Das Kartell
35
Stahlwerksverband in Düsseldorf ist im Jahre 1904 aus vier Kartellen
hervorgegangen und gliederte sich seinerseits in besondere Kartelle
für die sogenannten A-Produkte (Rohstahl, Halbzeug, Eisenbahn-
material, Formeisen) und B-Produkte (Stabeisen, Walzdraht, Grob-
und Feinbleche, Achsen, Röhren usw.). Das österreichische Eisenkartell
bestand bei der Erneuerung im Jahre 1896 aus vier Verbänden (für
Stab- und Fassoneisen, Bau- und Waggonträger, Grobbleche und Eisen-
bahnkleinmaterialien) und wurde im Jahre 1902 mit einer Reihe von
Unterabteilungen reorganisiert. Ferner kommen Vereinigungen von
Kartellen vor, die sich als Lieferant und Abnehmer gegenüberstehen,
z. B. Rohzuckerfabriken und Raffinerien. Kontingentierungs- oder
Verkaufskartelle mehrerer Länder werden oft international durch ein
Rayonierungskartell zusammengeschlossen.
1. Die Konditionenkartelle bezwecken die Regelung der Verkaufs-
bedingungen, deren Verschlechterung eines der ersten Zeichen einer
übermäßig verschärften. Konkurrenz zu sein pflegt. Jeder Druck sucht
den Punkt des geringsten Widerstandes. Im geschäftlichen Leben liegt
aber dieser Punkt in den Verkaufsbedingungen, zunächst deshalb, weil
ein Nachgeben in demselben nicht so offenkundig ist und den Kon-
kurrenten nicht zum sofortigen Mitgehen veranlaßt wie eine Ermäßigung
des Preises, dann aber auch deshalb, weil manchmal, z. B. bei der Ver-
längerung der Zahlungsfrist, der Nutzen für den Abnehmer größer sein
kann als das damit verbundene Opfer des Produzenten. Die Abnehmer
erzwingen sich auf diese Weise immer längere Kreditfristen, immer
höhere Kassaskonti, Rabatte unter den verschiedensten Titeln, Nicht-
berechnung der Kosten für Verpackung und Transport, Gratiszugabe
von Ware, unentgeltliche Überlassung von kostspieligen Mustern, An-
nahme von Wertpapieren in Zahlung, deren Einlösung neuerlichen Verlust
bedeutet (z. B. von noch nicht fälligen Kupons) usw. Die Produzenten
helfen sich nun manchmal ihrerseits durch eine Verschlechterung der
Qualität, z. B. durch eine starke Chargierung mit Zinnsalzen u. dgl.
bei Seidenstoffen und Kammgarnstoffen, durch Beimischung von Mehl
zu Schokolade usw. Die von Warenbörsen und fachlichen Vereinigungen
festgestellten Usancen sind noch keine Kartelle, können aber solche
werden, wenn sich die Produzenten bindend verpflichten, nur zu den
darin festgestellten Bedingungen zu verkaufen. Einen wesentlichen
Bestandteil des Kartellvertrages bilden die Bestimmungen über die
Überwachung der Durchführung, über Zusammensetzung und Verfahren
des Schiedsgerichtes, welchem jede Übertretung anzuzeigen ist, über
die Höhe der Konventionalstrafen und über die zu deponierende Kaution
der Mitglieder. Häufig muß das Mitglied ausdrücklich für seine An-
gestellten als haftbar erklärt werden, weil sonst die Vereinbarung dadurch
umgangen wird, daß der Agent aus seiner Provision dem Käufer Rück-