Full text: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

II. Nachtrag 
zu dem Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von 
Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20, Sept. 1928 
(Nottarif für die Reichsbinnenwasserstraßen) 
Die Schiffahrtabgaben, welche nach den jeweilig geltenden 
Tarifen auf 
den Wasserstraßen zwischen Pregel und Memel. 
dem kanalisierten Pregel und dem Insterburger Seitenkanal. 
der Aller, 
der kanalisierten oberen Oder, 
der Netzewasserstraße, 
dem Klodnitzkanal, 
den Reichswasserstraßen zwischen Elbe und Oder und auf der 
Saale (Mitteldeutsche Reichswasserstraßen), 
dem Teltow- und Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal, 
der kanalisierten Fulda, 
den westdeutschen Kanälen (Mittellandkanal), 
dem Spoykanal und 
dem kanalisierten Main 
zu zahlen sind, werden vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis 
31. Dezember 1928 einschließlich für nachstehende Güter, sofern 
sie im Deutschen Reiche Verwendung finden, um 10 v. H. ermäßigt: 
1. Getreide und Hülsenfrüchte, 
2, Mehl, Grieß, Grütze (Mühlenerzeugnisse), 
3. Ölfrüchte und Ölsaaten, 
4. frische Mohrrüben (Karotten), 
frische Kohlrüben und 
frische Kartoffeln (frische Feld- und Gartenfrüchte) 
Dieser Nachtrag tritt an Stelle des bisherigen Nottarifs am 
L. Oktober 1928 in Kraft. 
Berlin, den 11. September 1928. 
Der Reichsverkehrsminister 
IL YV.: Guthrad. 
W. IIla. V. 18. 860.
	        
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