Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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bzw. von Fr. 1750 bis zu Fr. 2800 jährlich. Es handelt sich hierbei aber um 
exzeptionelle Verhältnisse, die eine langjährige Zugehörigkeit zur obersten 
Lohn- oder Gehaltsklasse der Versicherung mit entsprechend hohen Beiträgen 
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber verlangen. Der Durchschnitt der Renten 
ist auch hier erheblich tiefer und liegt den Leistungen unserer Volksversiche- 
rung bedeutend näher. 
b. Die Übergangsperiode. 
Bei einer Durchführung der Versicherung nach dem reinen Umlagever- 
fahren wäre es gegeben, gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
sämtlichen Personen, welche nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- 
mungen zu den leistungsberechtigten gezählt werden können, die vol- 
len Versicherungsleistungen auszurichten, ohne Rücksicht darauf, ob sie 
je Beiträge an die Versicherung bezahlt haben und wie lange das ge- 
schehen ist. Die Versicherung könnte dergestalt sogleich ihre volle Wirkung auch 
denjenigen gegenüber entfalten, welche, heute schon alt und erwerbsunfähig 
oder ihrers Ernährers beraubt, sehnsüchtig ihre baldige Realisierung erhoffen. 
So wünschbar aber diese sofortige volle Wirksamkeit auch wäre, so ist 
sie doch nach den gegebenen Verhältnissen, über die nicht hinweggeschritten 
werden kann, unmöglich. Wir haben im Abschnitt über die Organisation 
der Versicherung auseinandergesetzt, dass im reinen Umlageverfahren beim 
Fehlen aller Kapitalien, deren Erträgnisse zur Deckung eines Teiles der 
Versicherungslast herangezogen werden können, der Beitrag des Einzelnen zur 
Versicherung, bei gleichen Versicherungsleistungen, sich wesentlich höher stellt 
als beim Prämiendeckungskapitalverfahren. Die Notwendigkeit, den einzelnen 
jüngern Versicherten nur mit bescheidenen Beiträgen, jedenfalls nicht mit mehr 
als dem Gegenwert der allgemein jedem zukommenden Versicherungsleistungen 
zu belasten, die gebotene Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Arbeit- 
geber und des Staates zwingen, in etwelcher Abweichung vom reinen Umlage- 
verfahren gewisse Fonds anzusammeln, deren Erträgnisse zur Mitdeckung der 
Versicherungsleistungen herangezogen werden können. Die Ansammlung dieser 
Fonds ist nur möglich bei Einschaltungeiner Übergangsperiodena ch Inkrafttreten 
des Gesetzes, während welcher bloss beschränkte Versicherungsleistungen zur 
Ausrichtung gelangen und die dabei erzielten Überschüsse zurückgelegt werden. 
Die Dauer der Übergangszeit und die Auszahlung der Versicherungs- 
leistungen in ihr können verschieden geregelt werden. Die Regelung wird im 
wesentlichen davon abhängen, wieviel an Mitteln, neben den laufenden Bei- 
tragseinnahmen, aus dem Fonds zur Herstellung des Gleichgewichts der 
Versicherung bei voller Wirksamkeit noch beschafft werden muss. Das ra- 
schere oder weniger rasche Anwachsen des Fonds wird von der Verzinsung 
sowie von der Höhe der während der Übergangsperiode ausgerichteten Ver- 
sicherungsleistungen abhängen. Je zahlreicher und grösser diese sind, um 
so länger wird bei gegebenem Zinsfuss die Übergangsperiode sein müssen, 
während die Auszahlung nur ganz geringer Leistungen ein rasches Anwachsen
	        
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