Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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in der im § 2, letzten Absatz bestimmten Frist zu erfolgen; in derselben 
Frist kann bei Wechseln die Präsentation zur Ehrenzahlung erfolgen. Hin 
sichtlich der 10 prozentigen Rate ist zur Aufrechterhaltung der Klage oder 
des Rückgriffs die Protestaufnahme mangels Zahlung — die auf Sicht und 
nach einer gewissen Frist nach Sicht zu bezahlenden Papiere ausgenommen — 
nicht notwendig; der etwa dennoch aufgenommene Protest ist wohl wirk 
sam, doch können seine Kosten nur in dem Falle zugeurteilt werden, wenn 
einer der Wechselverpflichteten im Auslande wohnt; leugnet der Verpflichtete 
die erfolgte Präsentation, so belastet ihn der Beweis; hinsichtlich der Ver 
ständigung der Vordermänner sind G.-A. XXVII: 1876 §§ 45—47 ent 
sprechend anzuwenden; 
der Wechselverpflichtete kann fordern, daß die Tatsache der Teil 
zahlung, wie auch der Umstand, durch wen diese erfolgt ist, auf dem Wechsel 
angemerkt und daß ihm hierüber auf einer Abschrift des Wechsels eine 
Quittung gegeben werde; der dem Zahlungsrückgriff unterworfene Wechsel 
verpflichtete kann überdies fordern, daß ihm eine legalisierte Abschrift 
des über den ganzen Wechselbetrag wirksam aufgenommenen Protestes, 
oder der nach dem 31. Juli 1914 über die Nichtleistung der Ratenzahlung 
aufgenommene Originalprotest ausgefolgt werde; wurde kein Protest auf 
genommen, so hat der Wechselinhaber die Wechselabschrift, auf der er 
die Teilzahlung quittiert, auf Wunsch und auf Kosten des Wechselverpflich 
teten legalisieren zu lassen; die auf die Wechselabschrift geführte Bekundung 
der Österreichisch-Ungarischen Bank ersetzt die Legalisierung der Wechsel 
abschrift; all diese Vorschriften gelten auch entsprechend für kaufmännische 
Anweisungen, Lagerscheine und Schecks; 
die Bestimmungen des vorliegenden Punktes erstrecken sich nicht 
auf die Verpflichteten, deren ständige Geschäftsniederlage, Betrieb oder Wirt 
schaft, in Ermangelung einer solchen aber Wohnort (Sitz) ausschließlich 
auf dem Gebiete der Komitate Bereg, Szatmär, Ugocsa oder Ung, oder der 
mit Munizipalrecht bekleideten Stadt Szatmärnemeti ist. 
Gegenüber demjenigen, der auf einem vor 1. August 1914 ausgestellten 
Wechsel auf Grund einer von dem Moratorium zum Teil oder im ganzen 
ausgenommenen Schuld eine Wechselverpflichtung übernommen hat, kann 
der Wechselinhaber, zu dessen Gunsten die erwähnte gemeingesetzliche 
Schuld besteht, die auf dem Wechsel beruhende Forderung im selben Maße 
geltend machen, in welchem Maße die erwähnte gemeingesetzliche Schuld 
von dem Moratorium ausgenommen ist. Die im Punkt 18, Absatz 2 und 3, 
enthaltenen Bestimmungen gelten auch hier. Die Vorschriften dieses Ab' 
satzes erstrecken sich auch auf kaufmännische Anweisungen, Lagerschein 6 
und Schecks. 
§ 5. Die im § 4, Punkt 1—3 nicht erwähnten Zinsen sind, insofern 
sie nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, 
oder in Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit auf die Zeit seit nicht 
länger als dem 1. August 1914 entfallen, von dem im § 1 bewilligten Aul' 
schube gleichfalls ausgenommen.
	        
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