Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

mitzuteilen. Bei Streiks, die nicht nach diesen Richtlinien eingeleitet 
und nicht von dem Verbandsvorstand genehmigt sind (also nicht „ge— 
werkschaftliche“ Streiks sind), wird die Unterstützung des Verbandes 
bersaat. 
Bei Vohnbewegungen, die mehrere Gewerkschaften umfassen oder 
in ihrem Verlaufe voraussichtlich in Mitleidenschaft ziehen können, ist 
es Pflicht der beteiligten Gewerkschaften, sich rechtzeitig vorher gegen— 
seitig zu verständigen oder über deren Durchführung zu einigen. Bei 
gemeinsamen Lohnbewegungen obliegt dann die Führung der mit der 
Mehrheit der Mitglieder beteiligten Gewerkschaft; sonst ist nach 8 38 
der Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes die 
Führung der Lohnbewegung und demzufolge die Beschaffung der 
Mittel zur Unterstützung der beteiligten Mitglieder die eigene Auf— 
gabe jeder Gewerkschaft. Die führende Gewerkschaft hat die Verpflich— 
tung, in der in den Regeln vorgesehenen Weise mit den beteiligten Ge— 
werkschaften zusammenzuwirken. 
Die Ausführung des Streikbeschlusses erfolgt durch formlose 
Niederlegung der Arbeit, die Streikenden verlassen die Arbeit bzw. 
kommen an einem von der Streikleitung bestimmten Tage nicht mehr 
in die Arbeit. Eine Ausnahmsbehandlung erfahren Betriebe, die als 
„gemeinnötig“ anerkannt werden, „Notarbeiten“ 
Als „gemeinnötig“ gelten nach den in Rede stehenden Bestim— 
mungen solche Betriebe, deren Stillegung durch Arbeitseinstellung die 
Lebensinteressen der Allgemeinheit und auch der gesamten Arbeiter— 
schaft in Gefahr bringt. Insbesondere kommen in Betracht die Ver— 
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, die Kanalisation, das öffent— 
liche Gesundheitswesen, das Bestattungswesen, die öffentliche Verwal— 
tung, die Sozialversicherung, der Eisenbahnverkehr und der Kohlen-— 
bergbau. Die endgültige Feststellung der gemeinnötigen Betriebe für 
jede den früher genannten Zentralverbänden angeschlossene Gewerk- 
schaft erfolgt einvernehmlich durch deren Vorstände, Streitfälle sind 
durch den Bundesausschuß zu entscheiden. Jede Gewerkschaft hat für 
r Organisationsgebiet ein Verzeichnis der bei Arbeitsniederlegungen 
in Frage kommenden Notarbeiten, deren Ausführung in jedem Falle 
derlangt werden muß, aufzustellen und dem Vorstande des Zentral— 
berbandes einzureichen. Jede Gewerkschaft nimmt für ihre Mitglieder 
die bindende Verpflichtung auf, daß die vom Verbandsvorstand bezeich— 
neten resp. im Einzelfall angeordneten Notarbeiten auszuführen sind. 
Mitglieder, die sich weigern die angeordneten Notarbeiten zu über— 
nehmen und auszuführen, haben keiner Anspruch auf irgendwelche Ge— 
werkschaftsunterstüßzung aus zentralen oder örtlichen Mitteln. Die 
Verweigerung von Notarbeiten hat als grobe Schädigung der gewerk— 
schaftlichen Interessen zu gelten. 
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