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Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
aber noch wenig versucht worden. Einer solchen öffnen sich zwei Wege,
Der direkte der straf- oder zivilrechtlichen Unterdrückung und der
indirekte der Bekämpfung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen. Im
Straf- und Zivilrecht können zunächst ältere Paragraphen angewendet
werden, die aber unwirksam bleiben, weil es sich um neue Erscheinungen
des Wirtschaftslebens handelt, für welche die alten Rechtssätze nicht
berechnet waren und daher auch nicht passen. Die Aufstellung neuer
Rechtssätze will aber auch nicht gelingen, weil damit nur die sehr wandel-
bare formale Seite und nicht der allein entscheidende Inhalt getroffen
werden kann. Ein strafrechtliches Verbot bleibt unwirksam, weil die
für diesen Fall notwendige genaue Definition nur die Form des Zusammen-
schlusses treffen kann, diesen also auf andere Wege weist. Eine dieser
Formen, und zwar gerade die stärkste, nämlich die Fusion, ist auch auf
diesem Wege unerreichbar, weil sich eine fusionierte Unternehmung
von einer Einzelunternehmung nur durch die Entstehungsursache und
nicht durch den Aufbau unterscheidet. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit
führt aber nur zu krassen Mißbräuchen. Erhält das Publikum ein Klage-
recht, so wird ein Mißbrauch zu Erpressungen kaum zu vermeiden
sein. Erhält aber der Teilnehmer das Klagerecht, so wird der Grund-
satz von Treu und Glauben im kaufmännischen Verkehr in der gröbsten
Weise verletzt, weil dieser Teilnehmer einen von ihm frei abgeschlossenen
Vertrag nach Belieben ‚brechen kann, sobald er ihm nicht mehr genug
Vorteil bietet,
Gangbar und empfehlenswert ist ausschließlich der Weg der wirt-
schaftspolitischen Maßnahmen, weil die Konzentrationsbewegung im
Interesse der Allgemeinheit liegt, also nicht an sich, sondern nur in
gewissen. ungünstigen. Auswirkungen zu bekämpfen ist. Gegenüber Aus-
artungen besitzt die moderne Staatsverwaltung genügend wirksame Hand-
haben, wie knappere Bemessung des Zollschutzes, Beeinflussung durch
Eisenbahn- und Schiffstarife, Förderung der Selbsthilfe der Verbraucher,
Regelung des Submissionswesens, Verhinderung von Ausschreitungen
in dem oft zu gehässigen Kampfe gegen. die Außenseiter usw, Unbedingt
zu verwerfen ist die oft vorgeschlagene staatliche Preisfestsetzung,
weil bei der heutigen Freiheit des Marktes keine Behörde verläßliche
Anhaltspunkte für die Ermittlung eines „gerechten Preises‘ besitzt.
Würde sie die Herstellungskosten als Grundlage für die Preisberechnung
nehmen, so müßte der Preis so hoch sein, daß er auch die Kosten des
am teuersten arbeitenden Betriebes deckt, oder die Preisfestsetzung
würde zu einer plötzlichen Verdrängung der mit den höchsten Kosten
arbeitenden Betriebe, also zu einer Verringerung der Gesamterzeugung
führen; auf keinen Fall würde der Zweck erreicht. Würde aber der
Weltmarktpreis als Vergleichspunkt herangezogen werden, so würde
zar keine Änderung des jetzigen Zustandes eintreten, da der inländische