Full text: Finanzwissenschaft

D. HI. Abschnitt. Vermögenssteuern. 81J 
steuertechnisches Moment ist zugunsten der Vermögenssteuer an- 
zuführen, insofern als in der Regel das Vermögen leichter zu er- 
forschen ist, als das Einkommen. Die Vermögenssteuer soll auch 
die Funktion erfüllen, die Fassionen der Einkommensteuer zu 
kontrollieren. 
Namentlich die angeführten Argumente werden für die Ver- 
mögenssteuer angeführt. Ubrigens kann die Vermögenssteuer mit 
der Einkommensteuer in Einklang gebracht werden, insofern als 
nicht einfach die Größe des Vermögens, sondern das aus dem 
Vermögen stammende Einkommen das Maß der Besteuerung bildet, 
so daß die Vermögenssteuer nicht dem Wesen, sondern bloß der 
Form nach Vermögenssteuer ist. Daß eigentlich das Einkommen 
auch bei der Vermögenssteuer die Steuerquelle bildet, sehen wir 
daraus, daß die Steuerleistung aus dem Einkommen des Vermögens 
erfolgen kann, es also nicht nötig ist, das Vermögen selbst anzu- 
greifen, was der ursprüngliche Sinn der Vermögenssteuer war. 
Wenn z. B. nach einem Vermögen von 6—8000 Mark 3 Mark zu 
zahlen sind, während diese Vermögen selbst bei einer bloß 3 pro- 
zentigen Verzinsung 180—240 Mark Einkommen liefern, so ist es 
klar, daß diese Steuer aus dem Einkommen bezahlt und das Ver- 
mögen nicht angegriffen wird. (Nur die Nutzvermögen bilden eine 
Ausnahme, insofern als hier wirklich das Vermögen gemindert 
wird, wenn wir nicht die Fiktion akzeptieren, daß der gebotene 
Genuß an die Stelle des Einkommens tritt, gewissermaßen Natural- 
einkommen bildet.) 
2. Arten der Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer 
kann in zweifacher Weise zur Anwendung kommen: als Haupt- 
steuer oder als Ergänzungssteuer. Unzweifelhaft wird sich die 
Vermögenssteuer mehr und mehr zu einer Hauptsteuer entwickeln. 
Dann wird sie aber eine entsprechende Gliederung erhalten müssen. 
Es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen ererbtem und er- 
arbeitetem Vermögen, zwischen beweglichem und unbeweglichem Ver- 
mögen, zwischen Geld-, Koupon- und Unternehmungsvermögen usw. 
Von der eigentlichen Vermögenssteuer sind zu unterscheiden 
die vermögenssteuerartigen Steuern. Es gibt Steuern, die wohl 
keine Vermögenssteuern sind, die aber Vvermögenssteuerartige Ele- 
mente enthalten, wie die Verkehrssteuern, ja in gewissem Sinne 
kann behauptet werden, daß alle Steuern solche Elemente enthalten, 
wie auch gesagt werden kann, daß jede Steuer einkommensartige 
Elemente enthält. Denn mögen wir die Ertragssteuern oder die 
Verzehrungssteuern ins Auge fassen, so finden wir dort vermögens- 
artige Elemente, denn jede Besteuerung hat Einfluß auf die Ver- 
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