II. Rationalisierungsformen
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Last fallen würden, und daß sie die Interessen der Arbeiterschaft in
angemessener Weise berücksichtigen müssen. Außerdem darf die Kartel⸗
lierung weder bezwecken noch bewirken, daß die Versorgung irgend⸗
eines Landes mit Rohstoffen und lebenswichtigen Bedarfsgegen⸗
ständen beschraͤnkt wird. Ebensowenig darf sie in willkürlicher Weise
ungleiche Bedingungen schaffen für die verarbeitenden Industrien der
verbrauchenden und der erzeugenden Länder oder für andere in der
gleichen Lage befindliche Lander. Sie darf ferner weder bezwecken noch
zur Folge haben, daß die von einem Volke für unentbehrlich erachtete
wirtschaftliche Ausrüstung geschwaͤcht wird. Ebensowenig darf sie
die Produktion, sei es hinsichtlich des technischen Fortschritts oder hin⸗
sichtlich der Verteilung der Industrien unter die verschiedenen Länder
gemäß den Entwicklungsbedürfnissen ihrer Wirtschaft und Bevölke⸗
rung im gegenwärtigen Zustande, zum Erstarren bringen.“
Die Weltwirtschaftskonferenz hat sonach mit aller nur wüunschens⸗
werten Deutlichkeit auf die Gefahr hingewiesen, die eine Fehlleitung
der internationalen Kartellpolitik für die Durchführung der weltwirt⸗
schaftlichen Arbeitsteilung mit sich bringen kann. Tatsächlich werden
die internationalen Kartelle nur daun im Sinne der weltwirtschaft⸗
lichen Rationalisierung wirken, wenn sie sich nicht nur der jeweiligen
Sonderinteressen der in ihnen vereinigten nationalen Gruppen an⸗
nehmen, sondern darüber hinaus stets den Gedanken der allgemeinen
Bedarfsdeckung im Auge haben.