Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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sich auf die Arbeitnehmer beschränken, deren Hilfsquellen eine ge- 
wisse Grenze nicht überschreiten. Erblickt man den Zweck der Ver- 
sicherung in der Wiedergutmachung des durch Krankheit ver- 
ursachten Schadens sowie in der wenigstens teilweisen Aufrechter- 
haltung der Lebensgewohnheiten des erkrankten Arbeiters, so 
wird man eine Einkommensgrenze nicht aufstellen. Soll jedoch 
die Versicherungspflicht nur wirtschaftlich schwache Personen 
treffen, so bedingt dies die Einführung einer Versicherungsgrenze. 
Diese Grenze gestattet den Ausschluss aller höher gelohnten 
Arbeiter, von denen man annehmen kann, dass sie im Wege der 
freien Fürsorge das Risiko selbst zu tragen im Stande sind. Die 
Annahme dieser letzten Lösung gründet sich besonders auf das 
Streben nach möglichster Entlastung der Wirtschaft. 
Beide Gedanken wirken sich in der Gesetzgebung der verschie- 
denen Staaten aus. In Deutschland, Grossbritannien und Nord- 
irland, im Irischen Freistaat, in Japan, Litauen, Norwegen und 
Ungarn hat man das. System der Verdienst- oder Einkommens- 
grenze angenommen, während in Estland, Lettland, Polen, Russ- 
land, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in 
der Tschechoslowakei die Vermögenslage der Versicherten keinen 
Anlass zu einer Beschränkung der Versicherungspflicht gibt. 
In Deutschland, Grossbritannien. und Nordirland, im Irischen 
Freistaat, in Japan, Luxemburg, Norwegen und Ungarn spielt 
die Verdienstgrenze nur eine Rolle bei Angestellten. Man recht- 
fertigt im allgemeinen diese besondere Beschränkung durch den 
Hinweis darauf, dass die geistigen Arbeiter ein Monatsgehalt 
empfangen, das für gewöhnlich mindestens während kurzer Krank- 
heitszeit weiter gewährt wird, und dass sie gewöhnlich in Dauer- 
heschäftigung stehen. Sie haben auch die Gewohnheit zu sparen ; 
ferner ist die freie Fürsorge bei ihnen mehr entwickelt als bei den 
Arbeitern. 
Bei Festsetzung der Grenze kann man entweder ausschliesslich 
das Entgelt bzw. Gehalt oder alle Einkünfte einbeziehen. Im 
letzten Falle ist die Herkunft derselben. unerheblich. Es sind dann 
also auch Kapitalzinsen, Pensionen usw. zu berücksichtigen. 
In einem einzigen Land, in Norwegen, wird das gesamte Einkom- 
men herangezogen, während in allen andern Ländern nur der 
Ertrag der Arbeit berücksichtigt wird, nämlich Entgelt, Lohn 
oder Gehalt. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Zahl der Lohn- 
arbeiter, die noch andere Einkommensquellen besitzen, Nur eine 
sehr geringe ist. Vielleicht wollte man auch die für die Ver- 
waltung sich ergebenden Schwierigkeiten sowie die hohen Kosten 
ERSTER TEIL
	        
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