geschlichen. Diese und andere, Mißstände haben fast überall dazu
geführt, den Betrieb der Stellenvermittlung von einer besonderen
behördlichen Bewilligung abhängig zu machen. Die gewerbsmäßige
Dienst- und Stellenvermittlung ist in den 88 2142 bis 21f der Ge—
werbeordnung genau geregelt. Der Wortlaut dieser Paragraphen ist
folgender:
8 214. Die gewerbsmäßig betriebene Dienste und Stellenver—
mittlung bildet ohne Unterscheidung der Kategorie der zu vermitteln⸗
den Stellen und Dienstplätze ein konzessioniertes Gewerbe.
Zum Antritte dieses Gewerbes wird nebst der Erfüllung der
zum selbständigen Betrieb für alle Gewerbe vorgeschriebenen Bedin⸗
dungen (88 2 bis 10 eine genügende allgemeine Bildung, Verläß—
sichkeit mit Beziehung auf das Gewerbe und ein geeignetes Betriebs⸗
lokal gefordert.
Vei Verleihung der Konzession ist überdies auf die Lokalper—
hältnisse Bedacht zu nehmen und ist dieselbe auch davon abhängig, daß
om Slandpuukte der Sicherheits-, Gesundheits- und Sittlichkeits—
polizei gegen den beabsichtglen Gewerbebetreb kein Anstand obwaltet.
Bei Prüfung der Lokalverhältnisse ist insbesondere auch darauf
entsprechend Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit in der Gemeinde
nicht schon durch den Staat, das Land, den Begirk, die Gemeinde oder
durch Vereine selbst für die Dienst- und Stellenvermittlung ausrei—
chend Vorsorge getroffen erscheint, zu welchem Zwecke diese Anstalten
vor Verleihung der Konzession zu hören sind. Wird die Konzession
ungeachtet der Einwendung der einvernommenen Anstalten erteilt,
so tehl denselben binnen 14 Tagen nach Verständigung der Rekurs
mit aufschiebender Wirkung offen.
Die Konzession kann auch auf Wiederruf erteilt werden.
Der Handelsminister kann im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern für die Erlangung der Konzession zur Vermittlung von
Stellan und Dienstplaͤen einzelner Kategorien weitergehende Be—
stimmungen im Verordnungswege erlassen.
3 21b. Die Konzessionen können auf die Vermittlung von
Dienstplätzen und Stellen überhaupt lauten oder mit Beschränkungen,
nencsich auf bestimmte Arten von Dienstplätzen oder Stellen erteilt
werden.
8 21c. Der gleichzeitige Betrieb des Dienst- und Stellenver—
mittluugsgewerbes init einem anderen Gewerbe durch dieselbe Person
oder in demselben Lokale ist nur gegen besondere Genehmigung der
dolitischen Landesbehörde gestattet. Konzessionsinhabern, die nicht auch
die Berechtigung zur Veherbergung von Fremden (8 6, lit. a) besitzen,
ist die Beherbergung fremder, arbeitsuchender Frauenspersonen
untersagt.