V. Anwendungsgebiete der Rationalisierung — 6. Die offentliche Wirtschaft 113
gleichen Richtung Fühlung zu nehmen, einen dauernden Gedanken⸗
austausch zwischen Gesetzgebung und Verwaltung herbeizuführen und
sich mit dem Präsidenten und den Parteien des Reichstags über die
Einschraͤnkung gesetzgeberischer Vorschläge und die Neugestaltung der
Ausschußberatungen in Verbindung zu setzen. Das Reichsjustiz⸗
ministerium soll weiter zu allen Gesetzgebungsarbeiten frühzeitig her⸗
angezogen werden und berechtigt sein, einem Gesetzgebungsplan mit
der Wirkung zu widersprechen, daß das Reichskabinett darüber zu be⸗
schließen hat.
AUber das Ausmaß der Ersparungen, die durch derartige Verwal⸗
tungsreformen praktisch erzielt werden können, gehen die Meinungen
freilich weit auseinander. Legt man die Erfahrungen zugrunde, die in
Baden, Bayern, Sachsen, Thüringen, Hessen und Braunschweig bei
Gelegenheit von einzelnen Verwaltungsreformen gemacht worden
sind, so wird man sich keinem zu großen Optimismus hingeben dürfen.
Jedenfalls hat sich gezeigt, daß die Ausgabenerhöhungen in diesen
Landern die Ersparnisse bisher oft um ein Vielfaches überstiegen haben.
Man kann es verstehen, daß die Wirtschaft aus diesem Grunde über
die Verwaltungsreform hinaus auch auf die Drosselung der sächlichen
Ausgaben der oͤffentlichen Hand, in erster Linie der außerordentlichen und
einmaligen Ausgaben, draͤngt vor allem auch auf die Beschraänkung der
fortlaufenden allgemeinen Bewilligungen an Dotationen und Sub⸗
ventionen. Die Vorschläge über die Machtbefugnisse, mit deren Hilfe
derartige grundlegende Reformen herbeigeführt werden sollen,
weichen freilich unter einander vorerst noch sehr erheblich ab. So wird
von maßgebender wirtschaftlicher Seite eine Senkung der Ausgaben
von Reich, Landern und Gemeinden erst auf die Höhe des Vorjahres
und später auf 9o 0/, oder sogar do o/, der Ausgaben des Jahres
1925 gefordert. Um dies zu erreichen, soll den Regierungen oder den
Finanzministern, der Aufsichtsbehörde oder der Exekutive in den
Selbstverwaltungen ein finanzielles Vetorecht bei der Verabschiedung
der Haushaltsplaͤne eingeräumt und die Finanzgebarung allgemein
Rauecker