Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Bundesgesetz vom 5. April 1922, B.G.Bl. Nr. 229. Mit Verordnung 
vom 14. Oktober 1922, B.G.Bl. Nr. 803, wurde eine Geschäftsord 
nung der Gewerbegerichte erlassen, mit der Verordnung vom 3. Oktober 
1922, B.G.Bl. Nr. 737, die Ernennung der Beisitzer und deren Stell— 
oertreter geregelt. In Hsterreich bestehen derzeit drei Arten von in 
Arbeitssachen rechtsprechenden Organen. Es sind dies die schiedsgericht⸗ 
lichen Ausschüsse bei den gewerblichen Genossenschaften, im Sinne der 
88 122 und 123 der Gewerbeordnung (besprochen im II. Abschnitte 
des 8 26), die Gewerbegerichte und die nach dem Gesetze vom 18. De— 
zember 1919, St.G.Bl. Nr. 16 ex 1920 errichteten Einigungsämter. 
Die Gewerbegerichte sind nach 851 des österreichischen Gewerbegerichts 
gesetzes zuständig zur Entscheidung von „Rechtsstreitigkeiten aus dem 
Arbeits- oder Vienstverhälntisse zwischen Arbeitgebern und ihren 
Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeilern jeder Art, Praktikanten 
und Lehrlingen) sowie zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebes“, 
die Einigungsämter dagegen nach 81des Einigungsämtergesehes „Zur 
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse, zur Rege— 
lung des Arbeitsverhältnisses und zur Förderung der kollektiven 
Arbeitsverträge“. Auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete sind 
die Einigungsämter nicht Gerichte, wie es die Gewerbegerichte sind, 
sondern Schlichtungsstellen. Nach dem öfterreichischen Betriebsröätegesetz 
steht den Einigungsämtern im Sinne der dort begründeten Zuftän— 
digkeit allerdings eine rechtsprechende Tätigkeit zu. Die Kompetenz von 
Einigungsämtern und Gewerbegerichten ist in Camuzzis „Grundzüge 
des österreichischen Arbeitsrechtes“ näher erörtert (Seite 92 u. f.). 
Gewerbegerichte nach dem Gew erbegerichts— 
gese tze vom 27. November 1896, R.-G.Bl. Nr. 218 wurden errichtet 
im Gebiete der Länder der heutigen Republik, in Brünn (1898), in 
Reichenberg (1898), in Mährisch-Ostrau (4899), Mähr. Schönberg 
800), Prag (1900), Pilsen (1900), Teplitßz (18005, Nuffig boα 
Jägerndorf (1900), Sternberg (1905), Proßniß (1907). 
An Verordnungen bezüglich der Gewerbegerichte sind erflossen: 
Die Ministerialverordnung vom 17. Juni 1898. R.G.Bl. 
Nr. 96, betreffend die Geschäftsordnung der Gewerbegerichte und die 
Geschäftsbehandlung bei diesen Gerichten. 
Die Ministerialverordnung vom 28. April 1808, R.G.Bl. 
Nr. 56, betreffend die Durchführung der Wahlen der Beisitzer und Er⸗ 
satzmänner der Gewerbegerichte und Berufungsgerichte — 
sung der Min.Vdg. vom 22. August 1908, RG.Bl. Nr. 181). 
Min.Vdg. vom 2. Juli 1911, R.-G.-Bl. Nr. 132, betreffeud den 
Ausweis über die Wahlen J 
Min.Vdg. vom 8. November 1910, R.G.Bl. Nr. 108, über die 
Bildung einer neuen Wahlgruppe bei den Gewerbegerichten.
	        
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