Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

möglich, daß besonders zur Zeit einer günstigen Konjunktur, eines 
zuten Geschäftsganges, wo es dem Arbeitgeber schwer oder unmöglich 
ist, sich entsprechenden Ersatz zu beschaffen, diese Absicht Erfolg haben 
kann, ein solcher Vorgang würde jedoch keinen Streik darstellen, denn 
es fehlt das Kriterium, daß die Arbeitsniederlegung vorzeitig und 
ohne gesetzlichen Grund vor sich gegangen ist. Zu einer derartigen 
Arbeitsniederlegung kommt es übrigens meistens schon deshalb nicht, 
weil der Unternehmer während der Kündigungszeit meist in der Lage 
väre, entsprechende Gegenmaßnahmen zu kreffen und so die Verwirk- 
lichung des durch die Arbeitsniederlegung beabsichtigten Druckes zu 
verhindern. Die Arbeitsniederlegung muß ferner durch eine Mehr— 
zahl von Arbeitnehmern erfolgen, die Arbeitsniederlegung einzelner 
Arbeitnehmer ist kein „Streik“, die Zahl der Streikenden wird so 
groß sein, daß eben die Ausübung des Druckes auf die Gegenseite 
überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat. Die Arbeitsniederlegung muß 
ferner eine gemeinsame sein, die die Arbeit niederlegenden Arbeitneh— 
mer müssen von dem Bewußtsein einer sie verbindenden gemeinsamen 
Absicht erfüllt sein und in diesem Sinne handeln. Die Niederlegung 
der Arbeit muß endlich zu dem Zwecke der Erringung günstigerer 
Arbeitsbedingungen geschehen, wenn der Streik eine Beeinflussung der 
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu Gunsten der Arbeitnehmer 
im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen bezweckt, ist er 
ein Angriffsstreik; ein Streik, der eine vom Arbeitgeber beabsichtigte 
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abwehren soll, ist ein Ab— 
wehrstreik. Von einem Streike im Sinne des Arbeitsrechtes kann nur 
dann gesprochen werden, wenn der Streik als Kampfmittel wirtschaft— 
lichen Charakters verwendet wird, als eine Maßnahme wirtschaftlicher 
Art. Wenn ein Streik aus politischen Gründen veranstaltet wird, ist 
er keine Maßnahme wirtschaftlicher Art und soll auch keinen Druck 
der Arbeitnehmer auf den Unternehmer bezwecken, sondern er ist eine 
Maßnahme politischer Art und bezweckt meist einen Druck auf die 
geseßzgebenden Gewalten, kommt also für das Arbeitsrecht nicht in 
Betracht. Der „Generalstreik“ wurde bis nun als politische Maß— 
nahme verwendet, um einen Druck auf die gesetzgebenden Gewalten 
auszuüben. So wurde am 15. April 1902 in Belgien der General—⸗ 
treik ausgerufen, um das allgemeine Wahlrecht zu erzwingen, er 
hrach in sich zusammen wegen finanzieller Erschöpfung. In Schweden 
wurde zu dem gleichen Zwecke und mit demselben Mißerfolge am 
15. Mai 1902 der Generalstreik proklamiert. Die Anwendung des 
Streikes als Kampfmittel setzt immer voraus, daß die übrigen Mittel. 
die zur Erreichung des Streikzieles zur Verfügung stehen, bereits er— 
schöpft sind. 
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