Betriebsausschusgesetzes bestimmt, nämlich bezüglich des Wirkungs—
kreises der Betriebsausschüfse: „Sie haben die Einhaltung der Lohn⸗
And Arbeitsverträge und ordnungen zu überwachen, bei der Verein—
barung der Arbeitsordnungen mitzuwirken, insoweit sie nicht durch
den zwischen den Fachorganisationen vereinbarten Kollektiwvertrag
Festgesetzt wurden.“ Ift die Arbeitsordnung im Sinne der für ihr
Zustandeko mmnen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen geschaf⸗
sen, dann isi sie eine wichtige Rechtsquelle! Das Zustandekommen
einer Arbeitsordnung wird sich in folgender Weise abspielen.
„Wenn eine Gewerbeunternchmung gemäß des F88 a der Ge—
werbeordnung arbeitsordnungspflichtig ist (bei Beschäftigung von
uder 20 Hilfsarbeitern) und ferner nach den Bestimmungen des 8.1
des Betriebsausschußgeseßes vom 12. August 1925, Slg. Nr. 880, ein
Betriebsausg für den betreffenden Betrieb errichtet wurde, da in
demselben dabernd mindestens 80 Hilfsarbeiter beschäftigt sind, so
wird der Arbeitgeber, im Hinblick auf die Bestimmungen des 8 884
der GO, deren Übertretung unter Strafe gestellt ist, den Entwurf
der Arbeilsorduung im Sinne des 8 8 des B.A.G. dem Betriebs⸗
ausschusse des Betriebes zukommen “assen, welcher nun Gelegenheit
hat, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und Vereinbarungen zu
treffen. De Betriebsausschuß hat nach der zitierten Gesetzesstelle bei
der Vereinbaerung der Arbeitsordnungen mitzuwirken“, der Arbeit⸗
eber hat ihn auch nach 5 B.AN. G. zu Handen des Vorsitzenden des
Vetrieboaueschuste, Abschriften der Arbeitsverträge und rordnungen
owie alle weiteren Anderungen derselben zu übermitteln“. Darüber,
edgwest diese „Mitwirkung“ geht, bzw. zu gehen hat, enthält das
6 keinerlei Bestimmung, der Betriebsausschuß hat nach 83
as Recht, gehört zu werden in dieser Angelegenheit, also eine hera—
tende Stimme, ein weitergehendes Recht des Betriebsausschusses kann
Aus dem Gesetze nicht gefolgert werden. Da nach 826 des B. A. G. die
hiedskommsfien von der noch später zu sprechen sein wird, auch
ndgültig zu entscheiden hat „über den Umfang der Pflichten und
Rechte der Mitglieder des Betriebsausschusses“ bzw. über Streitig⸗
keiten, die über diese Umstände entstehen, so kann im konkreten Falle,
auch die Schiedskommission zu entscheiden in die Lage kommen, wie
weit die Rehuce Betriebsausschusses bei der Mitwirkung beim Zu⸗
andekonmen der Arbeitsordnung reichen. Ist die Arbeitsordnung
dann unter Mitwirkung des Betriebsausschusses fertiggestellt worden,
at sie der Arbeitgeber nach F 88 a G.-O. „spätstens acht Tage, bevor
dieselbe als Anschlag in den Werkstätten angebracht wird, in zwei
eichlautenden Exemplaren der Gewerbebehörde vorzulegen, welche,
wenn fie in der Arbeitsordnung nichts gesetzwidriges findet, eines der—
elben, mit ihrem Visunmm zu versehen und dem Gewerbeinhaber zu—
rückzustellen 644