I
Italien
(Ausz. Mailand)
Währung: Italien. Lire
Mittelkurs vom 31. Du.
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1 Lira
Telegrammgebühren:
Schecks: Es ist besonders hervorzuheben, daß das
italienische Gesetz die genaue Angabe des Schecknehmers
als Order fordert. Demnach dürfen Schecks nicht an Ueber-
bringer gestellt werden.
Schecks können auf Banken und auf Kaufleute gezogen
und auf Sicht oder höchstens '» * "Fage nach Sicht aus-
zestellt werden.
Die Stempelgebühr beträgt ...... Lit. —.20,
jedoch unterliegen die Scheel. D-ivyatleute ausee-
stellt sind, außerdem n60l. Ce
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Nicht verstempelt werden „Assegno Circolare“, sowie
Bankschecks mit der Bezeichnung: „esente da bollo”, „abbe-
namento al bollo” oder „sprovvisto di bollo*.
Für Gutschrifts- und Belastungsaufgaben, desel. Konte-
Auszüge und Kontokopien sind gleichfalls . ;
zu entrichten.
Wechsel: Erforderlich ist die Bezeichnung als
„Wechsel.
Als Akzept genügt die einfache Unterschrift, jedoch
darf das Akzept nicht auf den Stempelmarken stehen.
Ist der Verfalltag ein Sonn- oder Feiertag, so ist
der Wechsel am nächsten Werktage zahlbar. Protest
mangels Zahlung muß spätestens am zweiten Werktave
nach Verfall erhoben werden.
Die Stempelabgabe erfolgt bei im Inlande aus-
vestellten Wechseln durch Verwendung von behördlichen
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