Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

strenger verfolgte strafbare Handlungen handelt, durch die politischen 
Behörden J. Instanz mit Geͤdstrafen bis zu 10.000 Keoder Freiheits⸗ 
strafen bis zu einem Monate bestraft. 
Die Strafen fließen in die Staatskassa. 
8 12. Die Paß- und Meldungsvorschriften werden durch dieses 
Gesetz nicht berührt. 
3183. Der Minister für soziale Fürsorge wird ermächtigt, unter 
Berücksichtigung des jeweiligen Standes des Arbeitsmarktes im Ein— 
vernehmen mit den beteiligten Ministern und nach Einholung von 
Außerungen der zentralen Fachorganisationen der Bienstnehmer und 
Dienstgeber durch Verlautbarung in der Sammlung der Gesetze und 
Verordnungen den Umfang der Durchführung des Gesetzes zu be— 
stimmen, insbesondere 
a) daß die Anwendung des Gesetzes für bestimmte Zeit oder für 
unbestimmte Zeit eingestellt wird; 
daß bestimmte Beschäftigungen, Arten von Beschäftigungen oder 
Leistungen aus der Gültigkeit des Gesetzes oder aus der Gül— 
tigkeit einzelner Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen 
werden bzw. daß diese Ausnahmen widerrufen werden; 
daß Sondervorschriften für Ausländer herausgegeben werden, 
welche ohne dauernden Wohnsitz auf dem Gebiele der Secho— 
slowakischen Republik die Grenze zwecks Arbeitssuche über— 
üherschreiten. 
Der Minister für soziale Fürsorge bestimmt, von welchen 
Zentralen AÄußerungen einzuholen find. 
8 14. Soweit über die durch dieses Gesetz geregelte Angelegen— 
heiten internationale Verträge abweichende Bestimmungen enthalten, 
gelten die Bestimmungen dieser Verträge. Diese Vertragsbestimmun— 
gen erlangen Gültigkeit durch Verlautbarung in der Sammlung der 
Gesetze und Verordnungen. 
Zz 15. Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit mit dem Tage der 
Kundmachung und mit dessen Durchführung wird der Minister für 
soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den veteiligten Ministern be— 
traut. (Prager Archiv 1928, Nrs 8.) 
Statist ik. Nach der Volkszählung vom 15. Feber 1921 be— 
trug die Zahl der Ausländer in der Republik bei einer Bevölkerung 
bon 13,618. 172: 238. 808. 
Der Staatsangehörigkeit nach entfallen die 288.808 Ausländer 
auf folgende Staaten: 
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