1. Die Begriffsbildung
Auf wirtschaftlichem Gebiete hat in neuester Zeit die Zusammen-
schlußbewegung große Aufmerksamkeit erregt, die sich in allen Zweigen
der Erwerbstätigkeit bemerkbar macht, weil sie vom Standpunkte der
Einzelwirtschaft durch Verminderung der Erzeugungskosten und durch
Vermehrung des Absatzes die Gewinne erhöht, aber auch vom Stand-
punkte der Volkswirtschaft dem Land eine größere Leistungsfähigkeit
verleiht. Die Bewegung ist noch im vollen Flusse, allerlei Wandlungen
und Übergänge vollziehen sich unaufhörlich, so daß mit einer geschlossenen.
Übersicht noch nicht gerechnet werden kann. Zur richtigen Beurteilung
und gegenseitigen Verständigung müssen aber doch schon jetzt klare
Begriffe und feste. Gesichtspunkte für deren Einordnung herausgearbeitet
werden.
Zunächst ergibt sich eine große Mannigfaltigkeit deshalb, weil aus
verschiedenen Berufskreisen dasselbe Wort für ungleiche Erscheinungen
geprägt wird. Ein Kartell der Industrie ist etwas anderes als ein Kartell
der politischen Parteien oder der wissenschaftlichen Akademien.
Ferner ändert sich auch innerhalb desselben Berufskreises, besonders
im Wirtschaftsleben, der Begriff mit den Verhältnissen. Unter Kartell
verstand man ehedem eine Verabredung von Gewerbsleuten zur Erhöhung
der Verkaufspreise, während. heute jede gemeinsame Regelung der
Erzeugung oder des Absatzes darunterfällt. Trust war der Name für
eine monopolistische Zusammenfassung einer ganzen Industrie in einer
Hand, heute dagegen bezeichnet man so jeden Komplex von größeren
Unternehmungen, auch wenn von einer beherrschenden Stellung auf
dem Markte nicht die Rede sein kann.
Das irgendeinmal geprägte und mit einem bestimmten Begriffe
verbundene Wort geht häufig in den Text der Gesetze über, die noch
lange in Geltung bleiben, wenn auch unterdessen der Sprachgebrauch
den Begriff verändert hat. Dadurch entsteht leicht ein Zwiespalt zwischen
juristischen und wirtschaftlichen Begriffen, der die Verständigung
erschwert. Der Gesetzgeber vermeidet es mit gutem Grunde, Definitionen
zu geben, weil er dem Begriff eine gewisse Elastizität belassen will und
damit rechnen kann, daß der Sprachgebrauch in dem zu regelnden
Gebiete (Gewerbeordnung, Handelsrecht, Arbeitsrecht usw.) und der
textliche Zusammenhang des Gesetzes selbst genügend Klarheit schafft.
Dann entstehen aber sogar Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen
Gesetzen, die aus verschiedenen Regelungsgebieten und verschiedenen
Zeiten. stammen. Selbst in den elementarsten Fragen, z. B. in der
Gruntzel, Konzentration