68 Das Konkursverfahren.
lässig ist. Wie bereits die Motive zur Konkursordnung ausgeführt
haben, wird sich bei ausgedehntem Verkehr des Gemeinschuldners
leicht jemand im Ausland finden lassen, der einen zur Konkurs-
masse gehörenden Gegenstand inne hat und, durch diesen gedeckt,
die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem ihren
Wert weit übersteigenden Betrag erwirbt. In die Summe, die der
Konkursmasse dadurch entzogen wird, daß nunmehr der Inhaber
die Sache nicht an den Konkursverwalter abliefert, vielmehr zur
Tilgung des die konkursmätzige Dividende überschreitenden Restes
der Forderung verwendet, teilen sich Zedent und Zessionar zum
Schaden der übrigen Gläubiger, hierfür wird nach der ausdrück
lichen Bestimmung der deutschen Konkursordnung der Zedent ver
antwortlich gemacht,- er hatte nur Anspruch auf anteilmäßige
Befriedigung und konnte für seine Konkursforderung ein Pfand
oder Zurückbehaltungsrecht an einer zur gemeinschaftlichen Be
friedigung aller Konkursgläubiger bestimmten Sache nicht mehr
erwerben,' er soll deshalb auch nicht den Erwerb durch einen
anderen zu eigenem Vorteil bewirken können,' da die Zulässigkeit
des Erwerbs infolge der Rechtswirksamkeit desselben nach aus
ländischem Recht nicht ausschließbar ist, tritt der Ersatzanspruch
des Verwalters auf Ersatz des der deutschen Konkursmasse ent
zogenen Werts in Wirksamkeit. In diesem Sinne bestimmt die
Konkursordnung: wer nach der Eröffnung des Konkursverfah
rens oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungs
einstellung eine Konkursforderung einem im Auslande wohnenden
Inhaber eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstands oder in
der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson
abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen,
welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forde
rung nach dem Rechte des Auslands, entgegen den Bestimmungen
der deutschen Konkursordnung, ein Absonderungsrecht an dem
Gegenstände ausübt.
Die hauptfälle des Absonderungsrechts find die Hypotheken und
die verschiedenen Fahrnispfandrechte. Reben der Hypothek kom
men bei Grundstücken die Grundschulden, Rentenschulden, Real
lasten, Überbau- und Rotwegrenten und die durch die Beschlag
nahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung erwirkten Beschlagnahmevorrechte als Grund
lage von Absonderungsrechten in Betracht. Wer ein solches Recht
an einem Grundstücke des Gemeinschuldners besitzt, kann das
Grundstück zur Verwertung bringen und die Auszahlung des