Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

stand kurz zu schildern. Das Gericht kann auch aussprechen, ob die 
Entscheidung im Betriebe oder in den Zeitungen öffentlich kundge— 
macht werden soll. Die schriftliche Ausferligung der Entscheidung hat 
die Rechtsbelehrungsklausel zu enthalten, der Vorsitzende hat auch 
nach Verkündigung der Entscheidung den Parteien Rechtsbelehrung 
über die Rechtsmittel zu erteilen. (8 10.) 
Das Rechtsmittel der Berufung an das Oberschiedsgericht kann, 
soferne der Wert des Streitgegenstandes 100 Köübersteigt, binnen 
15 Tagen vom Tage der Zustellung eingebracht werden, aus folgen— 
den Gründen: daß die Entscheidung der Aktenlage widerspricht, auf 
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht oder daß 
das Verfahren an einer Nichtigkeit oder einem Mangel leidet, die eine 
unrichtige Entscheidung in der Sache verschuldet haben. Uber die Be— 
rufung entscheidet das Oberschiedsgericht endgültig. (5 11.) 
Das Oberbergbauschiedsgericht besteht aus drei vom Minister 
für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Justizminister be— 
stellten Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und aus 
zwei Beisitzern, je einem aus jeder beteiligten Gruppe; die Beisitzer 
und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Mini— 
ster für öffentliche Arbeilen auf Vorschlag der zuständigen Fachorga— 
nisationen ernannt. (8 12.) 
Die Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes 
müssen in 2 Ausfertigungen bei jenem Gerichte eingebracht werden, 
das in erster Instanz entschieden hat. Verspätet eingebrachte Berufun⸗ 
gen sind von dem Schiedsgerichte J. Instanz zurückzuweisen. Über die 
Berufung entscheidet das Oberschiedsgericht in nicht öffentlicher 
Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung, kann jedoch, wenn 
es erforderlich ist, eine mündliche Verhandlung anordnen; für diese 
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgerichte 
mit der Abweichung, daß die Parteien durch Adpokaten vertreten sein 
können. 
Rechtskräftige Urteile der Schiedsgerichte und des Oberschieds— 
gerichtes sowie bei ihnen abgeschlossene Vergleiche werden durch ge— 
richtliche Exekutionen vollzogen. (F 18.). 
Ordnungsstrafen für mutwillige Prozeßführung, die Aufrecht— 
erhaltung der Ordnung durch den Vorsitzenden bei der mündlichen Ver— 
handlung, Ordnungsstrafen und Kostenersatz für bzw. durch ihre 
Amtspflichten vernachlässigende Beisitzer sind im 8 18 vorgesehen. 
Eine sehr bemerkenswerte Bestimmung enthält der 2. Absatz 
des 8 15, die lautet: „Ist durch das Nichterscheinen von Beisitzern die 
Verhandlung des Gerichtes unmöglich gemacht worden, so bestimmt 
der Vorsitzende eine neue Tagsatzung, bei der dann der Vorsitzende 
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