II. Nachtrag
zu dem Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von
Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20, Sept. 1928
(Nottarif für die Reichsbinnenwasserstraßen)
Die Schiffahrtabgaben, welche nach den jeweilig geltenden
Tarifen auf
den Wasserstraßen zwischen Pregel und Memel.
dem kanalisierten Pregel und dem Insterburger Seitenkanal.
der Aller,
der kanalisierten oberen Oder,
der Netzewasserstraße,
dem Klodnitzkanal,
den Reichswasserstraßen zwischen Elbe und Oder und auf der
Saale (Mitteldeutsche Reichswasserstraßen),
dem Teltow- und Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal,
der kanalisierten Fulda,
den westdeutschen Kanälen (Mittellandkanal),
dem Spoykanal und
dem kanalisierten Main
zu zahlen sind, werden vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bis
31. Dezember 1928 einschließlich für nachstehende Güter, sofern
sie im Deutschen Reiche Verwendung finden, um 10 v. H. ermäßigt:
1. Getreide und Hülsenfrüchte,
2, Mehl, Grieß, Grütze (Mühlenerzeugnisse),
3. Ölfrüchte und Ölsaaten,
4. frische Mohrrüben (Karotten),
frische Kohlrüben und
frische Kartoffeln (frische Feld- und Gartenfrüchte)
Dieser Nachtrag tritt an Stelle des bisherigen Nottarifs am
L. Oktober 1928 in Kraft.
Berlin, den 11. September 1928.
Der Reichsverkehrsminister
IL YV.: Guthrad.
W. IIla. V. 18. 860.