wortliches, tragendes Organ, ein Ausschuß oder Vorstand ge-
wählt und in einer Mitgliederversammlung möglichst noch im
Frühjahr 1928 bestätigt werden. Auch die nicht anwesenden
europäischen Mitglieder sollen durch vorher übersandte Stimm-
zettel die Möglichkeit haben, ihr Votum rechtzeitig abzugeben 3).
Aus juristischen Gründen muß dann die Arbeitsgemeinschaft
als „Verein“ eingetragen werden, um Rechtsgeschäfte abschlie-
ßen zu können, was aber keine Vereinsgründung im üblichen
Sinne, mit Mitgliederbeiträgen usw., bedeuten soll. Ein Statut
wird nur diese formal rechtlichen Verhältnisse ordnen, nicht
aber Rechte und Pflichten der eigentlichen gemeinsamen Ar-
beit; ein Vorschlag für dieses Statut in Anlehnung an ein neueres
Vorbild ist im Anhang abgedruckt).
Wir wollen nicht mit Vereinsbeiträgen, sondern mit sonstwie
anvertrauten „gestifteten“ Mitteln arbeiten. Hierdurch wird
unsere Verfassung grundlegend bedingt:
Ein Vorstand soll beraten, arbeiten, Vorschläge für Ver-
wendung von Mitteln machen und nach Bewilligung derselben
durch einen von ihm unabhängigen, aus Vertretern der Stifter
bestehendem Finanzausschuß die Arbeit durch Arbeitsaus-
schüsse und Unterausschüsse durchführen. Auf diese Weise sollen
die Mittel wirklich denjenigen Arbeiten zugute kommen, welche
die Stifter im Auge hatten und durch ihre Stiftungsbedingung
festgelegt haben.
Das Wesentliche einer Arbeitsgemeinschaft, die zwar „ein-
getragener Verein“ sein muß, aber nicht mit Mitgliederbeiträ-
gen, sondern mit anderen Überweisungen und Stiftungen arbei-
tet, liegt in dem statutenmäßig festgelegten Verhältnis zwischen
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