Arbeitsordnung.
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§ 24.
Bei seinem Abgänge hat der Arbeiter das ihm übergebene Werkzeug abzu
liefern, bzw. jedes etwa fehlende Stück zu ersetzen.
§ 25.
Ein jeder hat darauf zu achten, daß der ihm zugeteilte Werkzeugkasten in
gutem Zustande und Verschluß erhalten bleibt.
Das Ver- und Erborgen von Werkzeugen, sowie das öffnen fremder Werkzeug
kasten ist streng verboten.
Allgemeine Werkzeuge, welche den einzelnen Arbeitern nicht zugeteilt werden
können, sind vom Meister zu fordern und nach Gebrauch an denselben zurückzugeben.
Ohne weitere Meldung dürfen derartige Werkzeuge nicht an einen anderen Arbeiter
überlassen werden.
§ 26.
Kauft ein Arbeiter Werkzeug von der Firma, so geht es in sein Eigentum erst
nach völliger Zahlung über.
§ 27.
Jeder Arbeiter haftet für die gute Erhaltung der ihm zur Führung resp. Be
nutzung übergebenen Maschinen, Modelle und Werkzeuge.
Veränderungen oder Reparaturen an den anvertrauten Maschinen und Werk
zeugen dürfen nicht eigenmächtig vorgenommen werden.
Es ist den Arbeitern verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung der Vorge
setzten andere Maschinen als diejenigen zu benutzen, welche ihnen zur speziellen Be
dienung überwiesen sind.
Ein jeder ist für die allabendliche Aufräumung seines Platzes und Reinigung
der ihm übergebenen Maschinen und Werkzeuge verantwortlich. An jedem Wochen
schlußtage hat eine gründliche Reinigung stattzufinden.
Auf Anordnung des Meisters hat der Arbeiter auch Maschinen zu reinigen, an
denen er nicht gearbeitet hat.
§ 28.
Das Fortwerfen von Speiseresten, Papier usw. in die Säle ist verboten.
§ 29.
Mitnahme oder Abzeichnung von Maschinen, Werkzeugen oder anderen Gegen
ständen, wie Zeichnungen, Modellen, Fabrikaten und Teilen, wird durch sofortige
Entlassung geahndet.
6. Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung.
§ 30.
Die Kesselhäuser, die Maschinenräume und die mit „Eintritt verboten“ be-
zeichneten Räume dürfen nur von den in diesen Räumen beschäftigten Arbeitern
betreten werden. Die Unfallverhütungsvorschriften (siehe Plakate und
die ausgehändigten Druckexemplare) sind streng zu befolgen.
§ 31.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die von ihm zurzeit benutzte Maschine beim
Anhalten der Transmissionen während des Betriebes und bei Schluß des Betriebes
sofort auszurücken.
Dieses Ausrücken der benutzten Maschine hat auch sofort zu erfolgen, sobald
irgend eine Unregelmäßigkeit an derselben sich zeigt.
§ 32.
Auf Feuer und Licht, wie auf feuergefährliche Gegenstände muß sorgfältig
acht gegeben werden und insbesondere sind die gebrauchten Putzlappen und Putz
fäden stets in die besonders dazu hergerichteten Kästen zu werfen.