Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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Die  Berechnung  des  (Ertragsroertes  erfolgt  durch  Kapitalisierung ­
  des  nach  Abzug  der  Steuern,  Lasten  und  Unkosten  verbleibenden ­
  Iahresertrags  unter  Zugrundelegung  eines  Zinsfußes
von  4—5  proz.,  zn  der  Kegel  41/2  Prozent.
8  ll.
Die  Hälfte  der  Gesamtsumme  der  nach  den  Vorschriften  der  88  8,
9,  lO  gefundenen  Wertziffern  ergibt  den  Taxwert  des  Grundstückes. ­

Ist  das  Grundstück  zur  Zeit  der  Abschätzung  nicht  bebaut
oder  derart  bebaut,  daß  es  keinen  oder  nur  einen  zu  seinem
sonstigen  Wert  in  keinem  Verhältnis  stehenden  Ertrag  bringt,  so
stellt  lediglich  der  Wert  der  Grundfläche  den  Taxwert  dar.
8  12.
Der  nach  vorstehendem  festgestellte  Taxwert  bildet  den  Beleihungswert ­
  im  Sinne  des  8  12  des  ljppothekenbankgesetzes.
Falls  besondere  Umstände  vorliegen,  die  einen  geringeren  verkaufswert ­
  bedingen,  so  ist  dieser  verkaufswert  unter  Angabe
der  Gründe  besonders  festzustellen.  In  diesem  Kalle  ist  der  niedrigere ­
  Wert  der  Beleihung  zu  Grunde  zu  legen.
Aus  den  Grundsätzen,  die  das  Kaiserliche  Aufsichtsamt ­
  für  Privatversicherung  für  die  Beleihung  und  die  Ermittelung ­
  des  Wertes  inländischer  Grundstücke  aufgestellt  hat,  sind
folgende  erwähnenswert:
8  11-Der
  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  durch  sorgfältige  Ermittlung  festgestellten  verkaufswert ­
  nicht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Wertes  sind  nur  die
dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu  berücksichtigen, ­
  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft
jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann.
Die  Abschätzung  des  Grundstückes  ist  auf  den  gegenwärtigen
verkaufswert  zu  richten,  etwaige  für  die  Zukunft  zu  erhoffende
Wertfteigerungen  sind  außer  Ansatz  zu  lassen.
8  12.
Für  die  Feststellung  des  Verkaufswerts  sind  die  tatsächlich  in
den  letzten  Bahren  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  gezahlten
Kaufpreise  des  betr.  Grundstücks  zu  berücksichtigen;  zugleich  sind
aber  auch  die  inzwischen  infolge  baulicher  oder  sonstiger  Veränderungen ­
  des  Grundstücks  und  infolge  allgemeiner  Preisverschiebungen ­
  eingetretenen  Wertsteige,  ungen  oder  Wertminderungen
sowie  die  Kaufpreise  für  Grundstücke  in  gleicher  oder  gleichwerter
  Lage  und  von  ähnlicher  Beschaffenheit  in  Betracht  zu
ziehen.
8  13.
Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks
darf  den  mittleren  Betrag  aus  dem  von  den  Sachverständigen
            
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