Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

worden. Der Kommission, die unter dem Vorsitz des Vorstehers des eidge- 
nössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Herrn Bundespräsident Schulthess, 
stand, gehörten an die Herren: Direktor Schaertlin von der Schweizerischen 
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich, Professor Dr. Bohren, Sub- 
direktor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, Dr. Lorenz. 
in Freiburg, Privatdozent der Nationalökonomie und Präsident der sozialstatisti- 
schen Kommission beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Pro- 
fessor Dr. Dumas, Direktor des eidgenössischen Versicherungsamtes in Bern, 
sowie der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Giorgio, und 
der mathematische Experte dieses Amtes, Dr. Friedli. Ferner wurden die 
Präsidenten der Kommissionen der eidgenössischen Räte für den Verfassungs- 
artikel über die Versicherung zugezogen: Herr Nationalrat Mächler, Regie- 
rungrsat in St. Gallen, als Präsident der nationalrätlichen Kommission, und 
Herr Ständerat Schöpfer, Regierungsrat in Solothurn, als Präsident der 
ständerätlichen Kommission... Auf Grund der ersten Beratung dieser kleinen 
Kommission wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, den die Kommission in 
Pi Sessionen während des Sommers behandelte und der dieser Denkschrift 
heullegt. 
I. Die obligatorische Volksversicherung. 
1. Allgemeine Bemerkungen. 
Art. 34water ger Verfassung löst gewisse Fragen des Vollzuges selber: 
andere lässt er offen. Die schon gelösten Fragen werden in diesem Berichte, 
der sich mit der Ausführungsgesetzgebung befasst, im allgemeinen unerörtert 
bleiben. Der Gesetzgeber ist daran gebunden und hat heute, im Stadium der 
Vollziehung, die Richtigkeit und Zweckmässigkeit der aufgestellten Bedingungen 
nicht mehr zu diskutieren. Es sei deshalb hinsichtlich ihrer Begründung auf die 
Botschaften des Bundesrates zum Verfassungsartikel, vom 21. Juni 1919 und 
28. Juli 1924, verwiesen. . 
Die Verfassung spricht von der Einführung einer Versicherung. Bie 
lehnt eine beitragslose Fürsorge, wie sie bei der Vorbereitung von 
Art. 34quater erörtert wurde, ab. Schon in diesem Zusammenhange darf 
gesagt werden, dass eine Versicherung des Volkes auf obligatorischer 
Grundlage, wenn sie nach dem Umlageverfahren durchgeführt werden kann, 
im wesentlichen die Vorzüge der Einfachheit aufweist, die zugunsten einer 
beitragslosen Fürsorge sprechen, ohne dass dabei auf das ethisch und politisch 
ausserordentlich wichtige Element der Aufbringung eines Teiles der Belastung 
in Form von Beiträgen durch die Versicherten selber verzichtet wird. 
Die Idee der beitragslosen Fürsorge hat seit dem Erscheinen der ersten 
bundesrätlichen Botschaft vom 21. Juni 1919 zum Verfassungsartikel, welche 
sich mit der Frage Versicherung oder Fürsorge einlässlich auseinandersetzt, 
keine Fortschritte gemacht. Die Staaten, welche damals im Besitze einer 
Versicherung waren. haben sie trotz der schwierigen Umstände der Nachkriegs-
	        
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