stand kurz zu schildern. Das Gericht kann auch aussprechen, ob die
Entscheidung im Betriebe oder in den Zeitungen öffentlich kundge—
macht werden soll. Die schriftliche Ausferligung der Entscheidung hat
die Rechtsbelehrungsklausel zu enthalten, der Vorsitzende hat auch
nach Verkündigung der Entscheidung den Parteien Rechtsbelehrung
über die Rechtsmittel zu erteilen. (8 10.)
Das Rechtsmittel der Berufung an das Oberschiedsgericht kann,
soferne der Wert des Streitgegenstandes 100 Köübersteigt, binnen
15 Tagen vom Tage der Zustellung eingebracht werden, aus folgen—
den Gründen: daß die Entscheidung der Aktenlage widerspricht, auf
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht oder daß
das Verfahren an einer Nichtigkeit oder einem Mangel leidet, die eine
unrichtige Entscheidung in der Sache verschuldet haben. Uber die Be—
rufung entscheidet das Oberschiedsgericht endgültig. (5 11.)
Das Oberbergbauschiedsgericht besteht aus drei vom Minister
für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Justizminister be—
stellten Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und aus
zwei Beisitzern, je einem aus jeder beteiligten Gruppe; die Beisitzer
und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Mini—
ster für öffentliche Arbeilen auf Vorschlag der zuständigen Fachorga—
nisationen ernannt. (8 12.)
Die Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes
müssen in 2 Ausfertigungen bei jenem Gerichte eingebracht werden,
das in erster Instanz entschieden hat. Verspätet eingebrachte Berufun⸗
gen sind von dem Schiedsgerichte J. Instanz zurückzuweisen. Über die
Berufung entscheidet das Oberschiedsgericht in nicht öffentlicher
Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung, kann jedoch, wenn
es erforderlich ist, eine mündliche Verhandlung anordnen; für diese
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgerichte
mit der Abweichung, daß die Parteien durch Adpokaten vertreten sein
können.
Rechtskräftige Urteile der Schiedsgerichte und des Oberschieds—
gerichtes sowie bei ihnen abgeschlossene Vergleiche werden durch ge—
richtliche Exekutionen vollzogen. (F 18.).
Ordnungsstrafen für mutwillige Prozeßführung, die Aufrecht—
erhaltung der Ordnung durch den Vorsitzenden bei der mündlichen Ver—
handlung, Ordnungsstrafen und Kostenersatz für bzw. durch ihre
Amtspflichten vernachlässigende Beisitzer sind im 8 18 vorgesehen.
Eine sehr bemerkenswerte Bestimmung enthält der 2. Absatz
des 8 15, die lautet: „Ist durch das Nichterscheinen von Beisitzern die
Verhandlung des Gerichtes unmöglich gemacht worden, so bestimmt
der Vorsitzende eine neue Tagsatzung, bei der dann der Vorsitzende
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