mitzuteilen. Bei Streiks, die nicht nach diesen Richtlinien eingeleitet
und nicht von dem Verbandsvorstand genehmigt sind (also nicht „ge—
werkschaftliche“ Streiks sind), wird die Unterstützung des Verbandes
bersaat.
Bei Vohnbewegungen, die mehrere Gewerkschaften umfassen oder
in ihrem Verlaufe voraussichtlich in Mitleidenschaft ziehen können, ist
es Pflicht der beteiligten Gewerkschaften, sich rechtzeitig vorher gegen—
seitig zu verständigen oder über deren Durchführung zu einigen. Bei
gemeinsamen Lohnbewegungen obliegt dann die Führung der mit der
Mehrheit der Mitglieder beteiligten Gewerkschaft; sonst ist nach 8 38
der Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes die
Führung der Lohnbewegung und demzufolge die Beschaffung der
Mittel zur Unterstützung der beteiligten Mitglieder die eigene Auf—
gabe jeder Gewerkschaft. Die führende Gewerkschaft hat die Verpflich—
tung, in der in den Regeln vorgesehenen Weise mit den beteiligten Ge—
werkschaften zusammenzuwirken.
Die Ausführung des Streikbeschlusses erfolgt durch formlose
Niederlegung der Arbeit, die Streikenden verlassen die Arbeit bzw.
kommen an einem von der Streikleitung bestimmten Tage nicht mehr
in die Arbeit. Eine Ausnahmsbehandlung erfahren Betriebe, die als
„gemeinnötig“ anerkannt werden, „Notarbeiten“
Als „gemeinnötig“ gelten nach den in Rede stehenden Bestim—
mungen solche Betriebe, deren Stillegung durch Arbeitseinstellung die
Lebensinteressen der Allgemeinheit und auch der gesamten Arbeiter—
schaft in Gefahr bringt. Insbesondere kommen in Betracht die Ver—
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, die Kanalisation, das öffent—
liche Gesundheitswesen, das Bestattungswesen, die öffentliche Verwal—
tung, die Sozialversicherung, der Eisenbahnverkehr und der Kohlen-—
bergbau. Die endgültige Feststellung der gemeinnötigen Betriebe für
jede den früher genannten Zentralverbänden angeschlossene Gewerk-
schaft erfolgt einvernehmlich durch deren Vorstände, Streitfälle sind
durch den Bundesausschuß zu entscheiden. Jede Gewerkschaft hat für
r Organisationsgebiet ein Verzeichnis der bei Arbeitsniederlegungen
in Frage kommenden Notarbeiten, deren Ausführung in jedem Falle
derlangt werden muß, aufzustellen und dem Vorstande des Zentral—
berbandes einzureichen. Jede Gewerkschaft nimmt für ihre Mitglieder
die bindende Verpflichtung auf, daß die vom Verbandsvorstand bezeich—
neten resp. im Einzelfall angeordneten Notarbeiten auszuführen sind.
Mitglieder, die sich weigern die angeordneten Notarbeiten zu über—
nehmen und auszuführen, haben keiner Anspruch auf irgendwelche Ge—
werkschaftsunterstüßzung aus zentralen oder örtlichen Mitteln. Die
Verweigerung von Notarbeiten hat als grobe Schädigung der gewerk—
schaftlichen Interessen zu gelten.
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