III. Arbeitszeit — 88 15 u. 152 163
hängig vom Willen des Betroffenen eintreten, be—
sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu ver—
derben oder Arbeitserzeugnisse zu mißlingen drohen.
(2) Auf Grund der Nummern 1 und 2 darf nur
eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt
werden. Auf die Bezahlung dieser Arbeiten ist 814
Abs. 6 anzuwenden.
Anmerkung:
815 des Entwurfs soll ersetzen:
AZV. 8 10 (S. 32),
GO. 8 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139 (S. 8),
Bäckereiverordnung (S. 129).
8 15a
Ununterbrochene Arbeit
(1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununter—
brochenen Fortgang erfordern, darf die Arbeitszeit des
einzelnen Arbeitnehmers acht Stunden täglich und ein—
schließlich der Sonntagsarbeit sechsundfünfzig Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
(2) Um den Schichtwechsel zu ermöglichen, kann die
nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit auf einen Zeitraum von
höchstens drei Wochen ungleichmäßig verteilt werden,;
die sich daraus ergebende Schichtdauer (Arbeitszeit zu—
züglich der Ruhepausen) darf jedoch sechzehn Stunden
keinesfalls überschreiten. Im übrigen ist eine andere
Verteilung der nach Abs. 1 zulässigen Arbeitszeit nur
einheitlich für alle zur gleichen Schicht gehörenden Arbeit—
nehmer und nur derart zulässig, daß das durchschnittliche
Maß innerhalb von drei Wochen nicht erhöht wird und
eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht über—
schritten wird; die Verteilung muß in diesem Falle durch
Tarifvertrag oder mangels einer tarifvertraglichen Re—
gelung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung erfolgen.