bom 18. November 1924, R. I 988/24,0/021c, erkannt, daß die
Schiedskommissionen des B. A.«G. keine Verwaltungsbehörden, son—
dern Schiedsgerichte seien. Wenn diese Rechtsanschauung akzeptiert
würde, ergebe sich daraus, daß die Erkenntnisse der Schiedskommis—
sionen des B.A.G. keiner weiteren Überprüfung fähig wären, daß
auch die Entscheidungen derselben über privatrechtliche Ansprüche durch
die ordentliche Gerichte nicht überprüft werden dürfen!
Der 8 105 der öcchoslovakischen Verfassungsurkunde bestimmt
nun: „In allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde nach den hier—
über erlassenen Gesetzen über privatrechtliche Ansprüche enischedet,
steht es der durch die Entscheidung betroffenen Partei frei, nach Er—
schöpfung der Rechtsmittel Abhilfe im Rechtswege zu suchen. — Die
näheren Bestimmungen trifft ein Gesetz.“ Das Oberste Gericht sprach
nun in seinem früher zitierten Erkenntnisse vom 18. November 1924,
3. 988/24, auch aus, daß die Handhabung des 8 105 der Verfassungs—
urkunde vor Verlautbarung des erwähnten Durchführungsgefetzes uͤn—
möglich sei. Daraus würde sich ergeben, daß, wenn datsäöchlich die
Schiedskommissionen nicht Verwaltungsbehörden, sondern Schiedsge—
richte wären, alle Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes nach
dem B.A.⸗G. zu Unrecht erflossen wären, da bei Rcchtigkeit dieser
Rechtsanschauung die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerich—
tes nicht gegeben wäre. Diese prinzipiell sehr wichtige Angelegenheit
wurde nun vor den Kompetenzkonfliktsenat gebracht, welcher mit feinem
Urteile vom 25. Mai 1925, 3. 8337/25, im Gegensatze zu der Entschei—
dung des Obersten Gerichtes vom 18. November 1924, R. I 988/24,
ausgesprochen hat, daß die Schiedskommission nach dem Betriebsgus—
schußgesetze eine Verwaltungsbehörde ist, gegen deren über privatrecht—
liche Ansprüche ergangenen Erkenntnisse die ordentlichen Gerichte heute
schon — also vor Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu 8 105 der
Verfassungsurkunde — angerufen werden können. In der UÜrteilsbe—
gründung befaßt sich der Kompetenzkonfliktsenat sehr eingehende mit
der Rechtsfrage und kommt zum Schlusse, daß die Schiedskommission
eine Verwaltungsbehörde ist. Die Begründung sagt weiter: „An diesem
rechtlichen Charakter der Schiedskommission, als einer Verwaltungs—
behörde, wird durch den Umstand nichts geändert, daß die Schieds—
kommission ausnahmsweise in einem einzigen Falle, nämlich in dem
im 8 38 zit. Ges. (Betriebsausschußgesetßz) angeführten Falle, auch
dazu berufen ist, über privatrechtliche Ansprüche — endguͤltig — zu
judizieren. Diese Tätigkeit stellt eben nur eine Ausnahine von der
Regel dar. Aus diesem angeführten Umstande kann auch nicht gefol—
gert werden, daß die Schiedskommission, wenn sie gemäß 888 zit.
Ges. über einen privatrechtlichen Anspruch entscheidei, in dieser Ange—
legenheit die Funktion eines Schiedsgerichtes ausüben würde.“ Die
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