Object: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Sewicht8zifjern und Stüczahl handelt, unter buchftäblicher Sin: 
tragung der neuen Zahlen im Fracdtbriefe unterfOriftlick 
anzuerkennen, 
Der Wofender Haftet für die Richtigkeit der von ihm in dem 
Srachtbrief aufgenommenen Angaben und Erflärungen, Er 
irägt alle Folgen, die daraus entijtehen, daß diefe Angaben oder 
Erklärungen unrichtig, ungenau, undollitändig oder nicht an 
der Für Ne voraelehenen Stelle eingetragen Änd. 
Nachnahmen im Eijenbahndverfehr, ; 
Neber die Zahlung von Nachnahmen im Sijenbahnverkehr 
ind folgende Vorfchriften zu beachten: 
Der Abfender kann das Gut bis zur Höhe des Werte8 mit 
Nachnahme nach Singang belaften. (Veral. untenftehende Auf: 
telung.) Der Tarif kann beftimmen, daß NachHnahmen erit 
von einem Mindejtbetrag an zuläfjffig ind. 
IS Befjcheinigung über die Belaftung mit Nacdhnahmen 
dient der abgeftempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die fonft 
zugelafjene Befcheinigung über die MAuflieferung des Gutes, 
Auf Verlangen find außerdem hbefondere Nacdhnahmeicheine ae 
bührenfrei auszuhändigen. 
Der Abfender Hat dem Frachthrief einen NacdhnahHmebegleit- 
ichein nach dem. vom der Sifenbahn vorgefchriebenem Mujter bei: 
zugeben. Abfender von Maffenfendungen kann die Sifjenbahn 
die Beigabe von Nadnahmebegleitfheinen auf Antrag erlaffen. 
Die CSijenbahn hat die Nachnahme an den Abfender aus: 
zuzahlen, wenn die Verfandfjtation die Anzeige der Beftim: 
mungSftation über die Zahlung der Nadgnahme durch den 
Empfänger erhalten hat. Die Bedingungen, unter denen Nach 
nahmen auß8gezahlt werden, für welche die Eifenbahn die Bei: 
gabe von Nadhnahmebegleitfdheinen erlaffen hat, werden von 
der Cijenbahn dei Entjdheidung über den Antrag auf Crlaß 
des NachnahHmebegleitfchein3 feijtgefeßt. 
Sft daz Gut ohne Einziehung der Naddnahme ausgeliefert 
worden, fo Hat die Sifenbahn dem AWbjender den Schaden bis 
zum Betrage der Nachnahme zu erfeßen, vorbehaltlich ihres 
Anfpruchs gegen den Empfänger. 
Die Eijenbahn kann einen Barvorfhuß gewähren, wenn er 
nad dem SErmeffen der VBerfandftation durch den Wert Des 
Sutes ficher gedeckt wird. 
Der Betrag der Nachnahme und de3 etwa gewährten Bar- 
borfchuffes {ft vom Abfjender in dem Frachtbrief an der hierfür 
vorgefehenen Stelle mit Buchftaben einzutragen. Diefer Ein- 
Irag ift au bei einer Abweichung von einem Nachtrag in 
Ziffern maßgebend. 
Hür die Belaftung einer Sendung mit Nachnahme oder mit 
Barborflhuß darf die ESifenbahw die tarifmäßige Gebühr 
“BProdvifion) erheben. 
Sm EifjenbahHngüterverkehr mit dem Auslande find folgende 
Nachnahmen zuaelaffen: 
Belgien 
Dänemark 
Danzig 
Sitland 
yranfreich 
Sroßbritamnien 
Xtalien 
Sugoflawien 
Zettland 
Zitauen 
Zuremburg 
Memelgebiet 
Niederlande 
Norwegen 
Defterreich 
Polen 
Kıurbland 
Kumänien 
Zaargebiet 
ZOweden 
ZOmweiz 
S{ichedho-Stowatei 
Ungarn 
nach dem Aıtsland: aus dem Ausland: 
unbejchränft bis zum Wert Des Gutes, 
unbefchränkt 200 dir. 
ausgefchloffen au8gefchloffen 
ıinbeichränit bi8 zum Wert des Gutes. 
‚„ 
250 ME. 230 ntr. 
unbefchränft big zum Wert des Gutes 
ausgefchloffen ausgefOloffen 
ınbefchränkt bis zum Wert des Gutes 
150 ME. 200 Sir. 
inbefchränftit bi8 zum Mert zes Gutes 
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Poftfendungen., 
Der Abfender eines PaketeS nach dem Ausland muß auf 
jem Paket und auf der Rückfeite des Patetfcheines, in franzöfi{ch 
der in einer Sprache, die im Beftimmungsliand bekannt ift, 
ıngeben, wie über das Paket jelbit verfügt werden foll, wenn 
bie Muslieferung am den. Empfänger nicht erfolgen kann. 
&€3 find nur die folaenden vorherigen Verfügungen ‚zU- 
jelajfen: 
a). daß daZ Paket fofort an den Abfender zurücgefandt wird; 
b) daß das Paket dem Empfänger ausgeliefert wird, auch 
ohne Einksjung der Nachnahme, die darauf ruht oder bei 
Löfung einer niedrigeren Nachnahme alZz die angegebene; 
c) ‚daß ein YagerungsS-SCScheinm ausgeftellt wird; ; 
d) daß das Paket auf Rijiko und Gefahr des MbfjenderS ver- 
fauft oder al8 unbeftellbar angejehen wird. 
Wenn der. Empjänger die Annahme verweigert und der 
Xbfender die aufgeführten Verfügungen nicht angegeben Hat, 
Dird dag Paket ohne weitere Benachrichtigung nach 14 Tagen 
N [häteltens nach einem Monat an den UrfbrunagsSort zurück 
zefchickt. 
&3 ift verboten, mit der Poft zu verfenden in Poftpaketen: 
Briefe oder Zettel, die die Eigenfchaft einer mwirkliHen und 
jgerfönlichen Mitteilung haben;.e3 ift jedoch geftattet, der Sen- 
dung eine offene Rechnung beizufügen, mwmenn fie nur Jolche 
Angaben enthält, die das Wefen der Rechnung ausmahen, des- 
Leichen eine einfache AWbfchrift der Auffchrift des VBakets mit 
HAnaabe der Mnichrift des Abienders8. 
Sitatiftifiche Anmeldejcheine. 
Sie dienen der Statijtik über den deutfhen Warenberkehr. 
Bezüglich der Notwendigkeit des ftatijtifidhen Anmeldejcheins, 
der zu verwendenden Art und der Verpflichtungen, die fich für 
den Wbfjender aus der Bertwendung ergeben, herrichem vielfach 
noch Unkfarheiten, die zu mancher MigkhHeMigkeit führen. 
Sin Merkblatt über die AuzZfülung der ftatiftifchen Anz 
melbeficheine befindet fich im Anbana. 
Sitatiftiiche Gebühren. 
1 Kür die Höhe der Gebühren gilt folgendes: Für ganz 
der teilweije verpadte Waren beträgt die Gebühr für je 
500 Kilogramm 5 Keichspfennige, für unverpadte Waren für 
ie 1000 Stilogramm 5 ReidsSpfennige, für Maffengqüter für je 
10000 Kilogramm 10 Reichspfennige, Yür BiehH für je 5 Stück 
5 MeichSpfennige, 
2, Die Gebühr wird in gleicher Hiühe bei der Sinfuhr wie 
bei der Ausfuhr erhoben. 
3. Bon der tatiftifhen Sebhlihr find befreit: 
a) Waren, die von Niederlagen, Taufenden Abrechnungen oder 
Yägern der Yreibezitke oder Zokausfchliiffe, mit Ausnahme 
der Zolausfdlüffe Samburg und Bremen, zur Einfuhr 
angemeldet werden; 
Kücdwaren; 
Maren, die dur das Inland durchgeführt werden 
(Tranfit); 
Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das 
Ausland nach dem Inland angemeldet werden (Zwifchen- 
uuslandsberfeht); I . 
die in Freibezirfen und ZoNausSfichlüffen, mit Ausnahme 
bon Hamburg und Bremen, hergeftellten Waren [owie die 
dort entfjtandenen Wbfälle und leer gewordenen Um- 
IOBieHungen. 
4. Die tatiftifchen Markewn find bei den Poftanftalten 
und Det dem Zolämtern erhältlich. 
5. Eine Rücerjitattung vom gezahlten ftatiftifchen GSe- 
bühren kommt wicht in Frage. 
Zollinhaltserflärungen. 
Die ZowinhHaltserMärungen müffen folgende Angaben ent- 
jalten: Namen und Bornamen des Empfänger8, Beftimmungs- 
art, Zeichen und Nummer, Art, Beichaffenheit, Handel2hezeich-
	        
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