Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Instanz die Verpflichtung zur Anzeige von Streiks und Aussperrun— 
gen in Berg(Hütten)betrieben, die in ihrem Dienstbereich liegen, auf— 
erbeat. 
Alle angeführten Faktoren wird das statistische Staatsamt die 
erforderliche Anzahl von Amtskorrespondenzkarten zusenden.“ 
Nach Absatz 2 der Kundmachung erfolgt die Erhebung durch 
Fragebogen, und zwar durch umfangreichere für die Arbeitgeber und 
durch kürzer gefaßte für die Arbeitnehmer. Der Absatz 2 uͤmschreibt 
dann des näheren die Verpflichtung a) der Arbeitgeber, b) der Orga— 
nisationen der Arbeitgeber, c) der bezüglichen Organisationen der 
Arbeitnehmer, die Fragebogen sogleich nach Beendigung des Streiks 
oder der Aussperrung direkt dem statistischen Staatsamte einzusenden 
und ihre Angaben im Fragebogen nach Bedarf umverzüglich zu ergän— 
zen, richtigzustellen oder aufzuklären. Der Absatz 2, Punkt d) be— 
stimmt weiters, daß in dem Falle, als es sich um Streiks oder Aus— 
sperrungen handelt, an denen sich die Fachorganisationen nicht betei— 
ligt haben, die gleiche Verpflichtung wie die Fachorganisationen auch 
jene Personen haben, die von den Streikenden oder Ausgesperrten 
ermächtigt wurden, in ihrem Namen über den Streik oder die Aus— 
sperung Verhandlungen zu führen. 
830. Der Boykott. 
Der Boykott ist „die planmäßige Verweigerung des Abschlusses 
von Verträgen, und zwar — soweit das Arbeitsrecht in Betracht 
kommt — von Arbeitsverträgen mit bestimmten Versonen und mit 
dem Zweck, sie gefügig zu machen. 
Der Boykott ist das Kampfmittel sowohl seitens der Arbeit— 
nehmer gegen die Arbeitgeber wie umgekehrt. Er ist gegenüber Streik 
umd Aussperrung das nebensächlichere Kampfmittel.“ (Schäffer-Scher— 
barth. A. a. O. Seite 142.) 
Der Boykott ist also eine Absperrung vom sozialen oder wirt— 
schaftlichen Verkehre; für den Bereich des Arbeitsrechtes kommt der 
Boykott nur bezüglich eines engeren Gebietes, bezüglich der Absper— 
rung vom Arbeitsvertrage, vom Arbeitsmarkte in Betracht. Der Boy— 
kott kann auf unserem Gebiete in der Weise verwirklicht werden, daß 
Arbeitnehmer mit einem bestimmten Arbeitgeber oder mit einer 
Gruppe von solchen keine Arbeitsverträge abschließen, bei diesen nicht 
in Arbeit treten (Sperre eines Betriebes, Zuzug gesperrt!), also der 
Arbeitgeberseite gegenüber oder daß ein Arbeitgeber oder eine Gruppe 
von solchen bestimmte Arbeitnehmer nicht in Arbeit nehmen, der 
Arbeitnehmerseite gegenüber. (Aufnahme in „die schwarze Liste“). 
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