Full text: Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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dadurch. gezeigt haben, daß nur solche Betriebe als umschuldungsfähig anerkannt 
wurden, die ‚nicht. höher als 60 % des amtlichen Taxwertes. verschuldet sind, so 
haben doch alle befragten Stellen sich dafür ausgesprochen, daß an den in den 
geltenden Richtlinien, niedergelegten Grundsätzen ‚auch in. Zukunft festgehalten 
wird. Eine Änderung der Richtlinien und der Umschuldungspraxis würde aus 
Gründen der Gerechtigkeit. dazu zwingen, einen erheblichen Teil der erledigten 
Fälle einer Revision zu unterziehen. Es würde dies die Abwicklung der Umschul- 
dungsaktion verzögernd und nachteilig beeinflussen. Aus den bisher gewonnenen 
Erfahrungen heraus wird es sich jedoch empfehlen, an der 60 %-Grenze nicht starr 
festzuhalten. Man wird vielmehr neben der Höhe des Schuldkapitals auch die 
Höhe der Zinslast berücksichtigen müssen und dann festzustellen haben, inwieweit 
etwa durch die Umschuldung eine Senkung der Zinslast auf ein einigermaßen trag- 
hares Maß erfolgt. In solchen Fällen, in denen die 60 %-Grenze überschritten ist 
und die 2. Hypothek nicht ausreicht, müssen Mittel aus dem Betriebserhaltungsfonds 
in erheblich größerem Umfang zur Verfügung gestellt werden, falls dadurch eine 
nachhaltige Sanierung. des Betriebes ermöglicht wird. Unter Berücksichtigung der 
persönlichen Tüchtigkeit des Besitzers wird also mit Hilfe des Betriebserhaltungs- 
fonds die. Umschuldungsgrenze heraufzusetzen sein. 
Weiter wird sich empfehlen, die Beschränkungen, denen die Zuwendungen 
von Kursausgleichsbeihilfen aus dem Betriebserhaltungsfonds nach den geltenden 
Bestimmungen unterworfen sind, fallen zu lassen. Die bisherige Praxis hat durch 
die Bindung an Verschuldungsmaßstäbe, die der tatsächlichen Lage der Betriebe 
nicht immer gerecht werden, zu Ungerechtigkeiten geführt. Die Verkuppelung der 
Beihilfen mit der zweitstelligen Ostpreußenhilfe hat zudem eine derart langsame 
Abwicklung zur Folge, daß von den 3306 Bescheinigungen, die die Generalland- 
schaftedirektion über Kursbeihilfen erteilt hat, bis Mitte Januar 1929 erst 667 .er- 
Jledigt werden konnten. Alle diese Mängel würden bei allgemeiner Zubilligung der 
Kursverlustentschädigungen fortfallen. Welchen Umfang die Kursverluste ange- 
nommen haben, zeigen die monatlichen Auszahlungskurse für die 10 'Zo-Piandbrief- 
darlehen. Diese betrugen: 
1924 
Juli. 62,6 % 
August . 65,5 % 
September . 832,10 % 
Oktober. . 77,75 % 
November . 78,30 % 
Dezember . 81.50 % 
Januar 
Februar 
März . 
Apr. . . 
Mai . .. 
Juni 
90,70 % 
91,25 % 
91,60 % 
86,00 % 
84,50 % 
80.10 % 
1925 
Juli. . 78,50 % 
August , . 75,50 % 
September . 77,00 % 
Oktober. . 73,00 % 
November . 73,10% 
Dezember . 76.00 % 
Diese Kursverluste sind aber durch die Konvertierung in 7 %-Darlehen nicht be- 
seitigt, da ja der Schuldner den vollen Nominalbetrag der 10 %-Pfandbriefe zur Ab- 
lösung seines Darlehens beschaffen mußte. Von den am Stichtag für die Konver- 
tierung, dem 1. April 1927, umlaufenden 86,9 Mill. RM. 10 %-Goldpfandbriefen sind 
bis auf 0,5 Mill alle in 7% konvertiert worden. So machen die. mit hohen Kurs- 
verlusten belasteten ehemaligen 10 Darlehen etwa 14 der vorhandenen land- 
schaftlichen Beleihungen aus. Die Ostpreußische Generallandschaftsdirektion hat 
für 15,1 Mill. RM. Kursausgleichsbeihilfen-Bescheinigungen erteilt. Demgegenüber 
aber beträgt der Betriebserhaltungsfonds nur 9,5 Mill. RM. Eine Erhöhung des 
Betriebserhaltungsfonds. um rund 15,5 Mill. RM. ist erforderlich, um die fehlenden 
5,6 Mill. RM. zu decken und in besonderen Fällen die Umschuldungsgrenze zu 
erweitern.
	        
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