Full text: Rationalisierung als Kulturfaktor

V. Anwendungsgebiete der Rationalisierung — 6. Die offentliche Wirtschaft 113 
gleichen Richtung Fühlung zu nehmen, einen dauernden Gedanken⸗ 
austausch zwischen Gesetzgebung und Verwaltung herbeizuführen und 
sich mit dem Präsidenten und den Parteien des Reichstags über die 
Einschraͤnkung gesetzgeberischer Vorschläge und die Neugestaltung der 
Ausschußberatungen in Verbindung zu setzen. Das Reichsjustiz⸗ 
ministerium soll weiter zu allen Gesetzgebungsarbeiten frühzeitig her⸗ 
angezogen werden und berechtigt sein, einem Gesetzgebungsplan mit 
der Wirkung zu widersprechen, daß das Reichskabinett darüber zu be⸗ 
schließen hat. 
AUber das Ausmaß der Ersparungen, die durch derartige Verwal⸗ 
tungsreformen praktisch erzielt werden können, gehen die Meinungen 
freilich weit auseinander. Legt man die Erfahrungen zugrunde, die in 
Baden, Bayern, Sachsen, Thüringen, Hessen und Braunschweig bei 
Gelegenheit von einzelnen Verwaltungsreformen gemacht worden 
sind, so wird man sich keinem zu großen Optimismus hingeben dürfen. 
Jedenfalls hat sich gezeigt, daß die Ausgabenerhöhungen in diesen 
Landern die Ersparnisse bisher oft um ein Vielfaches überstiegen haben. 
Man kann es verstehen, daß die Wirtschaft aus diesem Grunde über 
die Verwaltungsreform hinaus auch auf die Drosselung der sächlichen 
Ausgaben der oͤffentlichen Hand, in erster Linie der außerordentlichen und 
einmaligen Ausgaben, draͤngt vor allem auch auf die Beschraänkung der 
fortlaufenden allgemeinen Bewilligungen an Dotationen und Sub⸗ 
ventionen. Die Vorschläge über die Machtbefugnisse, mit deren Hilfe 
derartige grundlegende Reformen herbeigeführt werden sollen, 
weichen freilich unter einander vorerst noch sehr erheblich ab. So wird 
von maßgebender wirtschaftlicher Seite eine Senkung der Ausgaben 
von Reich, Landern und Gemeinden erst auf die Höhe des Vorjahres 
und später auf 9o 0/, oder sogar do o/, der Ausgaben des Jahres 
1925 gefordert. Um dies zu erreichen, soll den Regierungen oder den 
Finanzministern, der Aufsichtsbehörde oder der Exekutive in den 
Selbstverwaltungen ein finanzielles Vetorecht bei der Verabschiedung 
der Haushaltsplaͤne eingeräumt und die Finanzgebarung allgemein 
Rauecker
	        
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