A Y
dadurch. gezeigt haben, daß nur solche Betriebe als umschuldungsfähig anerkannt
wurden, die ‚nicht. höher als 60 % des amtlichen Taxwertes. verschuldet sind, so
haben doch alle befragten Stellen sich dafür ausgesprochen, daß an den in den
geltenden Richtlinien, niedergelegten Grundsätzen ‚auch in. Zukunft festgehalten
wird. Eine Änderung der Richtlinien und der Umschuldungspraxis würde aus
Gründen der Gerechtigkeit. dazu zwingen, einen erheblichen Teil der erledigten
Fälle einer Revision zu unterziehen. Es würde dies die Abwicklung der Umschul-
dungsaktion verzögernd und nachteilig beeinflussen. Aus den bisher gewonnenen
Erfahrungen heraus wird es sich jedoch empfehlen, an der 60 %-Grenze nicht starr
festzuhalten. Man wird vielmehr neben der Höhe des Schuldkapitals auch die
Höhe der Zinslast berücksichtigen müssen und dann festzustellen haben, inwieweit
etwa durch die Umschuldung eine Senkung der Zinslast auf ein einigermaßen trag-
hares Maß erfolgt. In solchen Fällen, in denen die 60 %-Grenze überschritten ist
und die 2. Hypothek nicht ausreicht, müssen Mittel aus dem Betriebserhaltungsfonds
in erheblich größerem Umfang zur Verfügung gestellt werden, falls dadurch eine
nachhaltige Sanierung. des Betriebes ermöglicht wird. Unter Berücksichtigung der
persönlichen Tüchtigkeit des Besitzers wird also mit Hilfe des Betriebserhaltungs-
fonds die. Umschuldungsgrenze heraufzusetzen sein.
Weiter wird sich empfehlen, die Beschränkungen, denen die Zuwendungen
von Kursausgleichsbeihilfen aus dem Betriebserhaltungsfonds nach den geltenden
Bestimmungen unterworfen sind, fallen zu lassen. Die bisherige Praxis hat durch
die Bindung an Verschuldungsmaßstäbe, die der tatsächlichen Lage der Betriebe
nicht immer gerecht werden, zu Ungerechtigkeiten geführt. Die Verkuppelung der
Beihilfen mit der zweitstelligen Ostpreußenhilfe hat zudem eine derart langsame
Abwicklung zur Folge, daß von den 3306 Bescheinigungen, die die Generalland-
schaftedirektion über Kursbeihilfen erteilt hat, bis Mitte Januar 1929 erst 667 .er-
Jledigt werden konnten. Alle diese Mängel würden bei allgemeiner Zubilligung der
Kursverlustentschädigungen fortfallen. Welchen Umfang die Kursverluste ange-
nommen haben, zeigen die monatlichen Auszahlungskurse für die 10 'Zo-Piandbrief-
darlehen. Diese betrugen:
1924
Juli. 62,6 %
August . 65,5 %
September . 832,10 %
Oktober. . 77,75 %
November . 78,30 %
Dezember . 81.50 %
Januar
Februar
März .
Apr. . .
Mai . ..
Juni
90,70 %
91,25 %
91,60 %
86,00 %
84,50 %
80.10 %
1925
Juli. . 78,50 %
August , . 75,50 %
September . 77,00 %
Oktober. . 73,00 %
November . 73,10%
Dezember . 76.00 %
Diese Kursverluste sind aber durch die Konvertierung in 7 %-Darlehen nicht be-
seitigt, da ja der Schuldner den vollen Nominalbetrag der 10 %-Pfandbriefe zur Ab-
lösung seines Darlehens beschaffen mußte. Von den am Stichtag für die Konver-
tierung, dem 1. April 1927, umlaufenden 86,9 Mill. RM. 10 %-Goldpfandbriefen sind
bis auf 0,5 Mill alle in 7% konvertiert worden. So machen die. mit hohen Kurs-
verlusten belasteten ehemaligen 10 Darlehen etwa 14 der vorhandenen land-
schaftlichen Beleihungen aus. Die Ostpreußische Generallandschaftsdirektion hat
für 15,1 Mill. RM. Kursausgleichsbeihilfen-Bescheinigungen erteilt. Demgegenüber
aber beträgt der Betriebserhaltungsfonds nur 9,5 Mill. RM. Eine Erhöhung des
Betriebserhaltungsfonds. um rund 15,5 Mill. RM. ist erforderlich, um die fehlenden
5,6 Mill. RM. zu decken und in besonderen Fällen die Umschuldungsgrenze zu
erweitern.