Object: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung. 
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§ 24. 
Bei seinem Abgänge hat der Arbeiter das ihm übergebene Werkzeug abzu 
liefern, bzw. jedes etwa fehlende Stück zu ersetzen. 
§ 25. 
Ein jeder hat darauf zu achten, daß der ihm zugeteilte Werkzeugkasten in 
gutem Zustande und Verschluß erhalten bleibt. 
Das Ver- und Erborgen von Werkzeugen, sowie das öffnen fremder Werkzeug 
kasten ist streng verboten. 
Allgemeine Werkzeuge, welche den einzelnen Arbeitern nicht zugeteilt werden 
können, sind vom Meister zu fordern und nach Gebrauch an denselben zurückzugeben. 
Ohne weitere Meldung dürfen derartige Werkzeuge nicht an einen anderen Arbeiter 
überlassen werden. 
§ 26. 
Kauft ein Arbeiter Werkzeug von der Firma, so geht es in sein Eigentum erst 
nach völliger Zahlung über. 
§ 27. 
Jeder Arbeiter haftet für die gute Erhaltung der ihm zur Führung resp. Be 
nutzung übergebenen Maschinen, Modelle und Werkzeuge. 
Veränderungen oder Reparaturen an den anvertrauten Maschinen und Werk 
zeugen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden. 
Es ist den Arbeitern verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung der Vorge 
setzten andere Maschinen als diejenigen zu benutzen, welche ihnen zur speziellen Be 
dienung überwiesen sind. 
Ein jeder ist für die allabendliche Aufräumung seines Platzes und Reinigung 
der ihm übergebenen Maschinen und Werkzeuge verantwortlich. An jedem Wochen 
schlußtage hat eine gründliche Reinigung stattzufinden. 
Auf Anordnung des Meisters hat der Arbeiter auch Maschinen zu reinigen, an 
denen er nicht gearbeitet hat. 
§ 28. 
Das Fortwerfen von Speiseresten, Papier usw. in die Säle ist verboten. 
§ 29. 
Mitnahme oder Abzeichnung von Maschinen, Werkzeugen oder anderen Gegen 
ständen, wie Zeichnungen, Modellen, Fabrikaten und Teilen, wird durch sofortige 
Entlassung geahndet. 
6. Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung. 
§ 30. 
Die Kesselhäuser, die Maschinenräume und die mit „Eintritt verboten“ be- 
zeichneten Räume dürfen nur von den in diesen Räumen beschäftigten Arbeitern 
betreten werden. Die Unfallverhütungsvorschriften (siehe Plakate und 
die ausgehändigten Druckexemplare) sind streng zu befolgen. 
§ 31. 
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die von ihm zurzeit benutzte Maschine beim 
Anhalten der Transmissionen während des Betriebes und bei Schluß des Betriebes 
sofort auszurücken. 
Dieses Ausrücken der benutzten Maschine hat auch sofort zu erfolgen, sobald 
irgend eine Unregelmäßigkeit an derselben sich zeigt. 
§ 32. 
Auf Feuer und Licht, wie auf feuergefährliche Gegenstände muß sorgfältig 
acht gegeben werden und insbesondere sind die gebrauchten Putzlappen und Putz 
fäden stets in die besonders dazu hergerichteten Kästen zu werfen.
	        
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