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bzw. von Fr. 1750 bis zu Fr. 2800 jährlich. Es handelt sich hierbei aber um
exzeptionelle Verhältnisse, die eine langjährige Zugehörigkeit zur obersten
Lohn- oder Gehaltsklasse der Versicherung mit entsprechend hohen Beiträgen
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber verlangen. Der Durchschnitt der Renten
ist auch hier erheblich tiefer und liegt den Leistungen unserer Volksversiche-
rung bedeutend näher.
b. Die Übergangsperiode.
Bei einer Durchführung der Versicherung nach dem reinen Umlagever-
fahren wäre es gegeben, gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
sämtlichen Personen, welche nach Massgabe der gesetzlichen Bestim-
mungen zu den leistungsberechtigten gezählt werden können, die vol-
len Versicherungsleistungen auszurichten, ohne Rücksicht darauf, ob sie
je Beiträge an die Versicherung bezahlt haben und wie lange das ge-
schehen ist. Die Versicherung könnte dergestalt sogleich ihre volle Wirkung auch
denjenigen gegenüber entfalten, welche, heute schon alt und erwerbsunfähig
oder ihrers Ernährers beraubt, sehnsüchtig ihre baldige Realisierung erhoffen.
So wünschbar aber diese sofortige volle Wirksamkeit auch wäre, so ist
sie doch nach den gegebenen Verhältnissen, über die nicht hinweggeschritten
werden kann, unmöglich. Wir haben im Abschnitt über die Organisation
der Versicherung auseinandergesetzt, dass im reinen Umlageverfahren beim
Fehlen aller Kapitalien, deren Erträgnisse zur Deckung eines Teiles der
Versicherungslast herangezogen werden können, der Beitrag des Einzelnen zur
Versicherung, bei gleichen Versicherungsleistungen, sich wesentlich höher stellt
als beim Prämiendeckungskapitalverfahren. Die Notwendigkeit, den einzelnen
jüngern Versicherten nur mit bescheidenen Beiträgen, jedenfalls nicht mit mehr
als dem Gegenwert der allgemein jedem zukommenden Versicherungsleistungen
zu belasten, die gebotene Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Arbeit-
geber und des Staates zwingen, in etwelcher Abweichung vom reinen Umlage-
verfahren gewisse Fonds anzusammeln, deren Erträgnisse zur Mitdeckung der
Versicherungsleistungen herangezogen werden können. Die Ansammlung dieser
Fonds ist nur möglich bei Einschaltungeiner Übergangsperiodena ch Inkrafttreten
des Gesetzes, während welcher bloss beschränkte Versicherungsleistungen zur
Ausrichtung gelangen und die dabei erzielten Überschüsse zurückgelegt werden.
Die Dauer der Übergangszeit und die Auszahlung der Versicherungs-
leistungen in ihr können verschieden geregelt werden. Die Regelung wird im
wesentlichen davon abhängen, wieviel an Mitteln, neben den laufenden Bei-
tragseinnahmen, aus dem Fonds zur Herstellung des Gleichgewichts der
Versicherung bei voller Wirksamkeit noch beschafft werden muss. Das ra-
schere oder weniger rasche Anwachsen des Fonds wird von der Verzinsung
sowie von der Höhe der während der Übergangsperiode ausgerichteten Ver-
sicherungsleistungen abhängen. Je zahlreicher und grösser diese sind, um
so länger wird bei gegebenem Zinsfuss die Übergangsperiode sein müssen,
während die Auszahlung nur ganz geringer Leistungen ein rasches Anwachsen