Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Voraussetzungen für die Errichtung, eines 
Betriebsausschusses sind: Das Vorhandensein eines selb— 
tändigen, erwerbstätigen Betriebes, eine Mindestzahl von 30 im Be— 
triebe dauernd (ganzjährig) beschäftigten Arbeitnehmern und die Tat— 
sache, daß der Betrieb wenigstens ein halbes Jahr seit Eröffnung der 
Produktion besteht. Der Betrieb muß „erwerbstätig“, das heißt auf 
Gewinn angelegt sein; wer Eigentümer oder Teilhaber des Betriebes 
ist, ist gleichgültig. Das Gesetz sieht die Errichtung eines Betriebsaus— 
schusses unter den im Gesetze genannten Voraussetzungen vor, diese 
Bestimmung ist zwingendes Recht, also der Parteienvereinbarung eut— 
rückt, doch besteht für die Arbeitnehmerschaft eines Betriebes kein ge— 
setzliher Zwang zur Wahl eines Betriebsausschusses; wenn sie vom 
Wahlrechte keinen Gebrauch macht, kommt eben ein Betriebsausschuß 
nicht zustande; allerdings hat jeder einzelne Arbeitnehmer den recht— 
lichen Anspruch auf dessen Errichtung! Bie dem Betriebsausschusse zu— 
gewiesenen Aufgaben können aber nur von ihm und nicht von irgend 
Aner anderen Körperschaft durchgeführt werden. Nicht als „Arbeit— 
nehmer“ im Sinne des 81 des B.A.G., also nicht in die früher er— 
wähnte Zahl 80 einrechenbar sind: Lehrlinge, Privatbedienstete des 
Unlernehmers, Heimarbeiter (nur dann als „Arbeitnehmer“ anzu— 
sehen, wenn sie ständig für den gleichen Betrieb arbeiten), nicht auf 
Grund eines freien Arbeitsvertrages arbeitende Personen, wie Sträf— 
linge und Zwänglinge, nicht „im“ Betriebe, sondern außerhalb des 
Betriebes beschäftigte Arbeitnehmer. Betriebsausschüsse sind zu wäh— 
len nur in „Erzeugungsbetrieben“, so entschied das Oberste Verwal— 
dungsgericht im Jahre 1924, daß für die Versicherungsanstalten keine 
Betriebsausschüsse zu wählen sind (Entscheidung vom 15. Jänner 1924, 
3. 20785), nachdem es sich bezüglich der Banken Ende 1923 im glei⸗ 
Hen Sinne ausgesprochen hat. 
„Unter Betrieb im Sinne des Gesetzes wird jede Wirtschaftsein— 
heit verstanden, die sich in der Leitung oder Buchführung von anderen 
Wirtschaftseinheiten desselben Unternehmens uͤnterscheidet.“ (81, 
Abs. 2.) Das Oberste Verwaltungsgericht legt den Begriff „Wirt— 
schaftseinheit“ so aus, daß dieser Begriff mit dem Begriffe des selb⸗ 
taͤndigen Wirtschaftssubjettes nicht uͤbereinstimmt. (Erkenntnis vom 
29. Jaͤnner 1924, 3. 1504.) In der Entscheidung vom 17. März 1924, 
3.4666, erkannte es ferner, daß dem Begriffe der Wirtschaftseinheit 
zuch die Unterstellung unter eine für mehrere Betriebe gemeinsame 
gentralleitung nicht entgegensteht. Das Erkenntnis vom 10. Mai 1924, 
3.12.829, erblickt schließlich in einer Wirtschaftseinheit eine derartige 
Gesamtheit von Erzeugungsmitteln, „die an und für sich eine einheit— 
liche geschlossene Produktionsorganisation darstellt, ohne Rücksicht dar— 
auf, db das betreffende Ganze unter einer eigenen Firma betrieben 
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