des Bezirkes von Zeit zu Zeit durch Abgeordnete untersuchen und sich
über den Befund Bericht erstatten zu lassen und alle Verfügungen zu
erlassen, welche erforderlich sind, um die Befolgung der Vorschriften
des Berggesetzes zu sichern. In sehr eingehender Weise beschäftigt sich
mit der den Bergbehörden obliegenden Bergwerksinspektion die Ver—
ordnung des Ackerbauministeriums vom 17. Oktober 1895, Nr. 158
R.«G.-Bl. Der Inspektionsdienst der Revierbeamten hat sich nach die—
jer Verordnung besonders angelegentlich mit der Sicherheit im Berg—
werksbetriebe zu befassen (Abschnitt J. B.). In den 88 15 bis 28 sind
besonders jene Umstände ausdrücklich erwähnt, welche die Sicherheit
der Arbeiter am häufigsten und vorwiegend beeinflussen. Es sind dies:
8 15. Die Sicherheit der Fahrung und Förderung ober und unter
Tags. 8 16. Die Sicherheit auf den einzelnen Arbeitsorten, insbeson—
dere in den Abbauen. 8 17. Die ausreichende Bewetterung der Grube
und die entsprechende Wetterführung in derselben. 8 18. Sicherheit
gegen Grubenbrände. 8 19. Die Sicherheit gegen Entzündung von
Schlagwettern und Kohlenstaub. 8 20. Die Sicherheit bei der Ver—
wendung von Sprengmitteln. 8 21. Die Sicherheit gegen Wasserein—
brüche. 8 22. Die Sicherheit beim Betriebe von Maschinen. 8 28. Die
Sicherheit auf den Werksplätzen und Halden sowie in den Aufberei—
tungs-Hütten- und anderen Werksanlagen. Der Inspektionsdienst
der Revierbeamten hat weiters besondere Aufmerksamkeit zuzuwen—
den, nach Abschnitt J D der Verordnung, den Arbeiterverhältnissen.
(88 28-36.) Die genaue Beobachtung der bestehenden Vorschriften
ist zu überwachen.
Der Revierbeamte hat ein Befahrungsbuch zu führen, in welches
er nach Abschnitt JI E der Verordnung bei jeder Befahrung des Berg—
werkes den Tag derselben und seine Bemerkungen über den Betriebs—
zustand nebst seinen allfälligen, die Abstellung von Mängeln betreffen—
den Anordnungen einzutragen hat. Art und Weise der Führung des
Befahrungsbuches ist näher umschrieben. Der Abschnitt 11 der, Ver—
ordnung regelt den Inspektionsdienst der Berghanptmannschaäften,
welche die genaue Beobachtung der im Abschnitte J der Verordnung
den Revierbeamten hinsichtlich der Bergwerksinspektionen gegebenen
Direktiven unausgesetzt zu überwachen haben.