Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Bezüglich der Organisationdes Betriebsrates ist 
zu bemerken, daß dessen Mitglieder bzw. Ersatzmänner in direkter, 
geheimer Wahl und zwar in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit— 
nehmern nach dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung 
gewählt werden. Die Wahl der Angestelltenvertreter erfolgt gesondert. 
Aktives Wahlrecht haben die zur Zeit der Wahlausschreibung bereits 
3 Monate im Betriebe beschäftigten, über 18 Jahre alten, im Genusse 
der bürgerlichen Rechte stehenden Arbeitnehmer; das passive Wahl— 
recht setzt den Besitz des Gemeindewahlrechtes, Vollendung des 24. Le— 
bhensjahres und den Umstand voraus, daß ein Arbeitnehmer wenig— 
stens 6 Monate im Betriebe und 83 Jahre beim Bergbaue im Reviere 
beschäftigt ist. Die Wahl wird geleitet durch eine über Vorschlag der 
Bergwerksorganisationen vom zuständigen Revierbergamte ernannten 
3—gliedrigen Wahlkommission, gegen die Art der Wahlen und deren 
Ergebnisse ist Beschwerde beim Revierbergamte binnen 8 Tagen zu— 
läsfig, dessen binnen 8 Tagen zu erfolgende Entscheidung ist endgiltig. 
Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt 2 Jahre, wenn aber 
zwei Drittel der Wahlberechtigten dessen Rücktritt verlangen, ist der— 
selbe binnen 14 Tagen nach Stellung des Antrages vom Revierberg- 
Imte aufzulösen und gleichzeitig die Neuwahl auszuschreiben. Die Funk— 
lion eines Mitgliedes endet sonst durch Austritt aus der Beschäftigung 
im Betriebe und durch Verlust der Wählbarkeit. 
Die Mitgliedschaft im Betriebsrate ist ein Ehren— 
amt, es gebührt bloß eine Entschädigung für den unvermeidlichen 
Verdienstentgang. Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen 
des 811, welche den Schutz der Mitglieder des Betriebsrates bezwecken: 
Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmächtigte dürfen die Arbeiter 
ind Angestellten bei der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tä⸗ 
tigbeit als Mitglieder des Betriebs— und Revierrates weder beschrän⸗ 
ken noch benachleiligen. Die Mitglieder des Betriebs- und Revierrates 
können während ihrer Amtierung nur mit Zustimmung des Schie ds⸗ 
gerichtes aus dem Dienste entlassen werden; diese Zustimmung ist 
aber in folgenden Fällen nicht erforderlich; wenn ein Mitglied des 
hetriebs⸗ oder Revierrates wegen eines Verbrechens, eines Vergehens 
gder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche 
Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt wurde, ferner wenn es seinen 
Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Familien mitglied oder seinen 
Arbeitsgenossen schlecht behandelt, insbesondere die Freiheit seiner 
sberzeugung bedroht, endlich, wenn es die letzaenannten Personen 
gröblich beleidigt hat.“ 
Der Betriebsrat richtet sich nach einem vom Revierrate beschlos⸗ 
senen Statute, das nach einem vom Ministerium für öffentliche Arbei— 
en herausgegebenen Musterstatute verfaßt ist; Beschlüsse werden mit 
— 317 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.