Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Das Berggesetz bestimmt im 8 172, daß alle Vergehen und 
Ubertretungen gegen die Sicherheit der Personen und des Eigentums 
durch Außerachtlassung der nötigen Vorsichten in Bergwerken an dem 
Schuldtragenden, es möge dieses der Eigentümer, ein Beamter oder 
ntergebener sein, nach den Bestimungen des allgemeinen Strafgesetz- 
buches (88 385, 8336 lit. g, 481, 482, 458, 459) zu bestrafen sind. Der 
8 240 enthält bezüglich der verabsäumten Sicherheitsvorkehrungen 
heim Bergbau folgende Bestimmung: „Gegen Bergwerksbesitzer, welche 
den Vorschriften des 8171, über Sicherheitsmaßregeln beim Bergbau— 
betriebe nicht genüge leisten, hat die Bergbehörde, auch wenn denselben 
kein persönliches, zum Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzeen 
geeignetes Verschulden zur Last fällt, eine Strafe von 20200 Rin 
wiederholten Fällen aber bis 400 Kezu verhängen und bei Gefahren 
von größerem, aus fortgesetzter oder ausgedehnter Vernachlässigung 
entstandenem Umfange nach Umständen auf die Entziehung der Berg— 
bauberechtigung zu erkennen.“ Ferner enthalten Strafbestimmungen 
der 8 248 für die unterlassene Abrechnung mit dem Arbeiterpersonale 
und die verbotene Aufnahme von Arbeitern ohne Entlaßschein, Geld— 
strafe von 10 bis 155 K und der 8 249 wegen der unterlassenen An— 
zeige von Unglücksfällen; Geldstrafe von 20 bis 200 Ku(nach 8 222 
sind bei in dieser Gesetzesstelle näher gekennzeichneten gefährlichen 
Freignissen im Bergbaubetriebe durch die Bergbehörde, in der Regel 
mit Beiziehung der politischen Behörde, die erforderlichen Sicherheits— 
maßregeln anzuordnen, nach 8 228 ist jeder Werkleiter oder dessen 
Stellvertreter verpflichtet, Ereignisse dieser Art der nächstgelegenen 
rolitischen oder Bergbehörde sogleich anzuzeigen.) 
Die Sicherstellung des Vollzuges der von den Bergbehörden in 
Ausübung der Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb getroffenen An— 
ordnungen wird nach 8 224 zu erfolgen haben, durch Verhängung an— 
gemessener Geldstrafen; eventuell, wenn die Unfähigkeit des Werks— 
leiters die Sicherheit oder den Fortbestand des Bergwerkes gefährdet 
bis zur Behebung dieses Übelstandes durch den Bergwerksbesitzer, durch 
Aufftellung eines sachverständigen Werksleiters auf Gefahr und Ko— 
sten des Besitzers. 
IV. Abschnitt. Die Bergwerksinspektion. 
Gemäß des 8 220 des Allgem. Berggesetzes haben zufolge der 
den Bergbehörden zustehenden Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb 
dieselben „uͤber die Erfüllung der Pflichten zu wachen, welche das 
Berggesetz den Bergbauunternehmern auferlegt und in allen Fällen 
einzuschreiten, in welchen die Erhaltung des Bergbaues oder dessen 
Beziehungen zu öffentlichen Rücksichten besondere Vorkehrungen 
erfordern““ Der 8 221 verpflichtet die Bergbehörden, alle Bergwerke 
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