Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Betriebsausschusgesetzes bestimmt, nämlich bezüglich des Wirkungs— 
kreises der Betriebsausschüfse: „Sie haben die Einhaltung der Lohn⸗ 
And Arbeitsverträge und ordnungen zu überwachen, bei der Verein— 
barung der Arbeitsordnungen mitzuwirken, insoweit sie nicht durch 
den zwischen den Fachorganisationen vereinbarten Kollektiwvertrag 
Festgesetzt wurden.“ Ift die Arbeitsordnung im Sinne der für ihr 
Zustandeko mmnen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen geschaf⸗ 
sen, dann isi sie eine wichtige Rechtsquelle! Das Zustandekommen 
einer Arbeitsordnung wird sich in folgender Weise abspielen. 
„Wenn eine Gewerbeunternchmung gemäß des F88 a der Ge— 
werbeordnung arbeitsordnungspflichtig ist (bei Beschäftigung von 
uder 20 Hilfsarbeitern) und ferner nach den Bestimmungen des 8.1 
des Betriebsausschußgeseßes vom 12. August 1925, Slg. Nr. 880, ein 
Betriebsausg für den betreffenden Betrieb errichtet wurde, da in 
demselben dabernd mindestens 80 Hilfsarbeiter beschäftigt sind, so 
wird der Arbeitgeber, im Hinblick auf die Bestimmungen des 8 884 
der GO, deren Übertretung unter Strafe gestellt ist, den Entwurf 
der Arbeilsorduung im Sinne des 8 8 des B.A.G. dem Betriebs⸗ 
ausschusse des Betriebes zukommen “assen, welcher nun Gelegenheit 
hat, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und Vereinbarungen zu 
treffen. De Betriebsausschuß hat nach der zitierten Gesetzesstelle bei 
der Vereinbaerung der Arbeitsordnungen mitzuwirken“, der Arbeit⸗ 
eber hat ihn auch nach 5 B.AN. G. zu Handen des Vorsitzenden des 
Vetrieboaueschuste, Abschriften der Arbeitsverträge und rordnungen 
owie alle weiteren Anderungen derselben zu übermitteln“. Darüber, 
edgwest diese „Mitwirkung“ geht, bzw. zu gehen hat, enthält das 
6 keinerlei Bestimmung, der Betriebsausschuß hat nach 83 
as Recht, gehört zu werden in dieser Angelegenheit, also eine hera— 
tende Stimme, ein weitergehendes Recht des Betriebsausschusses kann 
Aus dem Gesetze nicht gefolgert werden. Da nach 826 des B. A. G. die 
hiedskommsfien von der noch später zu sprechen sein wird, auch 
ndgültig zu entscheiden hat „über den Umfang der Pflichten und 
Rechte der Mitglieder des Betriebsausschusses“ bzw. über Streitig⸗ 
keiten, die über diese Umstände entstehen, so kann im konkreten Falle, 
auch die Schiedskommission zu entscheiden in die Lage kommen, wie 
weit die Rehuce Betriebsausschusses bei der Mitwirkung beim Zu⸗ 
andekonmen der Arbeitsordnung reichen. Ist die Arbeitsordnung 
dann unter Mitwirkung des Betriebsausschusses fertiggestellt worden, 
at sie der Arbeitgeber nach F 88 a G.-O. „spätstens acht Tage, bevor 
dieselbe als Anschlag in den Werkstätten angebracht wird, in zwei 
eichlautenden Exemplaren der Gewerbebehörde vorzulegen, welche, 
wenn fie in der Arbeitsordnung nichts gesetzwidriges findet, eines der— 
elben, mit ihrem Visunmm zu versehen und dem Gewerbeinhaber zu— 
rückzustellen 644
	        
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