Metadata: Alters- und Hinterlassenenversicherung

2. Die einzelnen Gesetzesbestimmungen, 
a. Organisation und Durchführung der Versicherung. 
Art. I. Diese Norm drückt den Grundsatz aus, dass die Versicherung ein 
Werk des Bundes sei, der in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe das 
Wesentliche über ihre Anlage und Durchführung zu bestimmen hat, 
Art. 2 überträgt die Durchführung der Versicherung gemäss den bundes- 
rechtlichen Vorschriften und Anordnungen den Kantonen. Sie sollen 
aber die Versicherung nicht direkt betreiben, sondern zu dem Zwecke eine 
öffentlich-rechtliche Versicherungskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit er- 
richten. Diese Kassen sind die eigentlichen Versicherungsträger, auf deren 
Rechnung der Versicherungsbetrieb geht. Sie sind Gläubiger der im Kantons- 
gebiet zahlbaren Beiträge und Schuldner der Versicherungsleistungen. Die 
Versicherung ist somit in Anlehnung an die gegebene politische Gliederung des 
Landes nach dem Prinzip der Dezentralisation organisiert. Dies war schon 
deshalb geboten, weil der Bund über eigene Organe, welche die Aufgabe über- 
nehmen könnten, nicht verfügt und so auch hier wie in andern Gebieten der 
Sozialpolitik, z. B. im Fabrikgesetz, an die Mitwirkung der kantonalen Be- 
hörden appellieren muss. Die Kantone als Inhaber der Polizei- und der Steuer- 
gewalt sind gerade in einer obligatorischen Versicherung am besten in der Lage, 
die fortgesetzte Erfüllung der Versicherungspflicht zu kontrollieren und für 
den regelmässigen Eingang der Beiträge zu sorgen. 
Die Juristische Verselbständigung der kantonalen Kassen ist haupt- 
sächlich aus vermögensrechtlichen Gründen vorgeschrieben. Der Versicherte 
soll die Gewähr haben, dass seine Beiträge nicht im kantonalen Haus- 
halt für allgemeine Staatszwecke verbraucht werden, wie anderseits die fi- 
nanzielle Lage des Kantons nicht mit der Versicherung verkettet und zum 
Schaden anderer Aufgaben beeinträchtigt werden soll. Die Verselbständigung 
der kantonalen Kassen schliesst aber nicht aus, dass sie als Abteilung der 
Staatsverwaltung verwaltet werden können, z. B. wie es schon heute in 
Glarus und Appenzell A.-Rh. der Fall ist. Die folgenden Bestimmungen des. 
Gesetzes, Art. 83—6, setzen die Grundzüge über die Organisation und 
die Verwaltung der kantonalen Kassen fest, 
Art. 3 bildet in gewissem Sinne eine nähere Ausführung und Präzisierung 
des in der vorangehenden Bestimmung aufgestellten Grundsatzes. Von Be- 
deutung ist speziell die darin enthaltene Vorschrift, dass die Gelder, die von 
der kantonalen Kasse einkassiert werden, nur dem Versicherungszwecke 
dienen dürfen. Die Versicherung ist nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit 
zu betreiben. Die Kantone sollen die Gelder der Versichsrung nicht im 
Staatshaushalte verwenden und dafür gegenüber der kantonalen Versiche- 
rungskasse eine blosse Buchschuld eingehen. In den kantonalen Versiche- 
rungskassen werden während der ersten 15 Jahre der Übergangszeit aus den 
Überschüssen der Beitragseinnahmen gegenüber den reduzierten Versiche- 
rungsleistungen nicht unerhebliche Rücklagen entstehen. Die Erträgnisse
	        
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