Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Das Kartell 
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Stahlwerksverband in Düsseldorf ist im Jahre 1904 aus vier Kartellen 
hervorgegangen und gliederte sich seinerseits in besondere Kartelle 
für die sogenannten A-Produkte (Rohstahl, Halbzeug, Eisenbahn- 
material, Formeisen) und B-Produkte (Stabeisen, Walzdraht, Grob- 
und Feinbleche, Achsen, Röhren usw.). Das österreichische Eisenkartell 
bestand bei der Erneuerung im Jahre 1896 aus vier Verbänden (für 
Stab- und Fassoneisen, Bau- und Waggonträger, Grobbleche und Eisen- 
bahnkleinmaterialien) und wurde im Jahre 1902 mit einer Reihe von 
Unterabteilungen reorganisiert. Ferner kommen Vereinigungen von 
Kartellen vor, die sich als Lieferant und Abnehmer gegenüberstehen, 
z. B. Rohzuckerfabriken und Raffinerien. Kontingentierungs- oder 
Verkaufskartelle mehrerer Länder werden oft international durch ein 
Rayonierungskartell zusammengeschlossen. 
1. Die Konditionenkartelle bezwecken die Regelung der Verkaufs- 
bedingungen, deren Verschlechterung eines der ersten Zeichen einer 
übermäßig verschärften. Konkurrenz zu sein pflegt. Jeder Druck sucht 
den Punkt des geringsten Widerstandes. Im geschäftlichen Leben liegt 
aber dieser Punkt in den Verkaufsbedingungen, zunächst deshalb, weil 
ein Nachgeben in demselben nicht so offenkundig ist und den Kon- 
kurrenten nicht zum sofortigen Mitgehen veranlaßt wie eine Ermäßigung 
des Preises, dann aber auch deshalb, weil manchmal, z. B. bei der Ver- 
längerung der Zahlungsfrist, der Nutzen für den Abnehmer größer sein 
kann als das damit verbundene Opfer des Produzenten. Die Abnehmer 
erzwingen sich auf diese Weise immer längere Kreditfristen, immer 
höhere Kassaskonti, Rabatte unter den verschiedensten Titeln, Nicht- 
berechnung der Kosten für Verpackung und Transport, Gratiszugabe 
von Ware, unentgeltliche Überlassung von kostspieligen Mustern, An- 
nahme von Wertpapieren in Zahlung, deren Einlösung neuerlichen Verlust 
bedeutet (z. B. von noch nicht fälligen Kupons) usw. Die Produzenten 
helfen sich nun manchmal ihrerseits durch eine Verschlechterung der 
Qualität, z. B. durch eine starke Chargierung mit Zinnsalzen u. dgl. 
bei Seidenstoffen und Kammgarnstoffen, durch Beimischung von Mehl 
zu Schokolade usw. Die von Warenbörsen und fachlichen Vereinigungen 
festgestellten Usancen sind noch keine Kartelle, können aber solche 
werden, wenn sich die Produzenten bindend verpflichten, nur zu den 
darin festgestellten Bedingungen zu verkaufen. Einen wesentlichen 
Bestandteil des Kartellvertrages bilden die Bestimmungen über die 
Überwachung der Durchführung, über Zusammensetzung und Verfahren 
des Schiedsgerichtes, welchem jede Übertretung anzuzeigen ist, über 
die Höhe der Konventionalstrafen und über die zu deponierende Kaution 
der Mitglieder. Häufig muß das Mitglied ausdrücklich für seine An- 
gestellten als haftbar erklärt werden, weil sonst die Vereinbarung dadurch 
umgangen wird, daß der Agent aus seiner Provision dem Käufer Rück-
	        
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