Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

durch Angehörige, Geschäftsführer oder Angestellte als Bevollmäch— 
tigte vertreten lassen. Die Vertretung durch Berufsgenossen ist zu— 
lässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei am Erscheinen ge— 
3 ihre Angelegenheiten selbst zu vertreten nicht imstande 
i ). 
Das Verfahren ist in den 88 26 bis 31 näher geregelt. In 
Streitsachen bis zu 100 Käentscheidet das Gewerbegericht endgültig; 
gegen das Urteil ist nur zulässig die Berufung wegen Nichtigkeits- 
gründen (8477 der 3.P.O.). Über diese entscheidet der Gerichtshof 
J. Instanz (8 80). In Streitsachen über höhere Beträge kann die Ent— 
scheidung des Gewerbegerichtes mittels der Berufung angefochten wer— 
den, welche binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen vor dem 
Gewerbegerichte zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen 
ist und über welche der Gerichtshof J. Instanz, in dessen Sprengel 
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, endgültig entscheidet. Für das Be— 
rufungsverfahren finden die Bestimmungen Anwendung, welche in 
der 3.P.O. für das Verfahren vor dem Gerichtshof J. Instanz gege— 
ben sind, eine Vertretung durch Advokaten ist jedoch nicht geboten 
(F 831). Das Rechtsmittel der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage 
findet im Verfahren vor Gewerbegerichten nicht statt (8 82). Auf 
Grund rechtskräftiger Urteile und vor dem Gewerbegerichte geschlos— 
jenen Vergleiche findet Exekution statt, das Gewerbegericht hat hiezu 
den Parteien auf Verlangen die Rechtskraft des Urteiles zu bestätigen. 
Die Exekution ist bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der 
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und in Ermanglung 
eines solchen bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel das Gewerbe— 
—RDDD 
der Exekutionsordnung durchzuführen (8 38). 
Eingaben an das Gewerbegericht, Ausfertigungen desselben so— 
wie aufgenommene Protokolle sind stempel- und gebührenfrei. Wird 
der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, so wird keine Gebühr 
eingehoben. Die Urteile der Gewerbegerichte unterliegen den für die 
Schiedsgerichte in dem Gesetze vom 29. Feber 1864. R.-G.Bl. Nr. 20, 
fesigeseßten Gebühren (8 34 
Statistik über die Tätigkeit der Gewerbegerichte im Jahre 
1925 (nach den Mitteilungen des Statistischen Staatsamtes, Jahr— 
gang VIII. 1927, Nummer 1 -2 
Die Gesamtzahl der im Jahre 1925 bei den Gewerbegerichten 
in den Oberlandesgerichtssprengel Prag und Brünn anhängigen Kla— 
gen betrug 5904, hievon waren neu zugewachsen 5822; von den anhän— 
gigen Klagen wurden erledigt 5816, d. i. 98.55. Bei den neu zugewach— 
senen (58802) Klagen standen auf Seite des Klägers:
	        
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