Unternehmungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital wenig—
stens 1,000. 000 K beträgt, mit Ausnahme von Unternehmungen, die
Aufgaben politischer Gesellschaften oder Parteien, kultureller oͤder ge⸗
meinnütziger Organisationen gewidmet sind“. Die Entsendung von De—
legierten hat zu erfolgen in die Sitzungen des „Verwaltungs- und
Aufsichtsrates“; der Gesetzgeber hat offenbar an die Sitzungen des
Vorstandes“ gedacht, von dem in den Art. 209 und 227 des HGandels
gesetzbuches die Rede ist, das Gesetz gebraucht aber den Ausdruc „Ver⸗
waltungsrat“. Dem Vorsitzenden des B.A. ist jede ordentliche Sitzung
dieser Ogane zugleich mit deren Programme anzuzeigen. der Bo
hat das Recht in die Sitzungen seinen Delegierten zu entsenden, der
jedoch nur ein Mitglied des B.A. sein kann und wenigstens 80 Jahre
alt und mindestens8 Jahre im Betriebe beschäftigt sein muß. In
Unternehmungen bis 1000 Arbeitnehmer sind ꝰ Delegierte zu entsen—
den, von 1001 bis 8000 drei und in den übrigen über 8000 Arbeit
nehmer zählenden Unetrnehmungen vier Delegierte. Sind in einem
Betriebe mindestens 50 Angestellte, so ist in der angeführten Zahl der
Delegierten auch ein Angestellter zu entsenden. Die Generalversamm—
lung ist auf gleiche Weise zu beschicken. Die Delegierten des BeN. in
Verwaltungsrate und in der Generalversammlung haben kein Sunn—
recht, sie haben keinen Anspruch auf eine Entlohnung, bloß auf die
Barauslagen und den eingebüßten Lohn, insoferne sie durch die Sitzung
des Verwaltungsrales oder durch die Generalversammlung verhindert
waren. Sie sind verpflichtet vollkommene Verschwiegenheit über das,
was ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit ausdrückth als vertraulich
bezeichnet wurde, zu bewahren.
Außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsvates, in denen bloß
über finanzielle und persönliche Fragen der Betriebsleitung verhandell
wird, müssen nicht dem Betriebsausschuß angezeigt werden, da sie ohne
dessen Delegierte abgehalten werden nnen (8 6).
Das Gesetz sorgt für die Sicherstellung der Efüllung der dem
Unternehmer bzw. der Betriebsleitung obliegenden Pflichten durch ent—
prechende Strafbestimmundgen. Nach 8 29, Abs. 1, macht sich
der Unternehmer oder sein Vertreter, welcher den Betriebsausschuß
absichtlich in der Erfüllung seiner Aufgaben hindert und nicht die ihm
in diesem Gesetze, namentlich aber im 84 Abs. b) und 0) auferlegten
Pflichten GVerpflichtung der Betriebsleitung zur Verständigung des
Vorsitzenden des B.⸗A. von einem kommissionellen Verfahren oder von
der Ankunft eines Aufsichtsorganes. Verpflichtung zur Berichterstat⸗
tung wenigstens alle drei Monalte über den Geschäfts⸗ und Verwal⸗
lungsstand des Betriebes, über seine Leistungsfähigkeit und über die
Absichten für die Zukunft) erfüllt, einer Übertretung schuldig und
338 —