Full text: Bergwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft

wortliches, tragendes Organ, ein Ausschuß oder Vorstand ge- 
wählt und in einer Mitgliederversammlung möglichst noch im 
Frühjahr 1928 bestätigt werden. Auch die nicht anwesenden 
europäischen Mitglieder sollen durch vorher übersandte Stimm- 
zettel die Möglichkeit haben, ihr Votum rechtzeitig abzugeben 3). 
Aus juristischen Gründen muß dann die Arbeitsgemeinschaft 
als „Verein“ eingetragen werden, um Rechtsgeschäfte abschlie- 
ßen zu können, was aber keine Vereinsgründung im üblichen 
Sinne, mit Mitgliederbeiträgen usw., bedeuten soll. Ein Statut 
wird nur diese formal rechtlichen Verhältnisse ordnen, nicht 
aber Rechte und Pflichten der eigentlichen gemeinsamen Ar- 
beit; ein Vorschlag für dieses Statut in Anlehnung an ein neueres 
Vorbild ist im Anhang abgedruckt). 
Wir wollen nicht mit Vereinsbeiträgen, sondern mit sonstwie 
anvertrauten „gestifteten“ Mitteln arbeiten. Hierdurch wird 
unsere Verfassung grundlegend bedingt: 
Ein Vorstand soll beraten, arbeiten, Vorschläge für Ver- 
wendung von Mitteln machen und nach Bewilligung derselben 
durch einen von ihm unabhängigen, aus Vertretern der Stifter 
bestehendem Finanzausschuß die Arbeit durch Arbeitsaus- 
schüsse und Unterausschüsse durchführen. Auf diese Weise sollen 
die Mittel wirklich denjenigen Arbeiten zugute kommen, welche 
die Stifter im Auge hatten und durch ihre Stiftungsbedingung 
festgelegt haben. 
Das Wesentliche einer Arbeitsgemeinschaft, die zwar „ein- 
getragener Verein“ sein muß, aber nicht mit Mitgliederbeiträ- 
gen, sondern mit anderen Überweisungen und Stiftungen arbei- 
tet, liegt in dem statutenmäßig festgelegten Verhältnis zwischen 
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