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Die Wahl ist geheim. Sie erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln. Ein Kurführer gilt als gewählt, wenn
er drei Fünftel der Stimmen der zu seiner Wahl be—
rechtigten Staatsbürger auf sich vereinigt.
Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit, bis auf Widerruf. Wenn
die Wähler ihre Wahl widerrufen wollen, so gehört zu der Entziehung
des ausgesprochenen Vertrauens abermals eine Dreifünftel-Mehrheit.
Diese letztere Bestimmung ist deshalb notwendig, weil sie der
Stetigkeit der Führerschaft dient. Derjenige Führer aber, der es
nicht versteht, über zwei Fünftel der von ihm geführten Staatsbürger
an seine Persönlichkeit zu fesseln, soll sein Amt verlieren, weil er
den Befähigungsnachweis nicht erbracht hat, den das Gesetz des Kur—
führertums von ihm verlangt. Diese Verknüpfung des Führeramtes
mit dem Vertrauen der Wählerschaft schützt den Staat vor der Gefahr,
daß seine Vertreter und Unterführer sich dem Volke entfremden. Sie
sichert dem Staat die Leistungsfähigkeit seiner gesamten Führerschaft.
Sie erhält diese dauernd frisch und in lebendiger Fühlung mit dem
Volke.
Bestätigung
Durch die Bestätigung der Wahl wird die Kurhandlung vollendet.
Die Bestätigung ist das Jawort des Staates im Einigungsakt der
Kur. Der bestätigende Führer hat den Neugekürten in seine Amts—
pflichten einzuführen und ihn vor seinen Unterführern oder Staats—
bürgern auf die Verfassung des Volksstaates zu vereidigen. Im Falle
der Nichtbestätigung eines gewählten Führers steht sowohl ihm als
auch seinen Wählern die Anrufung der Entscheidung der höheren In—
stanzen zu. Das Nähere regelt die Verfassung.
Absetzung
Der Kurführer kann durch zwei Staatsakte seines Amtes ver—
lustig gehen. Er verliert selbsttätig sein Amt, wenn seine Wähler—
schaft ihm das Vertrauen mit drei Fünfteln der Stimmen entzieht.
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