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Die erste staatsbürgerliche Pflicht der Nachbarschaft
ist die Kürung des Führers. Sobald diese erfolgt ist,
ist die Nachbarschaft als verantwortlicher Teil der
Staatsbürgerschaft des ganzen Volkes in den Volks—
staat eingereiht.
Jedem einzelnen Mitglied der Staatsbürgerschaft ist damit seine
Mitverantwortlichkeit am Staatsganzen eingeräumt. Wünsche und
Willen der einzelnen Staatsbürger werden auf dem Wege über den
zekürten Führer dem Staatsganzen zugeleitet. Die Vertretung des
in der Nachbarschaft geeinten Staatsbürgertums vollzieht sich durch
den Führer. Führer und Nachbarschaft raten und taten über alle
Dinge des politischen Lebens. In den Zusammenkünften der Nach—
barschaft vollzieht sich die Politisierung der Staatsbürgerschaft an
sich. Die Abhaltung der Zusammenkünfte einer Nachbarschaft ist be—
sonderen Gesetzen und Regeln unterworfen. Für die Innehaltung
dieser Gesetze und Regeln ist der Führer verantwortlich. .
Die staatsbürgerlichen Versammlungen der Nachbarschaften finden
zunächst regelmäßig in bestimmten Zeitabständen nach den Vorschriften
der Verfassung statt. Desgleichen aber schreibt die Verfassung vor,
unter welchen Umständen außerordentliche Tagungen abgehalten wer—⸗
den können oder müssen. Die Forderung nach einer solchen außer—
ordentlichen Tagung kann sowohl vom Führer als auch von der
taatsbürgerlichen Gefolgschaft ausgehen. Den außerordentlichen Ver—⸗
sammlungen wird stets ein besonderer Zweck zugrunde liegen. Poli—
rische Ereignisse von großer Bedeutung können jederzeit die besondere
Aufklärung der Staatsbürgerschaft durch die Regierung auf Wunsch
der einen oder anderen Seite notwendig machen.
Die Teilnahme an den verfassungsrechtlich vorge—
schriebenen Versammlungen der Nachbarschaft gilt als
Staatsdienst und gehört zu den Pflichten des mit
staatsbürgerlichen Rechten ausgestatteten Staats—
hbürgertums.
Diese Pflicht staatsbürgerlicher Betätigung ist die Grundlage des
staatsbürgerlichen Rechtes auf Demokratie, d. h. des Rechtes auf Mit⸗
regierung im Staate. Kein Staat kann seinen Bürgern dieses Recht
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