Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

schwendung“ ein ganzes „Rationalisierungsprogramm“ aufgestellt 
(im Jahre 1921), welches 11 Forderungen enthält. Von diesen sind 
hier von Interesse, Punkt 10, Einrichtung des Schiedswesens im Han— 
del; 11. Desgleichen im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitneh— 
mer. (Siehe Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Indu— 
strie, 1928, Folge 9, Seite 194.) Ferner sei hier verwiesen auf „Wirt— 
schaftlichkeitslehre systematische Darstellung und Begründung aller 
Arten der Rationalisierung“ von Dr. Rudolf Kobatsch (Verlag der 
zsterr. Staatsdruckerei, 1928, Wien J., Seilerstätte 24, Preis S. 8.20). 
Hier wird auch die „soziale Rationalisierung“ die Möglichkeit der Bes— 
sergestaltung des persönlichen Arbeitsverhältnisses besprochen; unter 
anderem wird erörtert: Kollektivverträge, Schieds- und Schlichtungs— 
wesen, Mitbestimmung und Mitbeteiligung (Gewinn- und Kapital— 
beteiligung) der Arbeitnehmer. 
Es mögen hier zwei Mittel erwähnt werden, welche auf der 
Arbeitgeberseite versucht werden, um die nachteiligen Wirkungen der 
Streiks für diese Seite abzuschwächen: es sind dies die „Streikklausel“ 
und die „Streikversicherung“. 
Die „Streikklausel“ ist eine Bestimmung in den Liefe— 
rungsverträgen, welche unter gewissen Umständen einen Streik als 
eine höhere Gewalt, als vis maior, erklärt, und den durch einen Streik 
in Verzug mit der Lieferung kommenden Lieferungspflichtigen, dem 
eine Verlängerung der Lieferungspflicht bewilligt wird, von den ver— 
tragsmäßigen Folgen des Lieferungsverzuges befreit. Es können für 
eine solche Streikklausel natürlich nur solche Streiks in Betracht kom— 
men, welche ohne eigene Schuld des betreffenden Unternehmers zum 
Ausbruche gekommen sind; diese Frage wird von Fall zu Fall zu ent— 
scheiden sein. In der Beurteilung dieser Frage und in der Ermitt— 
lung jener über den Parteien stehenden Stelle, welche diese Frage zu 
entscheiden hat, liegt hier die große Schwierigkeit. Es kann näher auf 
den Gegenstand nicht eingegangen werden. Nuch die „Streikver— 
siche rung“ sei nur flüchtig gestreift. Im Jahre 1872 tauchte zu— 
erst in Deutschland innerhalb der Arbeitgeber des Baugewerbes der 
Gedanke der Errichtung einer Streikversicherung auf; der große Berg— 
arbeiterausstand im Jahre 1889 im Oberbergamtsbezirke Dortmund 
ließ tatsächlich einen Ausstandsversicherungsverband auf Gegenseitig— 
keit ins Leben treten. Im Oktober 1897 wurde in Deutschland auf 
Veranlassung des Bundes der Industriellen die Aktiengesellschaft „In— 
dustria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstel— 
lungen“ in Berlin mit einem Grundkapitale von 5 Millionen Mark 
gegründet, die aber bereits im Juli 1898 aufgelöst wurde. Schwierig— 
keiten versicherungstechnischer Natur, da die statistischen Unterlagen 
noch nicht vollkommen genügen, und Schwierigkeiten bei Prüfung und 
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