Für die Gewerkschaftsbewegungindersechoslo—
wakischen Republik ist die Bestimmung des Artikels J,
Punkt 2, der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbundes
bon Bedeutung, welche lautet: „Aus jedem Lande kann nur eine Lan—
deszentrale zugelassen werden.“ Nun befteht für jene Gewerkschaften,
welche im Sinne des Artikels J, Punkt 1, der erwähnten Satzungen
in ihren Satzungen die Taktik und Ziele des internationalen Gewerk—
schaftsbundes anerkennen, in der Republik eine deutsche Gewerkschafts—
zentrale: der Deutsche Gewerkschaftsbund in der Cechoslowakei und
die Scechossowakische Fachvereinigung. Aus den Bestimmungen des
Art. J, Punkt 2, über die Zulässigkeit nur einer Landeszentrale er—
gaben sich daher für die hiesigen Verhältnisse Schwierigkeiten, welche
man bei Verhandlungen in Prag, im Oktober 1924, in der Weise zu
bereinigen suchte, daß die einheitliche Gewerkschaftsbewegung in der
echoslowakischen Republik eine Gewerkschaftszentrale nach der zitierten
Bestimmung der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbun—
des repräsentieren soll und mit den Aufgaben dieser Zentrale für den
noch genau zu umschreibenden Wirkungskreis die Cechische Gewerk—
schaftszentrale betraut wird, zu welchem Behufe die der Reichenberger
deutschen Gewerkschaftskommission angeschlossenen Verbände unter
noch zu vereinbarenden Bedingungen durch die Gewerkchsaftskommis—
sion Reichenberg der Sechischen Gewerkschaftszentrale beitreten. Die
beiden Verbände, die deutsche und Söechische Gewerkschaftszentrale, wer—
den ihre Selbstverwaltung behalten, jedoch werden mit den bisher in
der cechischen Zentrale vertretenen Verbänden gemeinsame Ausschüsse
gebildet, welche nicht nur die Fragen des einheitlichen Vorgehens in
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Aktionen lösen, sondern auch über
die Bedingungen verhandeln werden, welche zur endgültigen Ver—
schmelzung der verwandten Verbände zu erfüllen sind.
Über diesen Gegenstand wurde im Jänner 1926 zwischen den
beiden Zentralen in Prag verhandelt, die Verhandlungen wurden im
Sommer 1926 fortgesetzt und kamen am 20. Februar 1927 zum Ab—
schlusse. Der Abschluß der von Oudegast geführten Verhandlungen
erfolgte in dem Sinne, daß die in der Reichenberger Zentrale vertre—
tenen Verbände durch deren Vermittlung kollektiv in der éechossowa—
kischen Gewerkschaftsvereinigung vertreten sein werden und daß diese
die gemeinsame Gewerkschaftszentrale repräsentieren wird.
Bezüglich der Unterstützungen der Gewerkschaften ist noch zu
bemerken, daß die wichtigste derselben jene für den Fall der Arbeits—
losigkeit ist und daß „Rechtsansprüche“ auf die Unterstützungen nicht
gewährt werden (in der Regel). Im Hinblick auf die Bestimmungen
des 82 des Gesetzes vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den
Staatsbeitrag zur Unterstützung Arbeitsloser wird jedoch seitens der
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