111
Art. 82.
Die Entscheide der kantonalen Verwaltungsbehörde können bei Rechts-
verletzung, oder wenn der streitige Betrag Fr... . übersteigt, an eine vom Bundes-
rat bezeichnete Instanz des Bundes weitergezogen werden.
Der Bundesrat setzt das Verfahren vor der Instanz des Bundes fest;
Art. 31, Abs. 2, ist anwendbar.
VII. Strafbestimmung.
Art. 33.
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben der Beitragspflicht sich zu ent-
ziehen oder ihm nicht zukommende Leistungen zu erlangen sucht, wird mit
Geldbusse bis zu Fr...., im Rückfalle mit Gefängnis bis zu ..
bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegen Beamte des Bundes, der Kantone, der
kantonalen Kassen und der Gemeinden, welche die für die Versicherung be-
stimmten Ausweise vorsätzlich unrichtig ausstellen.
Die Bestrafung nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtes oder des
kantonalen Strafrechtes bleibt vorbehalten, wenn die verfolgte Handlung zu-
zleich den Tatbestand eines schwereren Vergehens erfüllt.
VIII. Schlussbestimmung.
Art. 84.
Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest
and erlässt die erforderlichen Verordnungen des Bundes.