angehörige Person als Arbeitnehmer, sich einem Arbeitgeber gegen—
über zur Leistung unselbständiger Arbeit verpflichtet. Im Arbeilsver—
trage, als einem individuellen Vertrage, steht immer nur ein Arbeit—
nehmer, einem und zwar seinem Arbeitgeber gegenüber und nur das
gegenseitige Rechtsverhältnis dieser beiden Verkragsparteien findet im
Arbeitsvertrage seine Regelung. Der früher zitierte 8 1151 a. b. G.
unterscheidet den „Dienstvertrag“, den wir „Arbeitsvertrag“ nennen,
vom „Werkvertrage“; in dem erstgenannten Vertrage verpflichtet sich
jemand zur „Dienstleistung“, zur Arbeit. In dem zweitgenannten
Vertrage verpflichtet sich jemand zur „Herstellung eines Werkes“ also
zur Erzielung eines ganz bestimmten, durch die Dienstleistung zu er—
reichenden Erfolges. Der Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechtes
wird immer nur den im ersten Absatz des 8 1151 genannten Vertrag,
den „Dienstvertrag“ in sich begreifen, denn unselbständige Arbeit, die
allein für das Arbeitsrecht in Frage kommt, kann als Leistung für
den Arbeitnehmer immer nur eine „Dienstleistung“, Arbeit, enthälten.
Der „Arbeitsvertrag“ des Arbeitsrechtes ist daher immer nur „Dienst—
vetrag“. Jeder „Arbeitsvertrag“ ist ein Dienstvertrag, aber nicht um—
gekehrt; nicht jeder Dienstvertrag muß ein Arbeitsvertrag sein; auch
selbständig erwerbstätige Personen können einen Dienstbertrag ab—
schließen, der Privatlehrer, der z. B. in musikalischen Fächern unter—
richtet, schließt gewiß Dienstverträge ab, aber er ist und bleibt dabei
eine selbständig erwerbstätige Person; ein Dienstvertrag, Arbeitsver—
trag ist dagegen nur bei unselbständiger Arbeit möglich, denn der
Arbeitgeber, wirtschaftlich Unternehmer zu nennen, hat, wie in der
Einleitung auseinandergesetzt wurde, das Recht, während der Dauer
der Produktion die Richtung der Verwendung der von ihm vereinig—
ten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zu bestimmen; jeder Arbeits-
vertrag ist also wohl ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag
muß auch ein Arbeitsvertrag sein; er ist es nur, wenn es sich um eine
unselbständige Arbeit handelt. In der „Einleitung“ haben wir einige
statistische Daten über die Zahl der in der Land- und Forstwirtschaft
und in Gewerbe-, Handel-, Geldinstituteverkehr in unselbständiger
Stellung tätigen Personen gebracht; aus diesen Ziffern erhellt schon
die Bedeutung des „Arbeitsvertrages“, unter welchem eben viele Hun—
derttausende Menschen als Arbeitnehmer leben, und an dem als
Arbeitgeber viele Tausende Personen beteiligt sind. Die Art der Rege—
lung des Arbeitsverhältnisses greift aber auch deshalb tief in die
Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Arbeitnehmer und der Beruf—
zugehörigen, ihrer Familien, ein, weil die Ware-Arbeit einen ganz
anderen Charakter hat, als irgend eine andere Ware, und weil der
Arbeitnehmer, um die Ware-Arbeit liefern zu können, durch den Ab—
schluß des Arbeitsvertrages seine Person in ein Verhältnis der per—
sönlichen Unterordnung und Abhängigkeit bringt. Es sind somit an