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e. Die Zusatzversicherung der Kantone.
Die Art. 29 und 30 regeln die kantonale Zusatzversicherung. Wir können
insofern im wesentlichen auf eine Erläuterung der Bestimmungen verzichten,
als die Zusatzversicherung den Gegenstand eines besondern Abschnittes der
Denksehrift bildet.
Art. 29 stellt den Grundsatz auf, dass die Kantone zur Einführung einer
Zusatzversicherung, die sich auf der allgemeinen Volksversicherung aufzu-
bauen hat, zuständig sind. Im weitern ordnet er das Verfahren, das die Kantone
bei ihrer Einführung zu beobachten haben.
Die Kantone sind um einer gewissen Einheitlichkeit der Zusatzversicherung
willen an bestimmte Einschränkungen und Bestimmungen gebunden, deren
Innehaltung vom Bunde bei Erteilung der Bewilligung zur Einführung der Zu-
satzversicherung und bei Genehmigung der bezüglichen kantonalen Gesetze
und Verordnungen zu prüfen ist.
Art. 30 fasst diese Bedingungen zusammen, die bereits im allgemeinen
Abschnitt über die Zusatzversicherung erörtert wurden.
7. Die Rechtspflege.
Art. 31. Der Betrieb einer Alters- und Hinterlassenenversicherung mit ein-
heitlichen Prämien und einheitlichen Rentenleistungen wird wenig Anlass
zu Streitigkeiten geben. Immerhin sind solche denkbar über die Beitrags-
pflicht, unter Umständen auch über die Frage, ob bestimmte Beiträge bereits ganz
oder teilweise bezahlt worden seien oder nicht. Auch die Berechtigung auf Ver-
sicherungsleistungen kann im einen oder andern Falle zu einem Konflikt Anlass
geben. Etwas häufigere Differenzen dürften bei der Berechnung der Arbeit-
geberbeiträge eintreten. Sodann wird die Festsetzung der Leistungserhöhung
aus öffentlichen Mitteln, wo, im Rahmen des Gesetzes, ein gewisses Ermessen
Platz zu greifen hat, Gelegenheit zu Auseinandersetzungen geben.
Es entsteht die Frage, ob die Regelung von Streitigkeiten dem Richter oder
einer besonderen Verwaltungsbehörde zuzuweisen ist; oder endlich, ob dafür ver-
schiedene Instanzen, für die einen Fälle Verwaltungsbehörden, für die andern
gerichtliche, zu bestellen seien. Was die Anstände bei der Festsetzung von
Leistungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln betrifft, so sind. sıe unseres Er-
achtens durch Verwaltungsbehörden zu entscheiden, da hier weniger strenges
Recht als eine weitgehende Würdigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse
massgebend sein muss. Anderseits empfiehlt es sich, womöglich die Erledi-
gung aller Streitigkeiten in jedem Kanton in die Hände einer einzigen
Instanz zu legen. Dies hat uns dazu geführt, im Entwurf der admini-
strativen Erledigung den Vorzug zu geben. Jeder Kanton hat eine Ver-
waltungsbehörde zu bezeichnen und auch das Verfahren vor ihr festzusetzen.
Sollte man dagegen der gerichtlichen Erledigung den Vorzug geben, so wäre