Das Berggesetz bestimmt im 8 172, daß alle Vergehen und
Ubertretungen gegen die Sicherheit der Personen und des Eigentums
durch Außerachtlassung der nötigen Vorsichten in Bergwerken an dem
Schuldtragenden, es möge dieses der Eigentümer, ein Beamter oder
ntergebener sein, nach den Bestimungen des allgemeinen Strafgesetz-
buches (88 385, 8336 lit. g, 481, 482, 458, 459) zu bestrafen sind. Der
8 240 enthält bezüglich der verabsäumten Sicherheitsvorkehrungen
heim Bergbau folgende Bestimmung: „Gegen Bergwerksbesitzer, welche
den Vorschriften des 8171, über Sicherheitsmaßregeln beim Bergbau—
betriebe nicht genüge leisten, hat die Bergbehörde, auch wenn denselben
kein persönliches, zum Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzeen
geeignetes Verschulden zur Last fällt, eine Strafe von 20200 Rin
wiederholten Fällen aber bis 400 Kezu verhängen und bei Gefahren
von größerem, aus fortgesetzter oder ausgedehnter Vernachlässigung
entstandenem Umfange nach Umständen auf die Entziehung der Berg—
bauberechtigung zu erkennen.“ Ferner enthalten Strafbestimmungen
der 8 248 für die unterlassene Abrechnung mit dem Arbeiterpersonale
und die verbotene Aufnahme von Arbeitern ohne Entlaßschein, Geld—
strafe von 10 bis 155 K und der 8 249 wegen der unterlassenen An—
zeige von Unglücksfällen; Geldstrafe von 20 bis 200 Ku(nach 8 222
sind bei in dieser Gesetzesstelle näher gekennzeichneten gefährlichen
Freignissen im Bergbaubetriebe durch die Bergbehörde, in der Regel
mit Beiziehung der politischen Behörde, die erforderlichen Sicherheits—
maßregeln anzuordnen, nach 8 228 ist jeder Werkleiter oder dessen
Stellvertreter verpflichtet, Ereignisse dieser Art der nächstgelegenen
rolitischen oder Bergbehörde sogleich anzuzeigen.)
Die Sicherstellung des Vollzuges der von den Bergbehörden in
Ausübung der Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb getroffenen An—
ordnungen wird nach 8 224 zu erfolgen haben, durch Verhängung an—
gemessener Geldstrafen; eventuell, wenn die Unfähigkeit des Werks—
leiters die Sicherheit oder den Fortbestand des Bergwerkes gefährdet
bis zur Behebung dieses Übelstandes durch den Bergwerksbesitzer, durch
Aufftellung eines sachverständigen Werksleiters auf Gefahr und Ko—
sten des Besitzers.
IV. Abschnitt. Die Bergwerksinspektion.
Gemäß des 8 220 des Allgem. Berggesetzes haben zufolge der
den Bergbehörden zustehenden Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb
dieselben „uͤber die Erfüllung der Pflichten zu wachen, welche das
Berggesetz den Bergbauunternehmern auferlegt und in allen Fällen
einzuschreiten, in welchen die Erhaltung des Bergbaues oder dessen
Beziehungen zu öffentlichen Rücksichten besondere Vorkehrungen
erfordern““ Der 8 221 verpflichtet die Bergbehörden, alle Bergwerke
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