Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Für die Gewerkschaftsbewegungindersechoslo— 
wakischen Republik ist die Bestimmung des Artikels J, 
Punkt 2, der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbundes 
bon Bedeutung, welche lautet: „Aus jedem Lande kann nur eine Lan— 
deszentrale zugelassen werden.“ Nun befteht für jene Gewerkschaften, 
welche im Sinne des Artikels J, Punkt 1, der erwähnten Satzungen 
in ihren Satzungen die Taktik und Ziele des internationalen Gewerk— 
schaftsbundes anerkennen, in der Republik eine deutsche Gewerkschafts— 
zentrale: der Deutsche Gewerkschaftsbund in der Cechoslowakei und 
die Scechossowakische Fachvereinigung. Aus den Bestimmungen des 
Art. J, Punkt 2, über die Zulässigkeit nur einer Landeszentrale er— 
gaben sich daher für die hiesigen Verhältnisse Schwierigkeiten, welche 
man bei Verhandlungen in Prag, im Oktober 1924, in der Weise zu 
bereinigen suchte, daß die einheitliche Gewerkschaftsbewegung in der 
echoslowakischen Republik eine Gewerkschaftszentrale nach der zitierten 
Bestimmung der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbun— 
des repräsentieren soll und mit den Aufgaben dieser Zentrale für den 
noch genau zu umschreibenden Wirkungskreis die Cechische Gewerk— 
schaftszentrale betraut wird, zu welchem Behufe die der Reichenberger 
deutschen Gewerkschaftskommission angeschlossenen Verbände unter 
noch zu vereinbarenden Bedingungen durch die Gewerkchsaftskommis— 
sion Reichenberg der Sechischen Gewerkschaftszentrale beitreten. Die 
beiden Verbände, die deutsche und Söechische Gewerkschaftszentrale, wer— 
den ihre Selbstverwaltung behalten, jedoch werden mit den bisher in 
der cechischen Zentrale vertretenen Verbänden gemeinsame Ausschüsse 
gebildet, welche nicht nur die Fragen des einheitlichen Vorgehens in 
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Aktionen lösen, sondern auch über 
die Bedingungen verhandeln werden, welche zur endgültigen Ver— 
schmelzung der verwandten Verbände zu erfüllen sind. 
Über diesen Gegenstand wurde im Jänner 1926 zwischen den 
beiden Zentralen in Prag verhandelt, die Verhandlungen wurden im 
Sommer 1926 fortgesetzt und kamen am 20. Februar 1927 zum Ab— 
schlusse. Der Abschluß der von Oudegast geführten Verhandlungen 
erfolgte in dem Sinne, daß die in der Reichenberger Zentrale vertre— 
tenen Verbände durch deren Vermittlung kollektiv in der éechossowa— 
kischen Gewerkschaftsvereinigung vertreten sein werden und daß diese 
die gemeinsame Gewerkschaftszentrale repräsentieren wird. 
Bezüglich der Unterstützungen der Gewerkschaften ist noch zu 
bemerken, daß die wichtigste derselben jene für den Fall der Arbeits— 
losigkeit ist und daß „Rechtsansprüche“ auf die Unterstützungen nicht 
gewährt werden (in der Regel). Im Hinblick auf die Bestimmungen 
des 82 des Gesetzes vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den 
Staatsbeitrag zur Unterstützung Arbeitsloser wird jedoch seitens der 
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