Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

angehörige Person als Arbeitnehmer, sich einem Arbeitgeber gegen— 
über zur Leistung unselbständiger Arbeit verpflichtet. Im Arbeilsver— 
trage, als einem individuellen Vertrage, steht immer nur ein Arbeit— 
nehmer, einem und zwar seinem Arbeitgeber gegenüber und nur das 
gegenseitige Rechtsverhältnis dieser beiden Verkragsparteien findet im 
Arbeitsvertrage seine Regelung. Der früher zitierte 8 1151 a. b. G. 
unterscheidet den „Dienstvertrag“, den wir „Arbeitsvertrag“ nennen, 
vom „Werkvertrage“; in dem erstgenannten Vertrage verpflichtet sich 
jemand zur „Dienstleistung“, zur Arbeit. In dem zweitgenannten 
Vertrage verpflichtet sich jemand zur „Herstellung eines Werkes“ also 
zur Erzielung eines ganz bestimmten, durch die Dienstleistung zu er— 
reichenden Erfolges. Der Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechtes 
wird immer nur den im ersten Absatz des 8 1151 genannten Vertrag, 
den „Dienstvertrag“ in sich begreifen, denn unselbständige Arbeit, die 
allein für das Arbeitsrecht in Frage kommt, kann als Leistung für 
den Arbeitnehmer immer nur eine „Dienstleistung“, Arbeit, enthälten. 
Der „Arbeitsvertrag“ des Arbeitsrechtes ist daher immer nur „Dienst— 
vetrag“. Jeder „Arbeitsvertrag“ ist ein Dienstvertrag, aber nicht um— 
gekehrt; nicht jeder Dienstvertrag muß ein Arbeitsvertrag sein; auch 
selbständig erwerbstätige Personen können einen Dienstbertrag ab— 
schließen, der Privatlehrer, der z. B. in musikalischen Fächern unter— 
richtet, schließt gewiß Dienstverträge ab, aber er ist und bleibt dabei 
eine selbständig erwerbstätige Person; ein Dienstvertrag, Arbeitsver— 
trag ist dagegen nur bei unselbständiger Arbeit möglich, denn der 
Arbeitgeber, wirtschaftlich Unternehmer zu nennen, hat, wie in der 
Einleitung auseinandergesetzt wurde, das Recht, während der Dauer 
der Produktion die Richtung der Verwendung der von ihm vereinig— 
ten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zu bestimmen; jeder Arbeits- 
vertrag ist also wohl ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag 
muß auch ein Arbeitsvertrag sein; er ist es nur, wenn es sich um eine 
unselbständige Arbeit handelt. In der „Einleitung“ haben wir einige 
statistische Daten über die Zahl der in der Land- und Forstwirtschaft 
und in Gewerbe-, Handel-, Geldinstituteverkehr in unselbständiger 
Stellung tätigen Personen gebracht; aus diesen Ziffern erhellt schon 
die Bedeutung des „Arbeitsvertrages“, unter welchem eben viele Hun— 
derttausende Menschen als Arbeitnehmer leben, und an dem als 
Arbeitgeber viele Tausende Personen beteiligt sind. Die Art der Rege— 
lung des Arbeitsverhältnisses greift aber auch deshalb tief in die 
Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Arbeitnehmer und der Beruf— 
zugehörigen, ihrer Familien, ein, weil die Ware-Arbeit einen ganz 
anderen Charakter hat, als irgend eine andere Ware, und weil der 
Arbeitnehmer, um die Ware-Arbeit liefern zu können, durch den Ab— 
schluß des Arbeitsvertrages seine Person in ein Verhältnis der per— 
sönlichen Unterordnung und Abhängigkeit bringt. Es sind somit an
	        
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