Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Gesetzentwürfe über die Arbeitsvermittlung und über die Arbeits— 
losenfürsorge in Angriff. 
Nur das Schicksal der Regierungsvorlage über die staatliche 
Arbeitslosenunterstützung war ein günftiges! Die Regierungsvorlage 
Drucksache des Abgeordnetenhauses Nr. 11991920 wurde nach mehr— 
fachen Anderungen, namentlich im sozialpolitischen Ausschusse, 
Drucksachen Nr. 1538,1921, und im Senate, Drucksachen des Se— 
nates Nr. 721,19021, Gesetz vom 19. Juli 1921, Slg. Nr, 267, 
über den Staatsbeitrag zuͤr Arbeitslosenunterstützung (nach dem 
Genter Systeme). Mit Kundmachung der Regierung vom 28. Dezem— 
ber 1924, Sltg. Nr. 4 ex 1925, wurde als Beginn der, Wirksamkeit 
dieses Gesetzes der 1. Apil 1925 bestimmt, mit diesem Tage trat das 
Gesetz in Wirksamkeit. Die Besprechung dieses Gesetzes bleibt bei Be— 
handlung der Sozialversicherung vorbehalten! 
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Arbeitspermitt— 
lung (Drucksache 2106/1921 des Abgeordnetenhauses) wurde in 
schwierigen Beratungen im sozialpolitischen Ausschusse behandelt; 
insbesoüdere kamen die agrarischen Parteien mit Sonderwünschen. 
Obwohl die mit 1. April 1925 erfolgte Einführung des Genter 
Systems bei der Arbeitslosenfürsorge die gesetzliche Regelung der 
öffentlichen Arbeitsvermittlung haͤtte dringend wünschenswert 
erscheinen lassen, steht diese gesetzliche Regelung bis heute noch aus! 
Die bechossopakifche Regierung war bei dieser Sachlage nicht in der 
Lage, das Übereinkommen von Washington bezüglich der Arbeits— 
losigkeit zu ratifizieren. Nachstehend sei der Inhalt der Regierungs— 
vorlage uüͤber die Arbeitsvermittlung stizziert. Nach 8 1 des Entwur— 
fes soll „die öffentliche Arbeitsverinittlüng“ eingeführt werden; sie 
soll nach 32 durchgeführt werden durch: a) Bezirks- bzww. städtische 
Arbeitsvermittlungen; b) Kreisarbeitsvermittlungen; c) Kreisver— 
bandsarbeitsvermittlungen; d) Staatliches Arbeitsamt. Die Tätig— 
keit der Arbeitspermitlung erstreckt sich auf alle Zweige der Lohn— 
arbeit. Die Vermittlung darf weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeit— 
nehmer verweigert werden. Von besonderer Bedeutung ist die Streik— 
klausel, F3: „In einem Betrieb, in welchem gestreikt wird oder Aus— 
stand befteht, kann bloß die zuständige Bezirks(städtische)-Arbeitsver— 
mittlung Arbeit vermitteln und dies bloß in ihrem Wirkungskreise. 
Die Arbeitsuchenden müssen auf den Streik oder Ausstand aufmerk— 
sam gemacht werden.“ Grundsätzlich wird am Sitze jedes Begirks— 
herichtes eine Bezirks-Arbeitsvermittlung errichtet; die Städte Prag, 
Brüun und Preßburg müssen für ihren Wirkungskreis eigene Abeits— 
bdermittlungen errichten. Nach 8 4: „Die Begirks— (städt.) Arbeitsver— 
mittlung verfolgt, konzentriert und gleicht in, ihrem Wirkungskreise 
alle Nachfragen und Angebote um Arbeit aus,“ 8 5 schreibt den Krei—
	        
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