fullscreen: Das Konkursverfahren

68 Das Konkursverfahren. 
lässig ist. Wie bereits die Motive zur Konkursordnung ausgeführt 
haben, wird sich bei ausgedehntem Verkehr des Gemeinschuldners 
leicht jemand im Ausland finden lassen, der einen zur Konkurs- 
masse gehörenden Gegenstand inne hat und, durch diesen gedeckt, 
die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem ihren 
Wert weit übersteigenden Betrag erwirbt. In die Summe, die der 
Konkursmasse dadurch entzogen wird, daß nunmehr der Inhaber 
die Sache nicht an den Konkursverwalter abliefert, vielmehr zur 
Tilgung des die konkursmätzige Dividende überschreitenden Restes 
der Forderung verwendet, teilen sich Zedent und Zessionar zum 
Schaden der übrigen Gläubiger, hierfür wird nach der ausdrück 
lichen Bestimmung der deutschen Konkursordnung der Zedent ver 
antwortlich gemacht,- er hatte nur Anspruch auf anteilmäßige 
Befriedigung und konnte für seine Konkursforderung ein Pfand 
oder Zurückbehaltungsrecht an einer zur gemeinschaftlichen Be 
friedigung aller Konkursgläubiger bestimmten Sache nicht mehr 
erwerben,' er soll deshalb auch nicht den Erwerb durch einen 
anderen zu eigenem Vorteil bewirken können,' da die Zulässigkeit 
des Erwerbs infolge der Rechtswirksamkeit desselben nach aus 
ländischem Recht nicht ausschließbar ist, tritt der Ersatzanspruch 
des Verwalters auf Ersatz des der deutschen Konkursmasse ent 
zogenen Werts in Wirksamkeit. In diesem Sinne bestimmt die 
Konkursordnung: wer nach der Eröffnung des Konkursverfah 
rens oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungs 
einstellung eine Konkursforderung einem im Auslande wohnenden 
Inhaber eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstands oder in 
der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson 
abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, 
welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forde 
rung nach dem Rechte des Auslands, entgegen den Bestimmungen 
der deutschen Konkursordnung, ein Absonderungsrecht an dem 
Gegenstände ausübt. 
Die hauptfälle des Absonderungsrechts find die Hypotheken und 
die verschiedenen Fahrnispfandrechte. Reben der Hypothek kom 
men bei Grundstücken die Grundschulden, Rentenschulden, Real 
lasten, Überbau- und Rotwegrenten und die durch die Beschlag 
nahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung erwirkten Beschlagnahmevorrechte als Grund 
lage von Absonderungsrechten in Betracht. Wer ein solches Recht 
an einem Grundstücke des Gemeinschuldners besitzt, kann das 
Grundstück zur Verwertung bringen und die Auszahlung des
	        
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