Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

2) 
Streitigkeiten über Leistungen und Entschädigungsansprüche 
aus dem Lehr- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere nuch wegen 
Lohnabzügen und einer bedungenen Konventionalsftrafe; 
Streitigkeiten über die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches oder Zeugnisses, insbesondere auch über Entschä⸗ 
digungsansprüche der Hilfsarbeiter wegen nicht rechtzeitiger Nus— 
händigung des Arbeitsbuches, wegen Verweigerung der vor— 
schriftsmäßigen Eintragungen in dasselbe und wegen unzuläs— 
siger Eintragungen und Anmerkungen (8 80, lit. g der G.O.); 
Streitigkeiten aus der Angehörigkeit an Pensions- oder anderen 
Unterstützungskassen, soferne nicht die Schiedsgerichte der Un— 
fallversicherungsanstalten oder die Schiedsgerichte der Kranken— 
kassen oder andere statutenmäßige Schiedsgerichte einzutreten 
haben; 
Streitigkeiten wegen der Kündigung, der Räumung und des 
Mietzinses von Wohnungen in Arbeiterhäusern, deren Benützung 
vom Dienstgeber dem Arbeiter ohne oder gegen Entgelt gewährt 
wird: 
Streitigkeiten über Ansprüche, welche auf Grund der Üüber— 
nahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Un— 
ternehmers gegeneinander erhoben werden (8 4). 
1) 
) 
2) 
Das Gewerbegericht ist ferner Berufungsinstanz gegen Entschei— 
dung der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaf— 
ben (88 122 un dI28 der G.O.) in Streitigkeiten, welche zur sachlichen 
Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören, können die Entscheidungen 
der genannten Ausschüsse nur mehr vor dem Gewerbegerichte angefoch— 
—D— — 
gerichtes befindet (8 85). 
Das Gewerbegericht ist endlich verpflichtet, auf Ansuchen der 
Landesbehörden Gutachten über gewerbliche Fragen zu erstatten. Zur 
Vorbereitung oder Abgabe solcher Gutachten können besondere Aus— 
schüsse aus der Mitte des Gewerbegerichtes gebildet werden; wenn es 
sich dabei um Fragen handelt, die die Interessen von Unternehmern 
und Arbeiter berühren, müssen diese Ausschüsse paritätisch zusammen— 
gesetzt sein, sie tagen unter der Leitung des Vorsitzenden des Gewerbe— 
gerichtes. Das Gewerbegericht ist auch berechtigt, in gewerblichen Fra— 
gen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berüh— 
ren, Anträge an die Landesbehörde zu richten (8 36). 
Als Parteien kommen für das Gewerbegericht in Betracht die 
Unternehmer und die Arbeiter;: als Arbeiter im Sinne des Gesetzes 
gelten nach 8 5:
	        
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