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durch einen approbirten Thierarzt oder anderweit sich davon Ueber
zeugung zu verschaffen, ob die Erkrankung oder der Tod eines zu
entschädigenden Thieres nicht durch die Schuld des Eigenthümers
oder des unter seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit stehenden Haus
und Dienstpersonals herbeigeführt worden; in gleicher Weise die
nöthigen Ermittelungen anzustellen, ob die Voraussetzungen dieses §.
zu 3. zutreffen.
Der Versicherte kann in den Fällen, wo er zu Unrecht der
Gesellschaft beigetreten oder seine Ansprüche an dieselbe anderweit
verwirkt hat, die Zurückerstattung der gezahlten Beiträge nicht in
Anspruch nehmen, vielmehr verbleiben dieselben der Gesellschaft.
(Itückverstcherung.
§. 18.
Die Gesellschaft tritt dem Rindviehrückversicherungsverein für die
Lokalabtheilnng N. N. bei und wird durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter im Vorstande des Vereins vertreten.
(Das Sonderstatut für den Rückversichernngsverein läßt sich auf
Grund dieses Statuts leicht entwerfen. Besteht ein solcher Rückver
sicherungsverein nicht in der Gegend und will sich auch nicht in's
Leben führen lassen, so dürfte die Rückversicherung bei einer soliden
Viehversicherungsgesellschaft unter gehöriger Vorsicht in Betracht zu
ziehen fein.]
Zur Beschaffung der Deckungsmittel für den Rückversicherungs
verein wird pro Thaler der bei dem Ortsverein versicherten Summe
(1) Pfennig jährlich als ordentlicher Beitrag und zwar in halbjährigen
Raten erhoben. Die Zahlung des Beitrags ruht, sobald und solange
der Bestand der Rückversicherungskasse das Doppelte des letzten regel
mäßigen Jahresbeitrags übersteigt. Außerordentliche Beiträge sind
auf Ausschreiben des Vorstandes zu leisten, dürfen aber in einem
Kalenderjahre die (6)fache Höhe des Jahresbeitrages nicht überschreiten.
§. 19.
Sowie der von der Gesellschaft zu vergütende Schaden unter
Anrechnung der an die Schadenfälle geknüpften Rückeinnahmen (Fleisch,
Fett rc.) innerhalb eines Kalenderjahres mehr als (3) Prozent des
Versicherungskapitals trägt, wird die Vergütung darüber hinaus von
dem Rückversicherungsverein geleistet. Der letztere leistet Ersatz nach
den Bestimmungen dieses Statuts und tritt in alle durch dasselbe
der Gesellschaft und deren Organen beigelegten Rechte und Pflichten
ein. für alle Verhältnisse, aus denen ein Anspruch an den Rückver
sicherungsverein gestellt wird.)