V. Teil.
streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse.
z 26. Fachgerichte und Schiedsstellen.
l. Abschnitt. Allgemeines.
Bei der Vielseitigkeit des Arbeitsverhältnisses bietet dieses zahl—
reiche Möglichkeiten zur Entwicklung von Rechtsstreitigkeiten. Diese
Rechtsstreitigekiten werden zwar in großer Zahl vorkommen, jedoch
meistens gewisse Typen aufweisen und nicht sehr tief gehen. Im Hin—
blick auf die persönlichen Verhältnisse der als Parteien beteiligten
Arbeitnehmer und im Interesse des sozialen Friedens wird es notwen—
dig sein, diese Rechtsstreitigkeiten tunlichst rasch und billig zu erledigen
und zur Ordnung derselben sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der
Strittparteien heranzuziehen, weil hiedurch einerseits mit den Ver—
hältnissen vollkommen vertraute Personen für das Verfahren gewon—
nen werden und weil ferner dadurch das Vertrauen der Interessenten
zur Rechtsprechung gestärkt wird, wenn sie wissen, daß bei der Zusam—
mensetzung des rechtsprechenden Organes auf diese Umstände Rück—
sicht genommen wird. Gerade die Zuziehung von Vaienbeisitzern wird
aber auch die Bestellung eines unabhängigen, objektiven Vorsitzenden
notwendig erscheinen lassen. Paritätische Zusammensetzung und Be—
stellung eines unparteiischen Vorsitzenden werden die charakteristischen
Merkmale der mit der Rechtsprechung über Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnisse zu betrauenden rechtsprechenden Organe seia.
Wegen der Eigenart der hier in Betracht kommenden Verhöältnisse und
Streitfälle, und um eine Überlastung der ordentlichen Gerichte, welche
diesen eigenartigen Verhältnissen und Streitfällen immerhin ferner
stehen, zu vermeiden, wird von der Übertragung dieser Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnisse an die ordentlichen Gerichte abzusehen und
die Errichtung von Fachgerichten und Schiedsstellen vorzuziehen sein.
Das Bedürfnis nach der Einführung solcher Einrichtungen hat sich
mit der Einführung der Ordnung des Arbeitsverhältnisses auf Grund
des freien Arbeitsvertrages mit der wachsenden Zahl der Klasse der
346
22*