Rechtswege suchen“. (81). Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Ent—
scheidung der Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche:
Ganzliche oder teilweise Zuerkennung des geltend gemachten Anspru—
ches; oder dessen gänzliche oder teilweise Abweisung. Im ersten Falle
kann die dadurch betroffene Partei mittels negativer Feststellungs—
klage den Ausspruch begehren, daß der durch die Entscheidung der
Verwaltungsbehörde anerkannte Anspruch überhaupt oder zum Teile
nicht zu Recht besteht. Im zweiten Falle kann die den Anspruch geltend
machende Partei ihn ganz oder teilweise mittels Feststellungsklage oder
deistungsklage erheben. Die Klage ist nicht gegen die Verwaltungs—
behörde, welche die bemängelte Entscheidung herausgegeben hat, ge—
richtet, sondern gegen die Partei, der seitens der Verwaltungsbehörde
der Anspruch zuerkannt wurde, oder gegen die der seitens der Verwal⸗
tungsbehörde abgelehnte Anspruch gerichtet war. Für das Arbeitsrecht
kommt besonders in Betracht, daß der Kompetenzkonfliktssenat in der
Entscheidung vom 25. Mai 10925, 3. 387 /25 den Schiedskommissionen
nach dem B. A. G. den Charakter einer Verwaltungsbehörde, insbeson⸗
ders mit Rücksicht auf den 8 105 der Verfassungsurkunde, zuerkannt
hatl! (Näheres hierüber siehe in 8 26 Fachgerichte und Schiedsstellen.
Vii. Abschnitt. Die Schiedskommissionen, nach dem B. A. G.) Wenn
der Anspruch seinem Wesen nach zum Verfahren außer Streitsachen
gehört, so kaun er mittels einfachen Antrages nach Analogie des eben⸗
erwähnten Vorganges geltend gemacht werden. Der 8 2 des Gesetzes
vom 18. Oflober 1025. Slg. Nr. 217 regelt die Fallfristen zur Ein—
bringung der Klage bzw. des Antrages. (90 Tage von dem Tage an,
an dem? der Pariei die endgültige Entscheidung der Verwaltungs-
behörde zugestellt wurde, soferne in dem gegenstaͤndlichen Gesetz nicht
eine längere Frist festgesetzt ist; 30 Tage von dem Tage an, an dem
der Parlei die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes zu⸗
gestellt wurde, wenn eine diesbezügliche Beschwerde eingebracht wor⸗
den war.) Die Klage oder der Autrag ist bei dem für den, geltend ge—
machten Anspruch nach den allgemeinen Bestimmungen sachlich und
örtlich zuständigen Gerichte einzubringen; die bemãngelte Entscheidung
der Verwaltungsbehörde ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift
anzuschliehßen und der Zustellungstag anzugeben. Das weitere Ver—
jahren und die Hemmung der Exekution ist in den 884 und S geregelt.
Die Selbstverwaltung im Arbeitsrechte. Der
Staat, welcher, wie ausgeführt wurde, von zwei Gesichtspunkten aus
Vevanlassung hat, zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu
nehmen, wird sich wegen der Eigenart der Materie vor einem zuviel
regieren hüten müssen und hauptsächlich nur bei Vorhandensein öffent—
licher Inieressen eingreifen. Der Staat schafft auf diesem Gebiete viel—
fach Zwangsorganisationen; er wird berücksichtigen müssen, daß der
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