Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 88 15 u. 152 163 
hängig vom Willen des Betroffenen eintreten, be— 
sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu ver— 
derben oder Arbeitserzeugnisse zu mißlingen drohen. 
(2) Auf Grund der Nummern 1 und 2 darf nur 
eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt 
werden. Auf die Bezahlung dieser Arbeiten ist 814 
Abs. 6 anzuwenden. 
Anmerkung: 
815 des Entwurfs soll ersetzen: 
AZV. 8 10 (S. 32), 
GO. 8 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139 (S. 8), 
Bäckereiverordnung (S. 129). 
8 15a 
Ununterbrochene Arbeit 
(1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununter— 
brochenen Fortgang erfordern, darf die Arbeitszeit des 
einzelnen Arbeitnehmers acht Stunden täglich und ein— 
schließlich der Sonntagsarbeit sechsundfünfzig Stunden 
wöchentlich nicht überschreiten. 
(2) Um den Schichtwechsel zu ermöglichen, kann die 
nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit auf einen Zeitraum von 
höchstens drei Wochen ungleichmäßig verteilt werden,; 
die sich daraus ergebende Schichtdauer (Arbeitszeit zu— 
züglich der Ruhepausen) darf jedoch sechzehn Stunden 
keinesfalls überschreiten. Im übrigen ist eine andere 
Verteilung der nach Abs. 1 zulässigen Arbeitszeit nur 
einheitlich für alle zur gleichen Schicht gehörenden Arbeit— 
nehmer und nur derart zulässig, daß das durchschnittliche 
Maß innerhalb von drei Wochen nicht erhöht wird und 
eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht über— 
schritten wird; die Verteilung muß in diesem Falle durch 
Tarifvertrag oder mangels einer tarifvertraglichen Re— 
gelung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige 
Betriebsvereinbarung erfolgen.
	        
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