schwendung“ ein ganzes „Rationalisierungsprogramm“ aufgestellt
(im Jahre 1921), welches 11 Forderungen enthält. Von diesen sind
hier von Interesse, Punkt 10, Einrichtung des Schiedswesens im Han—
del; 11. Desgleichen im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitneh—
mer. (Siehe Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Indu—
strie, 1928, Folge 9, Seite 194.) Ferner sei hier verwiesen auf „Wirt—
schaftlichkeitslehre systematische Darstellung und Begründung aller
Arten der Rationalisierung“ von Dr. Rudolf Kobatsch (Verlag der
zsterr. Staatsdruckerei, 1928, Wien J., Seilerstätte 24, Preis S. 8.20).
Hier wird auch die „soziale Rationalisierung“ die Möglichkeit der Bes—
sergestaltung des persönlichen Arbeitsverhältnisses besprochen; unter
anderem wird erörtert: Kollektivverträge, Schieds- und Schlichtungs—
wesen, Mitbestimmung und Mitbeteiligung (Gewinn- und Kapital—
beteiligung) der Arbeitnehmer.
Es mögen hier zwei Mittel erwähnt werden, welche auf der
Arbeitgeberseite versucht werden, um die nachteiligen Wirkungen der
Streiks für diese Seite abzuschwächen: es sind dies die „Streikklausel“
und die „Streikversicherung“.
Die „Streikklausel“ ist eine Bestimmung in den Liefe—
rungsverträgen, welche unter gewissen Umständen einen Streik als
eine höhere Gewalt, als vis maior, erklärt, und den durch einen Streik
in Verzug mit der Lieferung kommenden Lieferungspflichtigen, dem
eine Verlängerung der Lieferungspflicht bewilligt wird, von den ver—
tragsmäßigen Folgen des Lieferungsverzuges befreit. Es können für
eine solche Streikklausel natürlich nur solche Streiks in Betracht kom—
men, welche ohne eigene Schuld des betreffenden Unternehmers zum
Ausbruche gekommen sind; diese Frage wird von Fall zu Fall zu ent—
scheiden sein. In der Beurteilung dieser Frage und in der Ermitt—
lung jener über den Parteien stehenden Stelle, welche diese Frage zu
entscheiden hat, liegt hier die große Schwierigkeit. Es kann näher auf
den Gegenstand nicht eingegangen werden. Nuch die „Streikver—
siche rung“ sei nur flüchtig gestreift. Im Jahre 1872 tauchte zu—
erst in Deutschland innerhalb der Arbeitgeber des Baugewerbes der
Gedanke der Errichtung einer Streikversicherung auf; der große Berg—
arbeiterausstand im Jahre 1889 im Oberbergamtsbezirke Dortmund
ließ tatsächlich einen Ausstandsversicherungsverband auf Gegenseitig—
keit ins Leben treten. Im Oktober 1897 wurde in Deutschland auf
Veranlassung des Bundes der Industriellen die Aktiengesellschaft „In—
dustria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstel—
lungen“ in Berlin mit einem Grundkapitale von 5 Millionen Mark
gegründet, die aber bereits im Juli 1898 aufgelöst wurde. Schwierig—
keiten versicherungstechnischer Natur, da die statistischen Unterlagen
noch nicht vollkommen genügen, und Schwierigkeiten bei Prüfung und
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