am
innere Wesensverwandtschaft zwischen den bisher üblichen Verkaufs-
oder Einkaufskartellen und den neu in Vorschlag gebrachten [!]
Fertigungskartellen besteht.“
Demgemäß gibt er folgende Definition: „Ein Kartell ist eine
Vereinigung selbständiger Unternehmer eines Gewerbezweiges, welche
den Einkauf, die Erzeugung oder den Absatz innerhalb des Gewerbe-
zweiges regeln will.“ Diese Auffassung von Isay hat überwiegend
Ablehnung erfahren ?!); nur vereinzelt hat man ihr zugestimmt 2).
3. Das Kartellgericht hat es vermieden, eine scharfe Definition
dessen zu geben, was nach seiner Meinung als Kartell im Sinne der
Kartellverordnung anzusehen sei. Bei der Handhabung im einzelnen
zeigt sich aber gelegentlich das Bestreben, über den oben dargelegten
Kartellbegriff hinauszugehen. Das ist psychologisch vielleicht auch
dadurch zu erklären, daß das Kündigungsrecht gemäß 8 8 im Mittel-
punkt der kartellgerichtlichen Tätigkeit steht. Da Bindungen, die
die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unbillig einschränken, nicht nur
bei Kartellen vorkommen, so liegt der Gedanke nahe, mit den Be-
stimmungen der Kartellverordnung auch in solchen andern Fällen
helfend einzugreifen. In den literarischen Äußerungen von Mit-
gliedern des Kartellgerichts tritt häufig eine Abneigung dagegen
hervor, die „monopolistische Marktbeeinflussung“ als Wesensmerkmal
des Kartells im Sinne der Kartellverordnung anzuerkennen ?). Nach
dem oben Gesagten handelt es sich aber oft mehr um einen Streit
um Worte, da die Juristen geneigt sind, das Wort „monopolistisch“
) Vgl.z.B. Liefmann in der Juristischen Wochenschrift 1922. S. 1496;
Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 2. Aufl., S. 228 f.; Ders.,
Zusammenschlüsse zum Zwecke der Rationalisierung (Wirtschaftl. Nachrichten für
Rhein u. Ruhr 1927, S. 1462 ff.).
?) So pflichtet H. Goldschmidt (Reichswirtschaftsrecht. Berlin 1923,
S. 95, Anm. 1) ihr bei, meint aber, man müsse den Kartellbegriff noch weiter dehnen.
„Es empfiehlt sich, die Begriffsbestimmung gleich so allgemein zu gestalten, daß sie
sich auf jede etwa neu hinzukommende Art einer Regelung des Wirtschaftslebens
erstreckt !‘“
%) Dagegen gibt Tschierschky in seiner Schrift „Kartell-Organisation“
(Berlin 1928), S. 9 folgende Definition: „„Kartelle sind auf Vertrag beruhende Organi-
sationen selbständiger Unternehmer (Unternehmen) des gleichen Gewerbezweiges zwecks
willkürlicher Regelung ihres Marktes.“ Dazu wird weiterhin S. ı7 bemerkt: ‚,Jeden-
falls muß daran festgehalten werden, daß die Bedeutung des Kartellwesens für unsere
heutige Wirtschaft mit ihren Licht- und Schattenseiten nur dann klar erkennbar bleibt,
wenn man ihren monopolistischen Charakter zum mindesten im Sinne einer ‚willkür-
lichen Regelung des Marktes‘ unzweideutig als ihr wesentliches Merkmal gelten läßt.“
Vgl. dazu auch seinen Aufsatz: „Der monopolistische Charakter der Kartelle‘ in der
Kartell-Rundschau, 1026, S. 225 ff.