Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

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Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 
aber noch wenig versucht worden. Einer solchen öffnen sich zwei Wege, 
Der direkte der straf- oder zivilrechtlichen Unterdrückung und der 
indirekte der Bekämpfung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen. Im 
Straf- und Zivilrecht können zunächst ältere Paragraphen angewendet 
werden, die aber unwirksam bleiben, weil es sich um neue Erscheinungen 
des Wirtschaftslebens handelt, für welche die alten Rechtssätze nicht 
berechnet waren und daher auch nicht passen. Die Aufstellung neuer 
Rechtssätze will aber auch nicht gelingen, weil damit nur die sehr wandel- 
bare formale Seite und nicht der allein entscheidende Inhalt getroffen 
werden kann. Ein strafrechtliches Verbot bleibt unwirksam, weil die 
für diesen Fall notwendige genaue Definition nur die Form des Zusammen- 
schlusses treffen kann, diesen also auf andere Wege weist. Eine dieser 
Formen, und zwar gerade die stärkste, nämlich die Fusion, ist auch auf 
diesem Wege unerreichbar, weil sich eine fusionierte Unternehmung 
von einer Einzelunternehmung nur durch die Entstehungsursache und 
nicht durch den Aufbau unterscheidet. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit 
führt aber nur zu krassen Mißbräuchen. Erhält das Publikum ein Klage- 
recht, so wird ein Mißbrauch zu Erpressungen kaum zu vermeiden 
sein. Erhält aber der Teilnehmer das Klagerecht, so wird der Grund- 
satz von Treu und Glauben im kaufmännischen Verkehr in der gröbsten 
Weise verletzt, weil dieser Teilnehmer einen von ihm frei abgeschlossenen 
Vertrag nach Belieben ‚brechen kann, sobald er ihm nicht mehr genug 
Vorteil bietet, 
Gangbar und empfehlenswert ist ausschließlich der Weg der wirt- 
schaftspolitischen Maßnahmen, weil die Konzentrationsbewegung im 
Interesse der Allgemeinheit liegt, also nicht an sich, sondern nur in 
gewissen. ungünstigen. Auswirkungen zu bekämpfen ist. Gegenüber Aus- 
artungen besitzt die moderne Staatsverwaltung genügend wirksame Hand- 
haben, wie knappere Bemessung des Zollschutzes, Beeinflussung durch 
Eisenbahn- und Schiffstarife, Förderung der Selbsthilfe der Verbraucher, 
Regelung des Submissionswesens, Verhinderung von Ausschreitungen 
in dem oft zu gehässigen Kampfe gegen. die Außenseiter usw, Unbedingt 
zu verwerfen ist die oft vorgeschlagene staatliche Preisfestsetzung, 
weil bei der heutigen Freiheit des Marktes keine Behörde verläßliche 
Anhaltspunkte für die Ermittlung eines „gerechten Preises‘ besitzt. 
Würde sie die Herstellungskosten als Grundlage für die Preisberechnung 
nehmen, so müßte der Preis so hoch sein, daß er auch die Kosten des 
am teuersten arbeitenden Betriebes deckt, oder die Preisfestsetzung 
würde zu einer plötzlichen Verdrängung der mit den höchsten Kosten 
arbeitenden Betriebe, also zu einer Verringerung der Gesamterzeugung 
führen; auf keinen Fall würde der Zweck erreicht. Würde aber der 
Weltmarktpreis als Vergleichspunkt herangezogen werden, so würde 
zar keine Änderung des jetzigen Zustandes eintreten, da der inländische
	        
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