Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

wollen die geistige Fortbildung in der Arbeiterschaft fördern und die— 
ser den Genuß der höchsten Kulturgüter erschließen. Solange der Staat 
und die Gemeinden nicht eine ausreichende Fürsorge für die Erwerbs— 
unfähigen, Erwerbsbeschränkten und Erwerbslosen durchgeführt 
haben, pflegen die Gewerkschaften ihre eigenen Unterstützungseinrich— 
ungen als notwendige soziale Selbsthilfe“. Die „Gewerkschaftlichen 
Grundsätze“ des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (verein⸗ 
bart uach Ermächtigung des 10. Kongresses der Gewerkschaften 
Deutschlands in Nürnberg am 2. Jänner 1920) enthalten über Zu⸗ 
sammensetzung, Zweck Und Mittel der Arbeitnehmer— 
gewerkschaften sehr wichtige Bestimmungen. Nach denselben 
soll eine Arbeitnehmergewerkschaft bestehen aus den Arbeitnehmern 
es betreffenden oder verwandten Berufes. Arbeitgeber oder deren 
Vertreter dürfen dieser Arbeitnehmergewerkschaft nicht angehören. 
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es sich um bisherige Mit— 
glieder der betreffenden Gewerkschaft handelt, die inzwischen Arbeit⸗ 
jeber oder Arbeitgebervertreter geworden sind und ihre Mitgliedschaft 
der Arbeunehmergewerkschaft nicht aufgeben wollen. Diesen außer⸗ 
ordeutlichen Miigliedern darf weder Sitz noch Stimme in den leiten⸗ 
den, örtlichen, bezirklichen oder zentralen Instangen der Arbeitnehmer—⸗ 
gewerkschaft zugebilligt werden. In Abstimmungen innerhalb der 
Ortsgruppe, der sie angehören, dürfen fie nicht keilnehmen. Arbeit— 
geber, die als solche aufgenommen wurden, müͤssen entfernt werden. 
dDer Zweck einer Arbeilnehmergewerkschaft ist die Verbesserung der 
Tohn und Arbeitsbedingungen und die Hebung der wirtschaftlichen, 
sopzialen und rechtlichen Lage der Arbeitnehmer des betreffenden Be— 
rufes. Zur Erreichung des Zweckes der Arbeitnehmergewerkschaft kom— 
en in Betracht: a) Verhandlungen mit den Arbeitgebern und den 
Abschluß von kollektiven Lohn- und Arbeitsverträgen. b) Die Arbeits⸗ 
mederlegung (der Streik), wenn die Verhandlungen zu keinem an— 
nehmbaren Ergebnis führen. Den Mitgliedern ist Strefunterstützung 
zu zahlen. Die Unterstützung, die auch im Falle diner Aussperrung 
Dder Maßregelung der Mitglieder zu zahlen ist, muß in den Satzun⸗ 
gen der Arbeitnehmergewerkschaft festgelegt — 
und fachliche Ausbildung der Mitlgieder. d) Rechtsschutz und Unter— 
stützungseinrichtungen. e) Sicherung der Arbeitnehmerrechte durch die 
Gesetzgebung. Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Zweckes 
der Moeitnehmergewerkschaft sind durch Beiträge der Mitglieder auf— 
zubringen. Die Arbeitnehmergewerkschaft darf keine Zuwendung ma— 
eeller Art von Unternehmern oder Unternehmerorganisationen an— 
nehmen. Die Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer— 
organisationen der Beamten, Angestellten und Arbeiter staatlicher und 
kommunaler Betriebe. 
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