fullscreen : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

mehr das urjprüngliqe Grundjtück haftet, Jondern daß an
jeine Stelle ein anderes, höherwertiges tritt; jeine Sicherjtellung
 wird ja dadurch noch erhöht.
Aber man’ ent{dhloß jih nicht, in gleidher Weife einen
abjoluten Zwang aud) gegen die Grundeigentümer auszuüben;
 man beanügte fi) vielmehr mit einem relativen
Swang und man KRnüpfte diejfen überdies an viel zu
idwere Dorausfekunaen.

Mad) den Älteren Öfterreichijhen Kommafjationsgejegen
 ijt 3zunächft ein Iehrheitsbejhluß der Grundbejiger
 erforderlich, damit die Arbeiten für die Zujammen-[(egqung
 begonnen werden (fogenannte Provokation). Diefe
Arbeiten find fehr kompliziert, lanagwieriqg und koftfpielig;
denn eigene Behörden (CLokalkommijfjäre) müffen die vorhandenen
 Katajtermappen prüfen, meijt aber die gegenwärtigen
 Beligjtände neu vermefjen, fie mülfjen für jede
Darzelle den Wert (die „Bonität“) und die Rechtsverhältnijje
 Jejtjtellen; fie müfjen dann für jeden. Grundbefiger
jeinen Abfertigungsanfpruch berechnen und auf Grund
dejjen einen Dlan für die neue Flureinteilung aufjtellen.
Jeder Grundbejiger joll dabei den Boden. in möglichjt
wenigen zufjammenhängenden Stücken erhalten, und zwar
jo, daß er feinen Betrieb. nicht wejentliqd zu ändern
braucht. Gegen alle diefe Feitjtellungen und Entjdheidungen
kann jeder Beteiligte an eine zweite Inftanz (Landeskommijfjion
 für agrarijde Reparation) und eventuell an
eine Öritte Inftanz- (Minijterialkommi]jion). appellieren,
um eine Änderung der ‚Feitftellungen und Pläne zu bewirken.


Nachdem jo über alle wirklidhen oder vermeintlichen
Anfprücde der Grundbejiger rechtskräftig entjMhieden ift,
wird nad) jenen älteren Gejeken. der ganze Sufammen-[egunagsplan
 erit noch einer zweiten Abfjtimmung durch
die Beteiligten unterworfen; bei diefer gilt aber der Sujammenlequnasplan
 nur dann als Dbefchlofjen, wenn
weniajtens die Hälfte der Befiger dafür jtimmt und wenn
die Zujtimmenden wenigjtens zwei Drittel des Kataftralreinertrages
 repräjentieren. Kommt ein folder BejchIuß
nicht zujtande, fo wird die- Zujammenleagung nicht ausgeführt;
 die Koften der Arbeiten haben dann diejenigen
zu traaen, die die Zufammenleauna verlanat hatten. ‘

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