Full text: Kartelle

am 
innere Wesensverwandtschaft zwischen den bisher üblichen Verkaufs- 
oder Einkaufskartellen und den neu in Vorschlag gebrachten [!] 
Fertigungskartellen besteht.“ 
Demgemäß gibt er folgende Definition: „Ein Kartell ist eine 
Vereinigung selbständiger Unternehmer eines Gewerbezweiges, welche 
den Einkauf, die Erzeugung oder den Absatz innerhalb des Gewerbe- 
zweiges regeln will.“ Diese Auffassung von Isay hat überwiegend 
Ablehnung erfahren ?!); nur vereinzelt hat man ihr zugestimmt 2). 
3. Das Kartellgericht hat es vermieden, eine scharfe Definition 
dessen zu geben, was nach seiner Meinung als Kartell im Sinne der 
Kartellverordnung anzusehen sei. Bei der Handhabung im einzelnen 
zeigt sich aber gelegentlich das Bestreben, über den oben dargelegten 
Kartellbegriff hinauszugehen. Das ist psychologisch vielleicht auch 
dadurch zu erklären, daß das Kündigungsrecht gemäß 8 8 im Mittel- 
punkt der kartellgerichtlichen Tätigkeit steht. Da Bindungen, die 
die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unbillig einschränken, nicht nur 
bei Kartellen vorkommen, so liegt der Gedanke nahe, mit den Be- 
stimmungen der Kartellverordnung auch in solchen andern Fällen 
helfend einzugreifen. In den literarischen Äußerungen von Mit- 
gliedern des Kartellgerichts tritt häufig eine Abneigung dagegen 
hervor, die „monopolistische Marktbeeinflussung“ als Wesensmerkmal 
des Kartells im Sinne der Kartellverordnung anzuerkennen ?). Nach 
dem oben Gesagten handelt es sich aber oft mehr um einen Streit 
um Worte, da die Juristen geneigt sind, das Wort „monopolistisch“ 
) Vgl.z.B. Liefmann in der Juristischen Wochenschrift 1922. S. 1496; 
Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 2. Aufl., S. 228 f.; Ders., 
Zusammenschlüsse zum Zwecke der Rationalisierung (Wirtschaftl. Nachrichten für 
Rhein u. Ruhr 1927, S. 1462 ff.). 
?) So pflichtet H. Goldschmidt (Reichswirtschaftsrecht. Berlin 1923, 
S. 95, Anm. 1) ihr bei, meint aber, man müsse den Kartellbegriff noch weiter dehnen. 
„Es empfiehlt sich, die Begriffsbestimmung gleich so allgemein zu gestalten, daß sie 
sich auf jede etwa neu hinzukommende Art einer Regelung des Wirtschaftslebens 
erstreckt !‘“ 
%) Dagegen gibt Tschierschky in seiner Schrift „Kartell-Organisation“ 
(Berlin 1928), S. 9 folgende Definition: „„Kartelle sind auf Vertrag beruhende Organi- 
sationen selbständiger Unternehmer (Unternehmen) des gleichen Gewerbezweiges zwecks 
willkürlicher Regelung ihres Marktes.“ Dazu wird weiterhin S. ı7 bemerkt: ‚,Jeden- 
falls muß daran festgehalten werden, daß die Bedeutung des Kartellwesens für unsere 
heutige Wirtschaft mit ihren Licht- und Schattenseiten nur dann klar erkennbar bleibt, 
wenn man ihren monopolistischen Charakter zum mindesten im Sinne einer ‚willkür- 
lichen Regelung des Marktes‘ unzweideutig als ihr wesentliches Merkmal gelten läßt.“ 
Vgl. dazu auch seinen Aufsatz: „Der monopolistische Charakter der Kartelle‘ in der 
Kartell-Rundschau, 1026, S. 225 ff.
	        
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